Wie weit darf eine Inkassodienstleistung gehen? (Teil II)

Nach seinem richtungsweisenden Urteil im November 2019 hat der BGH nun noch einmal entschieden, dass Legal-Tech-Anbieter wie Lexfox (wenigermiete.de) im Rahmen ihrer Inkassoerlaubnis Ansprüche der Mieter auch aus der Mietpreisbremse durchsetzen dürfen (Urteil vom 08.04.2020 – Az. VIII ZR 130/19).

Konkret ging es um den Umfang der sog. „Inkassolizenz“. Lexfox war von einem Mieter unter anderem damit beauftragt worden, im Rahmen der „Mietpreisbremse“ beim Vermieter durchzusetzen, die Miete auf das höchstzulässige Maß herabzusetzen. Ende April hatte das LG Berlin entscheiden, dass eine Legal-Tech-Plattform Mieter durchaus bei der Rückforderung zu viel gezahlter Miete unterstützen dürfe, darüber hinaus aber nicht dabei helfen dürfe, auch eine Mietzinssenkung durchzusetzen (unseren Artikel finden Sie hier).

Dies hat der BGH nun im oben beschriebenen Fall anders entschieden. Der BGH führt aus, dass es dem Inkassounternehmer durchaus erlaubt sei, im Vorfeld eines Forderungseinzugs darüber zu beraten, ob und unter welchen Voraussetzungen eine Forderung besteht, und auch Erfolgsaussichten prognostizieren dürfe. Eine „erlaubte Inkassotätigkeit“ umfasse nicht nur den Einzug „unangefochtener oder rechtlich in jeder Hinsicht zuverlässig einschätzbarer Forderungen“. Die Rechtsberatung müsse allerdings „beim Forderungseinzug“ geltend gemacht werden und somit einen sachlichen Zusammenhang mit dem Forderungseinzug aufweisen. Die Umstände gem. § 134 BGB i.V.m. § 3 RDG, die wegen einer Überschreitung der Inkassoerlaubnis zur Nichtigkeit der Abtretung zwischen Lexfox und dem Mieter führen würden, lägen somit nicht vor.

Der BGH hat das Urteil des Berufungsgerichts aufgehoben und die Sache an eine andere Kammer am LG Berlin zurückverwiesen.

Ausblick:
Am 19.06.2020 erwartet uns ein weiteres spannendes Legal-Tech-Urteil, diesmal vom OLG Köln. Dieses hat als Berufungsgericht darüber zu entscheiden, ob Vertragsgeneratoren überhaupt Rechtsdienstleistungen erbringen und es in solchen Fällen somit überhaupt zur Anwendung des RDG kommt.