In seinem Urteil vom 13.07.2021 (Az. II ZR 84/20) hat der BGH entschieden, dass ein registrierter Inkassodienstleister auch Schadensersatzansprüche mehrerer Kunden (im konkreten Fall gegen eine Airline) zusammen gerichtlich geltend machen kann.
Der II. Zivilsenat stellte fest, dass kein Verstoß gegen das Rechtsdienstleistungsgesetz vorliegt und damit auch die zugrundeliegenden Abtretungen rechtswirksam sind. Vom Inkassobegriff der §§ 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 2 Abs. 2 Satz 1 RDG seien Geschäftsmodelle miterfasst, die ausschließlich oder vorrangig auf eine gerichtliche Einziehung der Forderung abzielten, selbst wenn dazu eine Vielzahl von Einzelforderungen gebündelt würden.
Hier der Link zur Pressemitteilung des BGH:
https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/DE/2021/2021127.html