Anwaltslexikon

Der Begriff „Abmahnanwalt“ wird manchmal vorschnell für Rechtsanwälte verwendet, die im gewerblichen Rechtsschutz über das dort übliche Instrument der Abmahnung Rechte durchsetzen. So gesehen könnte jeder Anwalt, der eine Abmahnung verschickt, schon als Abmahnanwalt bezeichnet werden. Tatsächlich will man mit dem Begriff jedoch hauptsächlich diejenigen Berufsträger bezeichnen, die den Versand von Abmahnungen zu einem professionellen, erfolgsabhängigen Geschäftsmodell machen, bei dem das Einkommen des Anwalts davon abhängt, ob der Adressat der Abmahnung die verlangten Kosten oder Vergleichsbeträge bezahlt. Typisch für Massenabmahnungen ist nämlich, dass die geltend gemachten Kostenerstattungsansprüche für den Auftraggeber gar nicht anfallen, wenn der Empfänger der Abmahnung keine Zahlung leistet. Dieses Geschäftsmodell steht nach unserer Auffassung zu recht im Verruf, da die Abmahnanwälte häufig eigene wirtschaftliche Interessen vertreten und dabei Klageandrohungen aussprechen, obwohl den Abmahnanwälten längst bewusst ist, dass die angekündigte gerichtliche Geltendmachung nicht stattfinden wird. Obwohl der Gesetzgeber mit breiter Mehrheit der etablierten Parteien keinen Bedarf oder keine Lösung dafür sah, um den Missbrauch durch Massenabmahnung einzudämmen, halten wir die derzeitige Praxis für einen Makel über der Anwaltschaft.

Nicht jede Woche, aber immer wieder bekommen wir Anfragen mit dem Vorschlag, dass wir im Auftrag eines Mandanten massenhaft Abmahnungen verschicken, um die Abmahnkosten dann mit dem Auftraggeber aufzuteilen. Wir erklären hier, wie Mas-senabmahnungen funktionieren und wer dabei verdient.

Kostenerstattung bei Abmahnung
Im Gesetz ist geregelt, dass der Empfänger einer berechtigten Abmahnung die Kosten der Abmahnung zu tragen hat. Kosten sind dabei die nach gesetztlichen Sätzen be-rechneten Gebühren eines Rechtsanwaltes. Diese Kosten müssen auch tatsächlich entstanden sein und sollen die rechtmäßige Vergütung für das Anfertigen der Abmah-nung darstellen. Nachdem die Abmahnkosten häufig zwischen 1.000,00 € und 3.000,00 € betragen entsteht der Eindruck, dass die geltend gemachten Abmahnkosten einen erheblichen Gewinnanteil enthalten. Bei einem einfachen massenhaft verschickten Abmahnschreiben aus Textbausteinen können Rechtsanwaltskosten von 745,40 € zzgl. Umsatzsteuer aus einem Gegenstandswert von 10.000,00 € durchaus überhöht er-scheinen. Bei einer markenrechtlichen Abmahnung mit einem Gegenstandswert von 50.000,00 € fallen sogar 1.531,90 € an. Das sieht nach einem guten Geschäft für den Abmahnanwalt aus. Da liegt es doch nahe, dass der Anwalt das Geld mit seinem Auf-traggeber aufteilt.

Gebührenteilung mit Mandant illegal
Mit einer Abmahnung dürfen nur solche Kosten geltend gemacht werden, die tatsäch-lich entstanden sind. Wenn der Auftraggeber mit seinem Anwalt vereinbart hat, dass für die Abmahnung nur ein Pauschalbetrag fällig wird, so darf auch nur dieser zur Er-stattung vom Abgemahnten verlangt werden. Die Geltendmachung höherer Kosten kann betrügerisch sein. Möglich ist jedoch, dass der Anwalt niedrigere Kosten verlangt, wenn die Abmahnung erfolglos bleibt und die Kosten nicht erstattet werden. Eine Auszahlung an den Auftraggeber für den Erfolgsfall kommt jedoch nicht in Betracht.

Natürlich bedeutet Illegalität nicht, dass eine illegale Praxis nicht trotzdem ausgeführt wird. Sie können sich jedoch vorstellen, dass derartige Praktiken für seriöse Rechtsan-waltskanzleien nicht in Frage kommen. Es ist daher auch zwecklos uns zu einem sol-chen Geschäftsmodell überreden zu wollen.

Der Begriff Abmahnung kommt einerseits im arbeitsrechtlichen Kontext vor, zum anderen auch im gewerblichen Rechtschutz. Allgemein lässt sich formulieren, dass eine Abmahnung die meist förmliche Ermahnung eines Fehlverhaltens mit der Aufforderung zur Veränderung künftigen Verhaltens enthält.

Die arbeitsrechtliche Abmahnung ist häufig Vorstufe und Voraussetzung für eine verhaltensbedingte ordentliche oder außerordentliche Kündigung.

Die Schutzrechtsabmahnung hat meistens die Verletzung von Urheberrecht, Markenrecht oder Wettbewerbsrecht zum Gegenstand. Der Abmahner behauptet, eine andauernde oder bereits abgeschlossene Rechtsverletzung und verlangt in erster Linie die Abgabe einer Unterlassungserklärung. Daneben werden häufig noch Ansprüche auf Erstattung von Abmahnkosten, Schadensersatz und Auskunft, gelegentlich auch Ansprüche auf Vernichtung, geltend gemacht.

In letzter Zeit geriet das ansich legitime Rechtsinstitut der Abmahnung durch zweifelhafte Massenabmahnungen in der öffentlichen Ansehung in Verruf. Gerade Abmahnungen wegen Filesharing mit den darin oft nicht ernst gemeinten Androhungen und der zum Teil verzerrten Darstellung der Rechtslage erwecken den Eindruck, eine Abmahnung aus Urheberrecht könne als Rechtsmissbrauch letztlich ignoriert werden. Zum Thema der Abmahnungen wegen Filesharing haben wir ein eigenes Internetportal unter der Adresse www.abmahnstopper.de eingerichtet.

