OLG Köln erklärt Vertragsgenerator smartlaw für zulässig und gibt der Legal Tech Szene neue Hoffnung

Im Oktober des letzten Jahres hatte das LG Köln in einem aufsehenerregenden Urteil den Online-Vertragsgenerator smartlaw für rechtswidrig erklärt (wir berichteten hier).

Dieses Urteil hat das OLG Köln in der zweiten Instanz heute aufgehoben und festgestellt, dass ein elektronischer Generator von Rechtsdokumenten NICHT gegen das Rechtsdienstleistungsgesetz verstoße. Die Pressemitteilung des Gerichts findet sich hier.

Die ausführliche Urteilsbegründung wird mit Spannung erwartet werden, da bereits die kurzen Ausführungen in der Pressemitteilung der Legal Tech Szene und speziell nicht nur Online-Dokumentengeneratoren, sondern regelbasierten Expertensystemen insgesamt neuen Auftrieb geben dürften.

Hoffnung machen dabei insbesondere folgende Feststellungen aus der Pressemitteilung:

  • § 2 RDG sei vor dem Hintergrund der Deregulierung und Liberalisierung des Rechtsdienstleistungsmarkts großzügig zu betrachten
  • Schutz vor unqualifizierter Rechtsberatung sei bei Dokumentengeneratoren nicht angezeigt, da für den Nutzer ohne Weiteres erkennbar sei, dass ein solcher Generator lediglich nach einem Frage-Antwort-Schema vorgegebene Bausteine kombiniere
  • Ein schematisch ablaufender Subsumtionsvorgang auf Basis von Entscheidungsbäumen (reines Abarbeiten von Ja/Nein-Strukturen) stelle keine Tätigkeit i.S.d. § 2 RDG dar
  • Programmieren der Entscheidungsbäume betreffe keine „konkreten“ rechtlichen Angelegenheiten i.S.d. § 2 RDG
  • Streng logisch ablaufende Verfahren seien nicht als objektive Rechtsprüfung im Rahmen einer juristischen Subsumtion zu bewerten
  • Jedem Nutzer sei klar, dass er keinen Rechtsrat erhalte, sondern in eigener Verantwortung einen Lebenssachverhalt in ein Raster einfüge, während im Hintergrund ein rein schematischer Ja-Nein-Code ausgeführt werde