EuG: Adidas – Streit um Drei-Streifen-Marke

Urteil vom 19.06.2019 / Rechtssache T-307/17

I. Urteil

Das Gericht der Europäischen Union bestätigt in erster Instanz die Nichtigkeit der Unionsmarke von adidas, die aus drei parallelen, in beliebiger Richtung angebrachten Streifen besteht. Die Begründung stützt sich darauf, dass adidas nicht nachgewiesen habe, dass die Marke im gesamten Gebiet der Union infolge ihrer Benutzung Unterscheidungskraft erlangt hat.

II. Hintergrund

Im Jahr 2014 hat das Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) folgende Unionsmarke für Bekleidungsstücke, Schuhwaren und Kopfbedeckungen eingetragen:

Die Marke war wie folgt beschrieben: ,,Die Marke besteht aus drei parallelen und im gleichen Abstand zueinander angeordneten Streifen einheitlicher Breite, die in beliebiger Richtung an der Ware angebracht sind.’’ Das belgische Unternehmen Shoe Branding Europe BVBA reichte Dezember 2014 einen Antrag auf Nichtigkeitserklärung gegen die Marke ein. Shoe Branding beanstandete, dass das Zeichen weder originäre noch durch Benutzung erlangte Unterscheidungskraft besitze. 2016 erklärte das EUIPO, dass die Marke nicht hätte eingetragen werden dürfen.

III. Gründe des EuG

Mit dem Urteil bestätigt das EuG die Nichtigkeitsentscheidung und wies die Klage von adidas gegen die Entscheidung des EUIPO ab.

  • Unterscheidungskraft

Laut dem EuG handelt es sich bei der Marke nicht um eine Mustermarke, die aus regelmäßig wiederholenden Elementen besteht, sondern um eine gewöhnliche Bildmarke. Die gewöhnliche Bildmarke ist nur eintragungsfähig, wenn sie innerhalb der gesamten Union durch längerfristige Verbreitung genügend Unterscheidungskraft erreicht habe. Eine Marke, die zunächst keine Unterscheidungskraft hat, kann diese nachträglich erwerben, indem sie von Unternehmen so lange und intensiv benutzt wird, dass die Verbraucher diese erkennen und zuordnen können.

Die von adidas vorgelegten Beweismittel von Relevanz beschränkten sich auf fünf Mitgliedsstaaten. Deshalb kann der Nachweis, dass die Marke im gesamten Gebiet der Europäischen Union benutzt worden sei und infolge der Benutzung Unterscheidungskraft erlangt habe, nicht auf das gesamte Gebiet der Union hochgerechnet werden.

  • Prinzip der zulässigen Abweichung 

Ebenfalls müssen die drei Streifen so benutzt werden sein, wie sie im konkreten Fall angemeldet wurden. Eine Abweichung von der Gestaltung darf nur gering sein. Wenn eine Marke extrem einfach ist, können selbst geringfügige Änderungen der Marke signifikante Änderungen darstellen. Die Marke enthält keinerlei Wortelemente und verfügt über wenige Merkmale. Verschiedene Benutzungsformen wie beispielsweise eine Umkehrung des Farbschemas (schwarze Streifen auf weißem Hintergrund) können nicht berücksichtigt werden und wurden als von adidas vorgelegte Beweismittel zurückgewiesen. Der Markeneigentümer kann laut EuG keinen weitergehenden Schutz beanspruchen als den, der durch die grafische Darstellung der Marke gewährt wird. Die Bildmarke wurde nicht in spezifischen Dimensionen beantragt. Eine große Anzahl der eingereichten Beweismittel wurde verworfen, da sie sich auf Marken bezogen, die nicht weitgehend gleichwertig mit der Marke waren wie sie eingetragen wurde.

IV. Fazit

Das Urteil enthält wichtige Erkenntnisse für die Unterscheidungskraft von wenig kennzeichnungskräftigen Marken und für die Benutzung von Marken in einer anderen Gestaltung als in der angegebenen Anmeldung. Die Drei-Streifen-Marke bleibt weiterhin für adidas geschützt. Das Unternehmen hat lediglich den Rechtsstreit um eine bestimmte Ausführung der drei parallel verlaufenden Streifen verloren. Adidas besitzt zudem noch weitere Markeneintragungen (z.B.: typisch diagonale Streifen). Für adidas besteht nun die Möglichkeit, die vorliegende Entscheidung vor der nächsthöheren Instanz (EuGH) überprüfen zu lassen.