Das BGH-Urteil zur Cookie-Einwilligung ist da!

Heute hat der BGH das mit Spannung erwartete Urteil gegen die Gewinnspielplattform Planet49 verkündet und wesentliche Fragen rund um das Thema Cookie-Einwilligung beantwortet. Der BGH hatte zunächst dem EuGH einige Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt, auf Grundlage dieser Entscheidung (EuGH Urt. v. 01.10.2019, C-673/17) hat der BGH nun sein Urteil getroffen (weitere Infos zum Inhalt der EuGH-Entscheidung). Zu der Verkündung des Urteils liegt derzeit nur die Pressemitteilung vor; der Volltext der Entscheidung, der hoffentlich noch weitere Details liefert, ist noch nicht verfügbar.

Der BGH konstatiert zunächst, dass ein voreingestelltes Häkchen im Feld der Cookie-Einwilligung den Nutzer unangemessen benachteilige und daher keine wirksame Einwilligung i.S.d ePrivacy-Richtlinie darstelle. Damit folgt der BGH den Vorgaben des EuGH in dessen Planet49-Urteil und entscheidet zugunsten des Verbraucherschutzes.

Auch zum Spannungsverhältnis der ePrivacy-Richtlinie zum deutschen Telemediengesetz (TMG) äußert sich der BGH, respektive zu § 15 Abs. 3 S. 1 TMG. § 15 Abs. 3 S. 1 TMG gestattet bisher Werbung und Marktforschung unter Bildung von Nutzungsprofilen bei Verwendung von Pseudonymen ohne vorherige Einwilligung und sieht stattdessen eine Widerspruchslösung (Opt-Out-Modell) vor. Die ePrivacy-Richtlinie hingegen verlangt eine aktive Einwilligung (Opt-In-Modell) durch ein entsprechendes Nutzerverhalten. 

Der BGH hat nun entschieden, dass § 15 Abs. 3 S. 1 TMG richtlinienkonform dahingehend auszulegen ist, dass für den Einsatz von Cookies zur Erstellung von Nutzerprofilen für Zwecke der Werbung und Marktforschung die Einwilligung des Nutzers erforderlich ist. Dass der deutsche Gesetzgeber bisher keinen Umsetzungsakt vorgenommen habe, stehe einer richtlinienkonformen Auslegung indes nicht im Wege, da der Gesetzgeber nach bestehender Rechtslage die Norm für richtlinienkonform erachtet habe. 

Das Urteil betrifft nicht nur Gewinnspielplattform-Betreiber wie Planet49, sondern gilt für jegliche Webseitenbetreiber, die nicht lediglich technisch notwendige Cookies zu Zwecken der Werbung und Marktforschung auf ihrer Seiten setzen. Künftig wird man für solche Cookies die Einwilligung des Nutzers z.B. über eine geeignete Cookie-Management-Lösung einholen müssen.