Die Abofalle ist ein Unterfall der Vertragsfalle. Wie bei der Vertragsfalle geht es darum, Kunden zur Abgabe einer Willenserklärung zu bringen, dessen Inhalt und Reichweite sie nicht ganz verstanden haben. Bei der Abofalle geht es in der Regel um ein Dauerschuldverhältnis mit 24 monatiger Laufzeit und monatlichen Gebühren im Bereich von 5,00 € bis 20,00 €. Die vertraglich vereinbarte Gegenleistung ist bei einer echten Abofalle eine Dienstleistung, die anderswo auch kostenlos erhältlich ist. Die Vertragsbedingungen werden typischerweise im Kleingedruckten verschleiert.

Die Grenzen zwischen Abofallen und seriösen Geschäftsmodellen sind fließend. Dass Tarifmerkmale nicht besonders transparent gestaltet werden, findet man auch bei Zeitschriftenabos, Mobilfunkverträgen und anderen herkömmlichen Dienstleistungen. Es beruft sich auch mancher auf die Unwirksamkeit eines Vertragsschlusses, der sich eig. nur von den vereinbarten Kosten drücken will.

Der Gesetzgeber hat mit der sog. „Buttonlösung“ ein Gesetz auf den Weg gebracht, mit dem Verbraucher vor Abofallen geschützt werden sollen. Wir glauben, dass echte Abofallen hierdurch nur geringfügig eingedämmt werden, während für seriöse Onlinehändler und –dienstleister zusätzliche Risiken geschaffen werden.

Für Anwälte sind Abofallen meistens reichlich unattraktive Mandate. Der Gegenstandswert liegt meistens unter 300,00 €, so dass eine außergerichtliche Vertretung nach gesetzlichen Gebühren einen Umsatz in Höhe von ca. 40,00 € verursacht. Hierfür ist es notwendig, den Vertragsschluss und die Widerrufsbelehrungen zu prüfen, Beweise zu sichern, den Gegner zu recherchieren, anzuschreiben, evtl. einen Vergleich auszuhandeln und die Rechtslage dem Mandanten zu erläutern. Die Erfolgsaussichten sind hingegen gut, solange man nicht vor Gericht geht. Forderungen in diesen unteren Bereichen werden meistens nicht klageweise geltend gemacht. Dies gilt sowohl für seriöse, wie auch unseriöse Geschäftsmodelle.

Einige Anwälte betreiben gleichwohl den Unsinn, dass Nichtbestehen der Forderung über eine negative Feststellungsklage durchsetzen zu wollen, manchmal ergänzt um eine Klage auf Zahlung außergerichtlicher Rechtsanwaltskosten oder geleisteter Beiträge. Diese Prozesse enden meistens mit einem Vergleich, bei dem keine Seite das an die andere zahlt und jeder seine Kosten selbst trägt. Der Anwalt hat jedoch seine Umsatzbilanz geringfügig verbessert.

Wenn sich Mandanten an uns wenden, die sich mit einer 90,00 € Rechnung bedroht fühlen, raten wir von einer Mandatierung meistens ab. Unsere nach Zeit berechneten Kosten stehen im unsinnigen Verhältnis zum Gegenstandswert. Etwas anderes gilt nur, wenn es um das Luxusgut Prinzip geht.

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Bekanntlich gibt es inzwischen selbst für die ausgefallensten Rechtsgebiete einen dazu passenden Fachanwaltstitel. Für etwas mehr als 2.000,00 € Kursgebühren lässt sich an 6-10 Wochenenden das theoretische Wissen in sogenannten Fachlehrgängen schnell vermitteln. Trotzdem sind viele Fachlehrgangsabsolventen auch nach dem Bestehen der im Kurs gestellten Klausuren noch weit davon entfernt, den Fachanwaltstitel bei der Kammer zu beantragen. Die Fachanwaltsordnung verlangt nämlich auch den Nachweis praktischer Erfahrungen. Für IT-Recht sind dies 50 zu bearbeitende Fälle, von denen 10 in rechtsförmlichen Verfahren, also beispielsweise vor Gericht, geführt werden müssen. Wer tatsächlich in diesem Rechtsgebiet spezialisiert ist, hat diese Fälle in einem Jahr schnell zusammen, wenn der angestrebte Fachanwalt eher ein Interessengebiet statt eine Spezialisierung ist, kann es für den Absolventen mühsam sein, die Fälle zusammen zu bringen. Arbeitsrechtler brauchen eine Mindestzahl von betriebsverfassungsrechtlichen Fällen, Insolvenzrechtler müssen gelegentlich als Insolvenzverwalter tätig gewesen sein, das fällt manchen Nicht-Spezialisten schwer nachzuweisen.

Der Hinweis auf Internetseite oder Briefkopf, dass ein Anwalt einen bestimmten Fachlehrgang absolviert hat, mag (muss aber nicht) ein Hinweis darauf sein, dass in Wirklichkeit die einschlägige Erfahrung in dem Rechtsgebiet fehlt und erst noch aufgebaut werden muss. Daher trifft es sich gut, wenn sich Mandanten finden, die bei der praktischen Ausbildung des angehenden Fachanwalts mitwirken, noch besser wäre es jedoch, wenn bei unerfahrenen Anwälten ein Mentor mit den entsprechenden Fachkenntnissen zur Verfügung steht.

Neben den praktischen und theoretischen Nachweisen gehört für eine Fachanwaltszulassung auch eine dreijährige Rechtsanwaltszulassung zu den Voraussetzungen. Wenn ein junger Jurist das Absolvieren eines Fachlehrgangs für sich reklamiert ohne den Fachanwaltstitel führen zu können, muss es nicht an der Fallzahl fehlen, es könnte auch schlicht fehlende Zulassungszeit sein.

Fachanwaltstitel sind bei der Anwaltswahl ein häufiges Auswahlkriterium. Weder der Titel noch die angegebene Spezialisierung sind ein unfehlbarer Garant für Kompetenz. Denn: auch schlechte Anwälte spezialisieren sich.

