Wie weit darf eine Inkassodienstleistung gehen?

Das LG Berlin hat am 29.04.2020 eine Entscheidung zum Umfang der sog. „Inkassolizenz“ von Legal-Tech-Unternehmen getroffen (Az. 64 S 95/19). Das Gericht hat entschieden, dass eine Legal-Tech-Plattform zwar Mieter dabei unterstützten darf, zu viel gezahlte Miete zurückzufordern, allerdings im Rahmen ihrer Inkassolizenz nicht die Befugnis hat zusätzlich auch eine Mietzinssenkung durchzusetzen.

Im entschiedenen Fall hatte ein Berliner Mieter seine Ansprüche gegen seine Vermieterin an ein Legal-Tech-Unternehmen abgetreten, welches diese gerichtlich für ihn durchsetzen sollte. Hierbei ging es unter anderem um die Rückforderung zu viel gezahlter Miete. Der BGH selbst hatte am 27.11.2019 entschieden (unseren Artikel dazu finden Sie hier), dass ein solches Vorgehen von der Inkassolizenz des Unternehmens gedeckt ist.

Darüber hinaus lautete die Beauftragung im Fall des LG Berlin aber auch auf Durchsetzung der „Mietpreisbremse“. Das LG Berlin ist der Meinung, dass diese Durchsetzung der §§ 556d ff. BGB nicht mehr als „eigenständige“ Inkassodienstleistung im Sinne des Rechtsdienstleistungsgesetzes (RDG) bewertet werden kann. Dies stehe der Abwehr einer ungerechtfertigten Mieterhöhung gleich, deren Durchsetzung nach dem Wortlaut des RDG nicht mehr als Inkassodienstleistung begriffen werden könne.

Als Konsequenz daraus hat das LG Berlin entscheiden, dass das Legal-Tech-Unternehmen die vorgerichtlichen Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 534,31 Euro nebst Zinsen nicht beanspruchen kann.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig, das LG Berlin hat die Revision zum BGH zugelassen. Das Gericht sieht zudem in dieser Frage ein Klarstellungsbedürfnis im Hinblick auf die gesetzlichen Grundlagen. Es sei Aufgabe des Gesetzgebers durch eine Konkretisierung des RDG klarzustellen, ob auch weitergehende Tätigkeiten, wie im vorliegenden Fall, noch zulässige Inkassodienstleistungen darstellen.

Neben der ausführlichen Urteilsbegründung bleibt also auch der Fortgang des Verfahrens und etwaige Klärungen seitens des Gesetzgebers zu beobachten …