5 besondere Pflichten, die Sie beim Onlineverkauf beachten müssen

Nachfolgend finden Sie fünf Artikel, deren Verkauf im Internet gängig ist. Zu diesen haben wir in Kurzform besondere Pflichten zusammengestellt, welche beim Verkauf (speziell im Onlinehandel) beachtet werden müssen:

  1. TextilKennzVO

Seit dem 08.12.2012 besteht die Pflicht Textilien hinreichend auf ihre textilen Rohstoffmengen zu kennzeichnen.

Diese Kennzeichnung gilt für Textilerzeugnisse, die auf dem Unionsmarkt bereitgestellt werden. Textilerzeugnisse sind neben Bekleidungsartikel Erzeugnisse, die aus einem Gewichtsanteil von mind. 80% Textilkomponente bestehen. Für die Bezeichnung dürfen lediglich die in Anhang I der TextilKennzVO aufgeführten Begriffe verwendet werden und müssen in der Amtssprache, des Landes in dem das Produkt zum Verkauf angeboten wird, verfasst sein.

Praxistipp: Wichtig für Onlineshop-Betreiber ist in diesem Zusammenhang, dass die Kennzeichnungspflicht vor dem Kauf für den Käufer zur Verfügung stehen muss. Zu empfehlen ist daher, die Angaben in die Produktbeschreibung aufzunehmen.

  1. ElektroG

Das Elektrogesetz umfasst grds. sämtliche Elektro- und Elektronikgeräte, die mit einer Wechselspannung von höchsten 1 000 Volt oder Gleichspannung von höchsten 1 500 Volt ausgestattet sind. Für Onlinehändler mit mind. 400 qm Versand- und Lagerfläche besteht die Pflicht, alte Elektrogeräte zurückzunehmen.

Praxistipp: Hinweise zur Entsorgung, Rückgabe und zum Datenschutz müssen, direkt in allen Angeboten von Elektrogeräten platziert werden. In Onlineangeboten entsprechend in der Produktbeschreibung.

  1. BattG

Unter das Batteriegesetz fallen grds. alle Arten von Batterien und somit auch alle Batterien, die in anderen Produkten eingebaut oder diesen beigefügt sind.

Praxistipp:  Den Vertreibern von Batterien im Onlineshop trifft die Pflicht einen Kurz-Hinweis mit Informationen zu den Batterien, sowie zu dessen Entsorgung mit entsprechendem Symbol beizufügen. Laut § 18 Abs. 1 S. 2 BattG sind die nötigen Hinweise im Versandhandel in den verwendeten Darstellungsmedien zu geben oder der Warensendung schriftlich beizufügen. Da ja bereits Hinweise zum ElektroG online vorgehalten werden müssen (s.o.), bietet es sich an, an den jeweiligen Stellen auch gleich Hinweise zum Batteriegesetz bereits online mit vorzuhalten. Sicherheitshalber sollten die Hinweise aber stets auch Warensendungen, die Batterien enthalten, in schriftlicher Form beigelegt werden.

  1. Schuhe

Für den Verkauf von Schuhen gilt die Bedarfsgegenständeverordnung (BedGgstV). Diese schreibt Herstellern von entsprechenden Erzeugnissen vor, den Käufer schriftlich über das zur Zusammensetzung der Schuhe verwendeten Material zu informieren. Sprich über die Zusammensetzung von Ober-, Untermaterial und Sohle. Die konkrete Form der Kennzeichnung ergibt sich aus Anlage XI der Bedarfsgegenständeverordnung.

Praxistipp:  Zur Informationspflicht im Onlinehandel ist noch keine Rechtsprechung ergangen. Zu empfehlen ist aber, die Kennzeichnung in die Artikelbeschreibung mit aufzunehmen, entweder als Pikogramm oder in Textform.

  1. Alkohol/Spirituosen

Nach der Spirituosenverordnung (EU-VO 110/2008) darf Alkohol nur mit einem Typennamen versehen werden, wenn er den inhaltlichen Mindestanforderungen der jeweiligen Sorte entspricht. Gleiches gilt für die Bezeichnung des geographischen Ursprungs der Spirituose.

z.B. darf als „Rum“ nur eine solche Spirituose bezeichnet werden, welche den Anforderungen aus Nr. 1 des Anhang II der EU-VO 110/2008 entspricht. Ferner darf das Ursprungsland nur entsprechend des Anhang III bezeichnet werden.

Praxistipp:  In Anhang II der EU-Verordnung 110/2008 sind die entsprechenden Voraussetzungen für alle Arten von Spirituosen aufgeführt. Diesen sollte bestenfalls bereits in den Produktbeschreibungen entsprochen werden. Beachten Sie aber auch die Lebensmittel-KennzeichnungsVO (LMKV), die PreisangabenVO (PAngV) und das Jugendschutzgesetz (JuSchG)…

Für weitergehende Fragen oder eine Beratung zu diesen Themen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.