Abmahnsichere AGB werden oft nachgefragt, gelegentlich sogar versprochen, praktisch aber nie geliefert. Weder Impressumsangaben noch Allgemeine Geschäftsbedingungen können so gestaltet werden, dass kein abmahnwütiger Rechtsanwalt, Bettelbriefschreiber oder selbsternannter Berater nicht doch auf die Idee kommt, Verbesserungswünsche anzumahnen. Natürlich gibt es aber Geschäftsbedingungen, die den rechtlichen Vorschriften entsprechen und damit keinen Anlass für berechtigte Abmahnungen geben. Letztlich ist Abmahnsicherheit weder ein relativer Begriff, da stets das Restrisiko verbleibt mit einer, wenn im Ergebnis auch unbegründeten, Abmahnung konfrontiert zu werden. Bei der Erstellung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen im Geschäftsverkehr mit Endverbrauchern empfehlen wir, bei der AGB-Erstellung auf den Versuch zu verzichten, besondere Vorteile herauszuschlagen. Den meisten AGB-Verwendern geht es auch gar nicht darum, zu eigenen Gunsten vom Gesetz abzuweichen, sondern lediglich Pflichtangaben zu erfüllen. Für die Erstellung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen und den Download von kostenlosen Vorlagen haben wir das Portal www.agbvorlage.de erstellt.

Wo findet man wohl die Definition dafür, was ein Anwalt darstellt und tut. Natürlich im Gesetz. § 1 der Berufsordung der Rechtsanwälte trifft eine hochtrabende ehrwürdige Wunschfeststellung, die eine kritische Auseinandersetzung verdient. Näheres findet man in diesem Anwalts-Lexikon.

§ 1 Freiheit der Advokatur
(1) Der Rechtsanwalt übt seinen Beruf frei, selbstbestimmt und unreglementiert aus,
soweit Gesetz oder Berufsordnung ihn nicht besonders verpflichten.
(2) Die Freiheitsrechte des Rechtsanwalts gewährleisten die Teilhabe des Bürgers am
Recht. Seine Tätigkeit dient der Verwirklichung des Rechtsstaats.
(3) Als unabhängiger Berater und Vertreter in allen Rechtsangelegenheiten hat der
Rechtsanwalt seine Mandanten vor Rechtsverlusten zu schützen, rechtsgestaltend,
konfliktvermeidend und streitschlichtend zu begleiten, vor Fehlentscheidungen durch
Gerichte und Behörden zu bewahren und gegen verfassungswidrige Beeinträchtigung
und staatliche Machtüberschreitung zu sichern.

„Der Anwalt meldet sich nicht“ ist gefühlt einer der häufigsten Gründe für die Unzufriedenheit von Mandanten mit ihren anwaltlichen Vertreter. Die typische Leidensgeschichte aus Mandantensicht sieht etwa so aus:

1. Der Anwalt hat das Mandat gerne entgegengenommen und ein rasches, womöglich sogar erfolgreiches Vorgehen versprochen.

2. Nach Auftragserteilung oder nach einem ersten Austausch von Schriftsätzen wurde es jedoch plötzlich still.

3. Telefonisch ist der Anwalt nicht zu erreichen, die Rückrufwünsche werden zwar angeblich ausgerichtet, aber nie beantwortet. Auf diese Weise vergehen schon Wochen, ohne dass der Mandant etwas über den Stand seines Falles weiß. In Wirklichkeit gibt es gar keinen neuen Stand, weil die Akte nicht weiter bearbeitet wurde.

Es ist keine Frage, dass ein solches Verhalten inakzeptabel ist und von keinem Mandanten hingenommen werden muss. Sollten Sie als Mandant unserer Kanzlei (nicht als Gegner) einmal mehr als einen Tag lang auf einen Rückruf warten, hätten Sie jeden Grund, sich über uns zu beschweren. Bitten tun Sie es.

Alle Entrüstung über derartiges Verhalten ändert nichts an dem Umstand, dass derartige Kundenunfreundlichkeit immer wieder auftritt. Wir erlauben uns den Versuch, das Phänomen auf seine Ursache zu untersuchen. Die Erklärung soll dabei keine Entschuldigung sein.

Hypothese 1: Selektive Arbeitsüberlastung

Anwälte sind chronisch arbeitsüberlastet oder geben es zumindest vor. Das gilt sowohl für diejenigen, die sehr begehrt und ständig beauftragt werden, aber auch für diejenigen, die sehr langsam arbeiten und daher einen Berg von Fällen vor sich herschieben. Dass der Anwalt viel zu tun hat ist ja zunächst nachvollziehbar, allerdings drängt sich die Frage auf, ob in der Warteschlange nicht wenigstens nach ein paar Wochen der eigene Fall oben angekommen sein müsste.

Hier zeigt sich wiederum, dass möglicherweise nicht jeder Fall mit der gleichen Hingebung bearbeitet wird. Der geduldig wartende Mandant mag sich jetzt fragen, was nun ausschlaggebend dafür sein mag, dass gerade der eigene Fall mit besonders wenig Enthusiasmus bearbeitet wird. Dies führt uns zu:

Hypothese 2: Verzögerung ungeliebter Fälle

Kann es möglich sein, dass Anwälte bestimmte Fälle bevorzugt bearbeiten? Ja, bestimmt. Die Frage ist nur, wie stark sind die Unterschiede und was sind die Kriterien für die Unterscheidung. Wir wagen die Behauptung, dass die Fallbearbeitungsmotivation besonders dort stark schwankt, wo das Nutzen-Aufwandsverhältnis für den Anwalt stark schwankt und gleichzeitig das professionelle Selbstverständnis niedrig ausgeprägt ist.

Versetzen Sie sich in die Lage eines durchschnittlich begabten, mittelmäßig motivierten und ausreichend ausgelasteten Anwalt. Sie haben für den heutigen Vormittag einen Stapel von Akten auf den Tisch, der in ähnlicher Form schon am Vortag vor Ihnen lag. Ganz oben haben Ihre Mitarbeiter die Akten hingelegt, bei denen Fristen ablaufen. Nicht die selbst gesetzten Fristen und nicht die vom Gegenanwalt gesetzten Fristen, die ohnehin ignoriert werden sollen, sondern gerichtlich gesetzte Fristen. Diese Fälle werden zuerst bearbeitet.

