BGH bestätigt: Vertragsgenerator smartlaw ist zulässig

Im Jahr 2019 hatte das LG Köln in einem aufsehenerregenden Urteil den Online-Vertragsgenerator smartlaw für rechtswidrig erklärt, 2020 hatte das OLG Köln dieses Urteil jedoch in der zweiten Instanz wieder aufgehoben (wir berichteten hier).

Dieses Urteil des OLG Köln hat der BGH nunmehr bestätigt und entschieden, dass ein juristischer Fachverlag einen digitalen Rechtsdokumentengenerator betreiben darf, mit dem anhand eines Frage-Antwort-Systems und einer Sammlung abgespeicherter Textbausteine Vertragsdokumente erzeugt werden. Die heute veröffentlichte Pressemitteilung des BGH findet sich hier.

Als Begründung für die Zurückweisung der Revision der klagenden Rechtsanwaltskammer führt der 1. Zivilsenat des BGH an, die Erstellung eines Vertragsentwurfs mithilfe des digitalen Rechtsdokumentengenerators sei einem Formularhandbuch vergleichbar und stelle kein Tätigwerden in einer konkreten Angelegenheit des Nutzers und somit auch keine unerlaubte Rechtsdienstleistung im Sinne von § 2 Abs. 1, § 3 RDG dar. Der Nutzer erwarte dabei auch keine rechtliche Prüfung seines konkreten Falls.

Bereits ohne die noch nicht veröffentlichte ausführliche Urteilsbegründung gibt der BGH damit der Legal Tech Szene und speziell nicht nur Online-Dokumentengeneratoren, sondern regelbasierten Expertensystemen insgesamt neuen Auftrieb.

Während wir die Entscheidung im Ergebnis begrüßen, erwarten wir mit Spannung die Urteilsbegründung und die hoffentlich enthaltenen Aufschlüsse im Hinblick auf bestehende rechtsdogmatische Bedenken hinsichtlich der Urteilsbegründung des OLG Köln (siehe auch unser Artikel in der MMR Heft 1/2021, S. 20ff.). Zudem sind wir gespannt, ob sich aus der Urteilsbegründung des BGH eventuell sogar generelle Ansätze ableiten lassen, die Situation der nicht mehr zeitgemäßen gesetzlichen Vorschriften und deren Anwendung auf Legal-Tech-Sachverhalte zu lösen.