EuGH-Verfahren Fashion ID – Cookie-Einwilligung wird verpflichtend

Der EuGH hat in der vergangenen Woche das Verfahren Verbraucherzentrale NRW / Fashion ID zur datenschutzkonformen Einbindung des Facebook Like-Button entschieden. Die Entscheidung ist hier abrufbar.

Die Entscheidung überrascht mit ihrer teilweisen Allgemeingültigkeit zu im Bereich des eCommerce bisher lebhaft umstrittenen Rechtsfragen. Die Feststellungen des Urteils haben Auswirkungen auf alle Webseitenbetreiber, die Informationen der Besucher ihrer Webseiten auf deren Endgeräten abspeichern und diese Informationen an Dritte (wie z.B. Facebook in dem EuGH-Verfahren über den Like Button) übermitteln.

Die wesentlichen Punkte der EuGH-Entscheidung in Kürze

  1. Für die Erhebung und Übermittlung von unter Zuhilfenahme des Facebook Like Button gesammelten Informationen besteht eine gemeinsame Verantwortlichkeit (Art. 26 DS-GVO) zwischen dem Webseitenbetreiber und Facebook.
  2. Der Webseitennutzer muss seine Einwilligung erteilen, wenn Informationen gespeichert werden oder auf Informationen zugegriffen wird, die bereits im Endgerät eines Teilnehmers oder Nutzers gespeichert sind.
  3. Der Webseitenbetreiber muss über die Erhebung und Übermittlung von Informationen klar und umfassend informieren, bevor der Webseitennutzer seine Einwilligung erklärt und bevor eine Verarbeitung von Informationen über den Like Button stattfindet.

Konsequenzen der Entscheidung, Ersteinschätzung

Wir arbeiten derzeit daran, unsere Beratungslinie an den Vorgaben der EuGH-Entscheidung auszurichten und unsere Mandanten insbesondere zum nun u.U. verpflichtenden Einsatz von Cookie-Bannern und zu einzuholenden Einwilligungen in das Setzen von Cookies zu informieren und zu beraten. Bisher war weit verbreitet, den Einsatz von Cookies und einhergehende Verarbeitungen von Informationen auf berechtigte Interessen (Art. 6 Abs. 1 lit. f DS-GVO) zu stützen. Dies wird – jedenfalls für das technische Setzen von Cookies auf dem Endgerät eines Nutzers, wenn dessen Informationen gespeichert und an Dritte wie Facebook übermittelt werden – nicht mehr möglich sein.

Außerdem wird man mit den Diensteanbietern wie Facebook, Google & Co. eine Vereinbarung zur gemeinsamen Verantwortlichkeit schließen müssen. Die umfassende und transparente Information, vor allem zum Einsatz von Cookies, dessen Zwecke und zu Art und Umfang der Verarbeitungen im Rahmen von entsprechenden Datenschutzbestimmungen, ist ohnehin unerlässlich wie schon vor der EuGH-Entscheidung.