Etwas später telefonieren Sie mit einem Stammmandanten, der selbst dann zu Ihnen durchgestellt wird, wenn sie gerade mitten in einer Akte vertieft sind. Der Herr Stammmandant bezahlt die Arbeit schließlich nach Zeit, so dass selbst der Smalltalk für Deckungsbeitrag sorgt. Am Nachmittag fällt der Blick auf eine Akte, die versehentlich unter den Stapel der wichtigen Akten hochgerutscht war. Der Mandant ist ein 21 Jähriger mittelloser Student, der Unterhaltsansprüche gegen seine zahlungsunwilligen Eltern durchsetzen will. Ein erstes Anschreiben blieb erfolglos, so dass jetzt die gerichtliche Geltendmachung ansteht, wobei für die Prozesskosten erst die ungeliebte, meistens nicht kostendeckende Prozesskostenhilfe beantragt werden soll. Gibt es denn nichts, was wichtiger ist? Gibt es. Auf der Rückrufliste steht ein Mandant mit einem neuen Fall, der Vorsitzende der dritten Zivilkammer und Stammmandant Nummer 2. Diese werden zurückgerufen und produzieren sogleich neue, unaufschiebbare Arbeit. Das Vorzimmer erinnert am Abend noch einmal an den mittellosen Studenten, der heute, wie schon in der letzten Woche, erneut um Rückruf bittet und inzwischen nervt. Für den ist heute keine Zeit.

Bei der Ermittlung des Aufwand-Nutzen-Verhältnisses ist ein Faktor die Vergütung und der andere der dafür notwendige Aufwand. Wenn eine Kanzlei nach Gegenstandswerten abrechnet, ergibt es sich zwangsläufig, dass die Vergütung pro Stunde extrem schwankt. Die Unterhaltsklage auf Prozesskostenbasis mag am Schluss schlechter bezahlt sein als das braten von Hackfleischscheiben im Fastfood-Restaurant, während eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung mit fünf Seiten 1.500,00 € Honorar bringen soll und nur drei Stunden Zeit benötigte. Die streitwertabhängigen Vergütungen nach dem RVG führen zu extrem schwankenden Vergütungen. Man mag sich fragen, warum hat der Anwalt den Unterhaltsfall des Studenten überhaupt angenommen, wenn er nicht bereit ist, den Fall mit gleichem Elan zu bearbeiten? Wir können diese Frage nicht glaubwürdig beantworten, weil wir derartige Fälle nicht annehmen würden. Tritt tatsächlich eine Arbeitsüberlastung ein, lehnen wir die Annahme neuer Mandate ab und geben dies auf der Homepage bekannt. Bei stets ungewisser Auftragslage ist es jedoch nachvollziehbar, dass manche Kollegen mit dem Grundprinzip arbeiten, dass jeder Fall der angetragen wird auch zunächst angenommen wird.

Wer einen komplizierten Fall mit niedrigem Gegenstandswert hat, kann Schwierigkeiten haben, einen engagierten Anwalt dafür zu finden.

Lösungsmöglichkeiten aus Mandantensicht:

Wenn Sie möchten, dass Ihr Anwalt Ihren Fall mit Engagement bearbeitet, ist die Vereinbarung eines angemessenen Honorars sicherlich eine naheliegende Möglichkeit. Eine Alternative besteht darin, dass Sie einen Anwalt finden, der Ihnen glaubwürdig versichert, Ihren Fall gleichrangig zu anderen Mandaten zu bearbeiten. Dies kann beispielsweise dann der Fall sein, wenn der Anwalt aufgrund seiner Spezialisierung oder kurzen Berufstätigkeit wenige konkurrierende Mandate bearbeitet.

Ein Familienrechtler sammelt vermutlich häufiger Beratungshilfe ein als ein Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht. Selbstständige Berufsanfänger können bei entsprechender Begabung die besten Ansprechpartner für knifflige und schlecht bezahlte Fälle sein.

Mit diesem Artikel könnte der Eindruck entstehen, dass Anwälte ausnahmslos materialistisch orientiert sind und nur dann brauchbare Arbeit abliefern, wenn sie dafür ordentlich bezahlt werden. Das mag häufig, aber nicht immer zutreffen, ohne dass wir die Abweichung schon als Ausnahme bezeichnen wollen. Bestimmt gibt es viele Kollegen, die bei der Fallbearbeitung nicht minütlich auf den Umsatz schauen und ihre Motivation aus dem Interesse am Fall ziehen.

Lösungsmöglichkeiten für Anwälte:

Auch für Anwälte ist es nicht angenehm, Mandate anzunehmen, deren Bearbeitung und vor allem deren Nichtbearbeitung ständig ein schlechtes Gewissen verursacht. Feldunabhängigkeit und Arroganz schützen zwar vor eigenen Störgefühlen, der Zeitverlust bleibt jedoch. Die konsequente Lösung muss die Ablehnung der Fälle sein, wenn man glaubt, einen Fall nicht mit uneingeschränktem Elan bearbeiten zu können. Wir sind aus diesem Grund unabhängig von Streitwerten konsequent auf die Abrechnung nach Zeithonoraren umgestiegen, die bei der Staffelung der Stundensätze entstehende Differenzierung der Vergütung ist letztlich so geringfügig, dass sie sich nicht auf die Motivationslage auswirkt.

Arroganz und Überheblichkeit ist eine bei Anwälten beliebte und weit verbreitete Verhandlungstaktik, die mit der korrespondierenden Charaktereigenschaft nicht notwendigerweise einhergeht. In Verhandlungen ist Arroganz vor allem gegenüber schwächeren Verhandlungspartnern häufig erfolgreich, als unfaire Methode jedoch gelegentlich kontraproduktiv.

Die Methode

Der arrogante Verhandlungspartner signalisiert größtes Unverständnis mit jeder vom Gegner vorgebrachten Position, Argumentation oder Rechtsauffassung. Egal was Sie sagen, für den arroganten Gegner ist alles Unsinn. Er zeigt sein Unverständnis noch während Sie reden durch Mimik, Körpersprache und häufig durch Unterbrechungen. Die Qualität der ausgetauschten Argumente spielt keine Rolle. Ihr Verhandlungspartner wirkt selbstischer und agil.

