Europa sei Dank – BGH stärkt Käuferrechte beim Verbrauchsgüterkauf

Die Fälle sind alltäglich: Beim Kauf erscheint die Sache allen Beteiligten einwandfrei. Nach einiger Zeit zeigt sich ein Mangel. Der Käufer meint, es habe schon bei der Übergabe ein Mangel vorgelegen, der Verkäufer meint, der Mangel sei auf den Gebrauch durch den Käufer zurückzuführen. Häufig lässt sich das nicht mehr genau aufklären – es kommt dann darauf an, wer wofür die Beweislast trägt.

Für den wichtigen Bereich des Verbrauchsgüterkaufes (§ 474 BGB – vereinfacht: Käufer ist Verbraucher, Verkäufer ist Unternehmer) macht der Gesetzgeber eine Ausnahme vom Grundsatz des § 363 BGB, wonach die Beweislast für Mangelhaftigkeit der Kaufsache beim Käufer liegt: Gemäß § 476 BGB wird bei einem Sachmangel, der sich innerhalb von sechs Monaten seit Gefahrübergang zeigt, vermutet, dass die Sache bereits bei Gefahrübergang mangelhaft war, es sei denn, diese Vermutung sei mit der Art der Sache oder des Mangels unvereinbar.

Das klingt einfach, war es aber in der Praxis nicht: Die Rechtsprechung nahm an, dass die Vermutung, dass der Mangel schon beim Gefahrübergang vorlag, nur dann greift, wenn jedenfalls nachweisbar der Schaden auf die vertragswidrige Beschaffenheit des Kaufgegenstandes zurückzuführen sei.

In einem aktuellen Fall hatte der Käufer vom Händler ein gebrauchtes Fahrzeug mit Automatikgetriebe erworben. Nach knapp 5 Monaten funktionierte die Schaltung in den Leerlauf nicht mehr. Das Auto würgte stattdessen an jeder roten Ampel ab. Im darauffolgenden Rechtsstreit folgten das Landgericht und das Oberlandesgericht der alten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes. Der Sachverständige konnte nicht aufklären, ob die nun erkennbare mechanische Schädigung des Getriebes schon bei Übergabe des Fahrzeuges vorhanden war oder erst aufgrund eines Bedienungsfehlers des Käufers verursacht wurde. Der Käufer verlor und ging in Revision, die der BGH mit Urteil vom 12.10.2016, Az. VIII ZR 103/15 zum Anlass nahm, seine bisherige Rechtsprechung zu ändern.

Hintergrund für die neue Rechtsprechung des BGH ist ein Urteil des Europäischen Gerichtshofes vom 04.06.2015 – C-497/13. Hierin wird eine verbraucherfreundliche Auslegung des Art. 5 Abs. 3 der Richtlinie 1999/44/EG vorgenommen, der durch die Neufassung des § 476 BGB in deutsches Recht umgesetzt wurde. Dem EuGH folgend, lässt es der BGH nunmehr genügen, dass der Käufer nachweist, dass sich binnen sechs Monaten nach Gefahrübergang ein mangelhafter Zustand zeigt, der zur Haftung des Verkäufers führen würde, wenn er schon zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs zumindest als latenter Mangel der Sache vorgelegt hätte. Dann wirkt die Vermutung des § 476 BGB für den Käufer und der Verkäufer muss entweder darlegen, dass die Vermutung mit der Art der Sache oder des Mangels unvereinbar ist (§ 476 BGB am Ende), oder aber er muss beweisen, dass der Sachmangel zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs noch nicht vorlag – also erst später durch äußere Einflüsse verursacht wurde. Allerdings kann der Käufer im Einzelfall gehalten sein, zu seinem Umgang mit der Sache vorzutragen. Vereinfacht gesagt: Der Käufer muss den mangelhaften Zustand beweisen, der Verkäufer eine nach Übergabe liegende Ursache.

Im konkreten Fall wurde der Fall zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen – nach den Maßstäben des Bundesgerichtshofes muss nun der Verkäufer den Nachweis führen, dass der Schaden am Getriebe zum Zeitpunkt des Gefahrüberganges noch nicht einmal im Ansatz vorlag, sondern erst später aufgrund von Bedienungsfehlern des Käufers entstand.

Die Zukunft wird zeigen, ob und inwieweit sehr gründliche Untersuchungen von Fachwerkstätten vor dem Weiterverkauf als Nachweis der Mangelfreiheit ausreichen können.