Am vergangenen Donnerstag (30.01.2020) hat der BGH auf Grundlage der EuGH-Entscheidung (EuGH Urt. v. 01.10.2019, C-673/17) weiter in Sachen Cookie-Einwilligung verhandelt.
Der EuGH hatte im Oktober entschieden, dass ein voreingestelltes Häkchen für die Einwilligung in das Setzen von Cookies den Anforderungen der ePrivacy-Richtlinie nicht gerecht werde (weitere Infos zur EuGH-Entscheidung). Bei der ePrivacy-Richtlinie handelt es sich um eine europäische Richtlinie, welche vom nationalen Gesetzgeber in das deutsche Recht umgesetzt werden muss.
Problematisch hierbei ist das Verhältnis zum deutschen Telemediengesetz (TMG).
Die ePrivacy-Richtlinie verlangt nämlich eine aktive Einwilligung (sog. Opt-In), wohin gegen das TMG eine Widerrufslösung (sog. Opt-Out) vorsieht. An einer solchen Opt-Out Lösung orientierte sich auch die Gewinnspielplattform Planet49, was zur vorgestellten Problematik führte.
Am vergangenen Donnerstag haben sich die Richter in Karlsruhe nun mit dem Widerspruch der Rechtsnormen befasst und über eine richtlinienkonforme Auslegung des § 15 Abs. 3 TMG diskutiert. Fest steht für die Richter des BGH, dass hierbei der Wille des Gesetzgebers nicht gänzlich außer Acht zu lassen sei. Es gilt daher die Frage zu klären, ob der Gesetzgeber es versäumt hat die deutsche Norm richtlinienkonform anzupassen, oder ob er dies bewusst unterlassen hat.
Planet49 führt zur Verteidigung an, dass § 15 Abs. 3 TMG in diesem Fall gar nicht anzuwenden sei, da sich dieser auf pseudonymisierte Cookies beziehe. Vorliegend handle es sich aber um sogenannte personenbezogene Daten.
Das Urteil zum Verhältnis der deutschen Norm zur europäischen Richtlinie wird mit Spannung am 28.05.2020 erwartet (offizieller Verkündungstermin).