Wenn Sie auf einen solchen Verhandlungspartner stoßen, kann es Ihnen leicht passieren, dass Sie in eine Verteidigungsposition geraten. Sie wiederholen Ihre an sich brauchbaren Argumente nur um zu erleben, dass diese jedenfalls beim Gegner keinen Eindruck machen. Bei Ihnen entsteht Frustration; wenn Sie einen Mandanten dabei haben, erhält er den Eindruck, dass die Verhandlungen schlecht laufen und ein Nachgeben erforderlich wird.

Eine typische Reaktion auf einen arroganten Verhandlungsgegner ist der eigene Konter durch Unnachgiebigkeit. Wenn Sie auf diesen Kollisionskurs nicht vorbereitet waren, kann es leicht passieren, dass Sie hierfür Punkte auswählen, bei denen Ihre Argumente tatsächlich und erkennbar schwächer sind. Zuhörer, beispielsweise Richter oder Mandanten, bemerken jetzt, dass die Verhandlungsatmosphäre Ihretwegen unsachlicher geworden ist und greifen in die Verhandlung ein, indem sie Sie zur Ordnung, Sachlichkeit oder Verhältnismäßigkeit aufrufen. Wieder ist die Strategie des arroganten Verhandlungsführers aufgegangen.

Welches ist die richtige Reaktion?

Die Schwäche des arroganten Verhandlungsstils ist ihre Destruktivität. Sie müssen erreichen, dass Ihr Verhandlungspartner nicht nach der Qualität seiner Argumente, sondern nach der moralischen Legitimation seines Vorgehens beurteilt wird. Sie müssen die Diskussion auf eine Beziehungsebene bringen. Sie erobern zunächst die moralische Lufthoheit, indem Sie zeigen, dass Sie größte Mühen auf sich nehmen, um ein konstruktives Ergebnis herbeizuführen und dabei allergrößtes Verständnis für die Interessen der anderen Seite haben. Setzen Sie die Spielregeln fest, beispielsweise indem Sie in einer frühen Verhandlungsphase Einigkeit dazu herstellen, dass strittige Positionen zunächst identifiziert und sogleich übersprungen werden, um zunächst einen Gesamtüberblick über die Gesamtentfernung der Positionen zu gewinnen.

Früher oder später tut Ihnen der Gegner den Gefallen, dass er an einer sinnlosen Stelle den Streit anfängt oder sogar persönlich wird. Das beste Entgegenkommen und der häufigste Fehler derjenigen Verhandlungsführer, die die Arroganz aus tiefer charakterlicher Überzeugung an den Tag legen, ist ein persönlicher unsachlicher Angriff. In dieser Situation gewinnen Sie die Oberhand: Sie benennen das Verhalten des Gegners, z. B. die unsachliche Unterstellung, ständiger Verstoß gegen Höflichkeitsformen, Beleidigungen oder bloß sinnlose Wiederholungen. Sie stellen fest, dass auf diese Weise keine Verhandlungen zu führen sind und daher auch gleich abgebrochen werden können. Vor Gericht wird der Richter den Ball aufnehmen und zur Sachlichkeit mahnen. Gelegentlich schalten sich auch andere Verhandlungsführer ein, die den Arrogantling in die Schranken weisen. Sie machen die Verhandlung an sich zunächst zum Thema, wobei Sie an dieser Stelle sogar ausführen können, wie konstruktiv Sie sich im Gegensatz zu Ihrem Gegenüber verhalten haben. Auch wenn Sie auf der Sachebene noch keinen Punkt eingefahren haben, können Sie auf dieser Ebene gewinnen. Sollte sich allgemein die Überzeugung durchsetzen, dass ein konstruktiver Verhandlungsstil besser wäre, wird sich Ihr Gegenüber zusammenreißen müssen. Sie können ihn im Bedarfsfalle immer wieder daran erinnern, dass er doch eigentlich zugestimmt hatte, konstruktiv an einer Lösung mitzuwirken. Arrogante Verhandlungspartner geraten dann häufig aus dem Konzept.

Warum ist der konfrontative Verhandlungsstil so weit verbreitet?

Der konfrontative und arrogante Verhandlungsstil ist gerade im Umgang mit schwächeren Verhandlungspartnern sehr erfolgreich. Als junger, unerfahrener Anwalt macht man bald die Erfahrung, dass man mit dieser Methode zumindest verhindert, vom Gegner über den Tisch gezogen zu werden. Im professionellen Umgang und bei außergerichtlichen Vertragsverhandlungen ist diese Methode jedoch häufig völlig unangebracht. Ein Verhandlungsführer, der durch Arroganz und Unsachlichkeit die Verhandlungen stört, manövriert sich häufig zusammen mit seiner Mandantschaft in eine Sackgasse und disqualifiziert sich für den weiteren Verhandlungsverlauf. Für einen erfolgreichen Anwalt ist es daher unerlässlich zu lernen, auch mit Gegnern einen wertschätzenden Umgang pflegen zu können nach dem Motto „Hart in der Sache, weich zur Person“. Profis in Verhandlungssachen schaffen es, ihre Ziele durchzusetzen und dem Gegner dabei noch das Gefühl zu vermitteln, er habe ein gutes Ergebnis erreicht. Wenn Sie also einen Anwalt erleben, der nur destruktiv und arrogant seine Positionen vertritt, haben Sie es entweder mit einem Anfänger zu tun oder Ihr Gegner wählt diesen Ansatz bewusst, weil er Sie für einen schwachen Verhandlungsgegner hält. In beiden Fällen sollten Sie mit der hier vorgestellten strategischen Planung im Vorteil sein.

Haben Sie schon einmal gehört, dass jemand anerkennend über seinen Anwalt sagt: „Mein Anwalt ist total nett, der hat Verständnis für mich. Da musst du auch mal hingehen“? Im Raum steht zwangsläufig die Frage: „Ist ja schön, aber kann der sich auch durchsetzen?“. Aus teilweise nachvollziehbaren Gründen ist Nettigkeit nicht die priorisiert nachgefragte charakterliche Qualität bei Anwälten. Das mag der Grund sein, warum diese Eigenschaft von Anwälten nicht um jeden Preis gefördert werden muss. Tatsächlich hat man manchmal den Eindruck, dass sich Anwälte am Markt behaupten können, die jeder Freundlichkeit aus Prinzip abgeschworen haben.

