Laut deutschem Gesetzgeber ist Legal Tech gut genug für die Rechtsetzung, nicht aber für die Rechtsanwendung: Eine Petition der MLTech Student Association mit dem Ziel, die Digitalisierung deutscher Gesetze zu verbessern, wurde sinngemäß abgetan mit dem Hinweis, Legal Tech sei zwar in der Entwurfsarbeit hilfreich, es dürfe aber nicht die Illusion entstehen, dass Legal Tech auch die Rechtsanwendung automatisieren könne.
In seinem Blog-Eintrag „Neuland is real“ beschreibt Clemens Hufeld, Mitbegründer des Munich Legal Tech Student Association e.V., die leider so schmerzlich vertraut klingende Geschichte einer emotionalen Achterbahnfahrt, die er – wie so viele andere – in Bezug auf Legal Tech und die Realität in Deutschland durchlebt hat: Zunächst ist er begeistert, als er bei einem Vortrag erfährt, dass im Bundesjustizministerium beim Entwurf von Gesetzesvorschlägen Legal Tech in Form von KnowledgeTools zum Einsatz kommt, mittels derer Gesetzesentwürfe als Netzwerk logischer Verknüpfungen dargestellt werden.
Der übliche Dämpfer folgt jedoch sogleich: Seine Petition an den Deutschen Bundestag mit dem Ziel, zusätzlich zu den Texten neuer Gesetze auch diese Entscheidungsbäume zu veröffentlichen und so u.a. die Rechtsanwendung, -ausbildung und -digitalisierung und damit auch den Zugang zum Recht zu verbessern, wird abgelehnt.
Die Begründung ist ernüchternd: Zentrale Aussage: „Entscheidungsbäume können zwar ein Hilfsmittel für die Entwurfsarbeit und in anderen Kontexten sein, weil sie die wesentlichen Zusammenhänge der Regelungen veranschaulichen. Bei der Verwendung eines solchen Instruments darf jedoch niemals die Illusion entstehen, dass die Anwendung von Rechtsnormen automatisiert werden könne“.
Nach Überwindung der ersten Enttäuschung bleibt echten Legal-Tech-Visionären und -Idealisten nur eines zu sagen: Challenge accepted!
Wir selbst haben die Herausforderung bereits angenommen und bringen diese kleine Extra-Motivationsspritze gerne in unser Forschungsprojekt ein, in dem wir gemeinsam mit der TU München daran arbeiten, den Beweis anzutreten, dass die Rechtsanwendung eben doch unter Einsatz komplexer Systeme und logischer Netzwerke jedenfalls zu einem hohen Grad automatisiert werden kann.