Wir glauben, dass übersteigerte Harmoniebedürftigkeit tatsächlich keine gute Voraussetzung für die Anwaltschaft ist. Unsere Arbeit ist konfrontativ und wer für seine vertretenen Positionen Missbilligung von Gegner oder Gericht erfährt, darf sich davon nicht einschüchtern lassen. Ob ein Prozessvorbringen beim Richter schlecht ankommt, interessiert uns im Zweifel nur dann, wenn dies Auswirkungen auf eine unanfechtbare Entscheidung haben kann. Für den Gegenanwalt gilt ein gewisses Grundkapital an kollegialer Höflichkeit, für mehr Freundlichkeit besteht aber in der Regel kein Anlass. Kollegen auf der Gegenseite empfinden uns eher hartnäckig als jovial. Für den gegnerischen Mandanten besteht noch weniger Grund für Rücksichtnahme. Falls Sie unser Gegner sind, nehmen Sie es nicht persönlich wenn Sie uns als unfreundlich erleben. Im Rahmen einer sachlichen Auseinandersetzung können wir auch einiges einstecken. Wenn die Grenzen der Wahrnehmung eigener Interessen (§ 193 StGB) überschritten sind, müssen wir Sie jedoch anzeigen und verklagen.

„Mein Anwalt hat nur daneben gesessen und nichts gesagt“, berichten manche Mandanten, die für die zweite Instanz die Kanzlei wechseln. Warum der Anwalt nichts gesagt habe? Es gehöre sich nicht und bringe auch nichts. Soviel Vornehmheit stößt zu Recht auf Unverständnis. Es mag sein, dass mancher Prozess schon entschieden ist, bevor die mündliche Verhandlung beginnt, oft genug aber bringt die Verhandlung die entscheidende Wendung und wer nicht kämpft hat schon verloren. Wir wollen während einer Verhandlung keinen Preis für Beliebtheit beim Gericht gewinnen. RA Jun: „Ein Prozess, bei dem ich nicht wenigstens einmal zur Ordnung gerufen werde, ist ein Prozess bei dem ich mich nicht eingesetzt habe.“

Beginnen wir mit zwei einfachen Feststellungen:

  1. Wenn Parteien nicht unterschiedliche Auffassungen dazu hätten, wie die Rechtslage ist, bräuchte man keine Prozesse.
  2. Bei vielen Prozessen war das Ergebnis vorhersehbar, allerdings hat das zumindest eine Partei verkannt.

Wir folgern vorläufig, dass eine treffsichere Vorhersage eines Prozessausganges zu den Anforderungen gehört, die an einen guten Anwalt gestellt werden. Jetzt sind unerfahrene Anwälte nicht notwendigerweise schlechte Anwälte. Wenn sie nicht gerade von anwaltlicher Hybris befallen sind, kompensieren sie den Mangel an Erfahrung durch Mehreinsatz bei der Recherche und Prüfung. Was sich jedoch nicht aus den Büchern entnehmen lässt und in keiner Grundsatzentscheidung erläutert wird, ist die Vorhersage der menschlichen Entscheidungen. Hier kann Erfahrung tatsächlich die Bewertungssicherheit verbessern, wenn es darum geht, den nächsten Schritt des Gegners zu antizitieren. Dies wiederum funktioniert am besten, wenn sich alle Parteien nach Standartschema verhalten. Wenn ein Prozessbeteiligter in die Arena tritt, der wenig Erfahrung hat, erscheinen die Entscheidungen oft erratisch und wiederum schwer vorhersehbar. Manche Anfänger sind zu defensiv und erkennen Ansprüche an, die von vornherein als Bluff erkennbar waren; andere gehen mit dämlicher Sturheit mit dem Kopf durch die Wand, wo von vornherein klar war, dass diese Strategie nur zu Kopfschmerzen führen kann. Dem unerfahrenen Kollegen kann man derartige Experimente noch nachsehen, tatsächlich führt aber Erfahrung nicht bei jedem auch zu einem Erkenntnisgewinn.

Ein Associate ist in einer Anwaltskanzlei schlicht ein angestellter Rechtsanwalt. Im Gegensatz dazu ist ein Partner typischerweise selbstständiger Teilhaber einer Kanzlei, manchmal aber auch nur ein freier Mitarbeiter. Associate Partner oder Salary Partner sind angestellte Rechtsanwälte, die in irgendeiner Form am Umsatz oder dem Ertrag der Kanzlei beteiligt sind. Der Associate Partner ist häufig eine Vorstufe zum Equity Partner, der auch gesellschaftsrechtlich an der Kanzlei beteiligt ist.

Die Verwendung der englischen Berufsbezeichnungen erleichtert in international ausgerichteten Kanzleien die Zuordnung zur jeweiligen Hierarchiestufe oder suggeriert schlicht einen besonderen internationalen Anspruch, mit dem sich Boutiquen den Großkanzleien annähern.

Für manche Rechtsanwälte ist das Anstellungsverhältnis ein Widerspruch zur Freiheit der Advokatur. Gerade kleine und privat ausgerichtete Kanzleien tun sich häufig schwer, die mit der Anstellung verbundenen Fixkosten für Anwälte zu tragen und bevorzugen stattdessen das Modell der freien Mitarbeiter. Entsprechend findet man häufig bei den Stellenangeboten bei der Rechtsanwaltskammer Offerten, die nicht auf eine Anstellung, sondern nur auf eine selbstständige Tätigkeit und Kostenbeteiligung abzielen.

Die Einkommen von freien Mitarbeitern sind häufig wesentlich niedriger als die der angestellten Anwälte. Bewerber berichteten uns über monatliche Honorarpauschalen von 900,00 € für eine 50%ige Teilzeittätigkeit.

Es gibt keine 100%igen Prozesschancen oder –risiken. Wir haben eine realistische Einschätzung für Erfolgsaussichten und kalkulieren dabei auch die menschlichen Unwägbarkeiten ein, die bei Entscheidungen durch Richter entstehen. Scheinbar aussichtslose Prozesse sind die größte Herausforderung: Es gibt kaum größere Erfolgserlebnisse, als aus der Defensive einen Prozess zu drehen oder wenigstens ein Prozessmanöver zu finden, welches den Gegner zum Einlenken in einen Vergleich veranlasst.

Aus Mandantensicht ist die Beratungshilfe eine etwas umständliche aber sehr günstige Finanzierungsmöglichkeit, um seinen Anwalt zu bezahlen. Aus Anwaltssicht ist die Beratungshilfe häufig eine gesetzlich auferlegte Lästigkeit. Nur wenige Kanzleien sind so aufgestellt, dass sie über Beratungshilfe wenigstens die eigenen Kosten decken können.

Für den Mandanten ist häufig nicht erkennbar, dass Beratungshilfe nicht so sehr den Staat, sondern in erster Linie den Rechtsanwalt belastet. Je nach Art und Umfang des Falles decken die ca. 85,00 € der Beratungshilfe zusammen mit den 15,00 € Selbstbeteiligung zwischen 5 und 50 Prozent der gesetzlichen Gebühren. Bei Kanzleien, die auf Grundlage von Stundensätzen abrechnen mag der Umfang der anwaltlichen Zuwendung noch erheblicher sein. Das Gesetz schreibt dem Anwalt vor, durch die Entgegennahme von Beratungshilfefällen seinen Beitrag zum Sozialstaatsprinzip zu leisten. Der Umgang mit dieser gesetzlichen Verpflichtung kann jedoch sehr unterschiedlich sein. Da gibt es Kollegen, die komplementieren Beratungshilfemandanten nach Ablauf von 30 Minuten mit der Erklärung aus der Kanzlei, die bezahlte Zeit sei abgelaufen. Andere behandeln den Beratungshilfemandanten genauso wie jeden anderen Mandanten und führen für weniger als 100,00 € jahrelange außergerichtliche Verhandlungen mit mehreren Gegnern. Beides dürften Ausnahmefälle sein.

Als Mandant mit Beratungshilfeschein sollte einem bewusst sein, dass man mit dem Berechtigungsschein möglicherweise nicht die gleiche Leistung erhält wie ein anderer Mandant, der das Fünfzigfache an Honorar bezahlt. Eine Differenzierung darf der Anwalt eigentlich nicht offen äußern, sie ist aber manchmal deutlich spürbar. Da ist es vermutlich ehrlicher, der Anwalt lehnt die Beratungshilfe von vorneherein ab und gibt dem Mandanten damit die Möglichkeit sich einen engagierteren Vertreter zu suchen.

Die Berufung ist das statthafte Rechtsmittel gegen Urteile aus erster Instanz. Sie findet für Urteile des Amtsgerichts beim Landgericht statt. Erstinstanzliche Urteile des Landgerichts werden vom Oberlandesgericht in der Berufung verhandelt. Die Berufung ist zu unterscheiden von der Revision, die beim Bundesgerichtshof und in einigen Fällen beim Oberlandesgericht stattfindet. Im Zivilverfahren kann man Berufungen nach zwei Motivationskategorien einteilen:

  • Aus-Prinzip-Berufung: Dem Berufungsführer ist es egal, ob das Urteil erster Instanz überzeugend ist oder nicht. Der Rechtszug ist erst zu Ende, wenn das letzte Rechtsmittel ausgeschöpft ist. In vielen Fällen ist schon bei Beginn des Rechtsstreits absehbar, dass ein erstinstanzliches Urteil, gleich wie es ausfällt, keine endgültige Entscheidung darstellen wird.
  • Fehlerkorrektur-Berufung: Offiziell wird jeder Berufungsführer sich zu dieser Kategorie zählen und die Berufung nur deswegen führen, weil aus unerfindlichen Gründen das Urteil erster Instanz fehlerhaft war. Obwohl es statistisch vermutlich den Nachweis dafür gibt, dass mehr Berufungen erfolglos als erfolgreich sind, erleben wir sehr häufig, dass ein von einer Partei als falsch erkanntes Urteil auch tatsächlich in der Berufungsinstanz als fehlerhaft angesehen wird.

Wer „groß“ sagen will, aber eigentlich „klein“ meint, der wählt das Wort „beachtlich“. Einer ähnlichen Motivation entsprang die Idee, kleine Spezialkanzleien nach textilen Einzelhandelsgeschäften zu benennen. Wer sich Anwalts-Boutique nennt, möchte gerne so sein wie eine Großkanzlei, sich aber von den gewöhnlichen Kanzleien meist durch Spezialisierung besser aber auch durch Qualität, mindestens aber durch Preis abgrenzen. Bei uns finden Sie das Wort Boutique in unserer Darstellung allenfalls dann wenn der Gegner des Monats Designerklamotten verkauft.

Essentieller Charakterzug eines erfolgreichen Anwalts in Bezug auf jedes neue Rechtsproblem. Nicht unbedingt erforderlich aber gelegentlich chic in der Außendarstellung. Fehlende Demut gegenüber dem Recht ist nach hier vertretener Auffassung die häufigste Ursache für Rechtsirrtümer. Wenn ein Jurist die falsche rechtliche Schlussfolgerung schließt, liegt das meist nicht an fehlendem Wissen, sondern voreiliger und leichtfertiger Entscheidung. Ein guter Jurist ist in der Lage seine zunächst gefundene Lösungshypothese immer wieder in Frage zu stellen und zu verwerfen, anstatt sich an der Brillanz seiner eigenen Argumente zu früh zu berauschen. Als Belohnung winkt nach einigen Runden ein Lösungsansatz, der auch den ersten Tritten des Gegners standhält.

Was nutzt ein günstiger Anwalt, wenn er den Rechtsstreit verliert? Guter Rat ist teuer, aber ein schlechter Rat ist noch teurer. Es gibt Dienstleistungen, bei denen eine schlechte Qualität mit niedrigem Preis einhergeht und ein faires Verhältnis bietet. Bei anwaltlicher Leistung stimmt die Relation selten, da auch schlechte Anwälte (wollte man eingestehen, dass es solche überhaupt gibt) verhältnismäßig teuer sind.

Wenn Anwälte nach Stunden abrechnen, entsteht Sensibilität für Arbeitsgeschwindigkeit. Die Erfahrung zeigt dabei, dass in der Mandantenerwartung und die tatsächliche Arbeitsgeschwindigkeit voneinander abweichen können – und zwar in beide Richtungen. Wenn es um Vertragsprüfungen und –erstellungen geht, wundern sich Mandanten, wie lange Anwälte über Klauseln grübeln können; beim Abfassen von Schriftsätzen übertreffen Anwälte mit ihrem Diktiergerät die Erwartung hingegen. Bei uns entspricht eine Arbeitsstunde, bei leichten Aufgaben 10 Diktatminuten und diese entsprechen wiederum etwa vier Seiten Schriftsatz. Es gibt auch Aufgaben, wo Erwartung und das redlich geführte Timesheet immer übereinstimmen: Bei Besprechungen.

In amerikanischen Gerichtsfilmen brüllen die Anwälte „Einspruch“, wenn sie die Frage des Gegenanwalts rügen. In Deutschland findet man diese Übung seltener und meistens lautet die Interjektion „ich beanstande die Frage“. Im Zivilprozess sind solche Rügen jedoch die Ausnahme. Warum eigentlich? Wir lassen uns Suggestivfragen oder unsachliche Vorhalte vom Gegenanwalt nicht gefallen. Der Einspruch reicht oft schon aus, um dem Zeugen ein wenig Luft zum Nachdenken zu verschaffen. S. auch „schweigender Anwalt“.

Als junger Jurist kann man mit einem Jahresgehalt von mehr als 100.000 EUR brutto einsteigen – wenn man zwei hervorragende Examen mit in Summe ca. 22 Punkten, Doktor und/oder LLM mitbringt. Beim Staat steigt man mit R1 ein, was je nach Alter etwas besser ist als A13. Juristen mit nur durchschnittlichem Abschluss haben hingegen Mühe, einen Arbeitgeber zu finden, der mehr als 30 TEUR auf den Tisch legt. Häufiger sind sogar Verträge zur freien Mitarbeit mit Honoraren von weniger als 2.000 EUR im Monat.

Dass jeder Fall ein Einzelfall ist und somit Anspruch auf individuelle und sorgfältige Prüfung erheben darf, ist so allgemein gültig und in jedem Einzelfall unbestreitbar, dass nicht nur Politiker bei unerwünschten Ereignissen, sondern auch Anwälte gerne von Einzelfällen sprechen, wenn sie allgemein zu einer Rechtslage befragt werden. Wenn ein Anwalt auf eine intelligente Frage antwortet: „Das kann man so nicht fragen, das kommt auf den Einzelfall an“, dann war entweder tatsächlich die Frage viel zu allgemein gefasst oder der Anwalt möchte vor einer rechtlichen Auskunft zuerst die Mandatsverhältnisse, und vor allem die Zahlung, geklärt wissen. Die Unmöglichkeit, allgemein Auskunft zu erteilen, wird auch häufig auf telefonische Auskünfte erstreckt. Wenn ein Anwalt sagt, er könne am Telefon keinen Rat erteilen, ist tatsächlich oft gemeint, er könne und wolle keinen kostenlosen Rechtsrat erteilen. Das ist legitim, lässt sich aber auch direkter ansprechen.

Was nutzt ein hochkompetenter Anwalt, wenn er sich nicht für Ihren Fall einzusetzen bereit ist. Viele Mandanten haben schon bemerkt, dass es bei der Anwaltswahl nicht alleine auf Kompetenz ankommt, sondern auch auf das vermutete Commitment. Manche Mandanten halten dann ausführliche Vorträge darüber, um sie nicht nur im Recht sind, sondern es auch ganz allgemein verdienen, jetzt einmal gegen den Gegner zu gewinnen, weil das Unrecht über den Fall hinaus so himmelschreiend ist. Mandanten übersehen, dass das Streben nach Gerechtigkeit für die meisten Anwälte noch der geringste Motivator ist.

Immer wieder schlagen uns Mandanten vor, wir sollten unsere Vergütung nach dem erzielten Erfolg vereinbaren. Manchmal geht es darum, den Anwalt durch den Anreiz besonders zu motivieren, häufiger jedoch, für den Fall des Misserfolgs, lästige Kosten zu sparen. In manchen Fällen, vor allem bei inkonsequenter Vorschusspraxis, ergibt sich die Erfolgsabhängigkeit der Vergütung schon aus dem Umstand, dass der Mandant im Misserfolgsfall gar nicht in der Lage ist, die entstehenden Kosten zu tragen.

Früher war das Erfolgshonorar standesrechtlich verboten. Heute ist es unter engen Voraussetzungen gestattet, wenn es die einzige Möglichkeit ist, einen Rechtsstreit zu finanzieren, der ansonsten nicht geführt worden wäre. Wir lehnen Erfolgshonorare grundsätzlich ab und haben sie bisher noch nie vereinbart. Da wir nach mehr oder weniger konstanten Stundensätzen abrechnen, ist die Vergütung für uns kein Orientierungspunkt für die Motivation. Wir glauben sogar im Gegenteil, dass ein Erfolgshonorar das Mandatsverhältnis erheblich stören kann, wenn sich nämlich abzeichnet, dass die Erfolgsvergütung niedriger ausfällt als ursprünglich angenommen.

Eine Alternative zu Erfolgshonoraren ist die Prozessfinanzierung durch kommerzielle Anbieter.

Bei der Erstberatung gehen die Erwartungen von Rechtsanwalt und Mandant manchmal weit auseinander. Verständlicherweise versteht ein Mandant unter der Erstberatung den ersten Beratungstermin, unabhängig davon, ob dieser eine Viertelstunde oder drei Stunden mit Sichtung sämtlicher Unterlagen und Verträge dauert. Der Anwalt hingegen beruft sich gerne auf die Definition im Rechtsanwaltsvergütungsgesetz und sieht danach eine Erstberatung schon abgeschlossen, wenn der Sachverhalt kurz am Telefon erörtert wird, um im Anschluss ein Beratungsgespräch zu vereinbaren. Die unterschiedlichen Auffassungen sind irrelevant, solange sich nicht die eine oder andere Seite auf Sonderregelungen bei der Erstberatung beruft.

Das Gesetz sieht vor, dass bei einem Verbraucher die Kosten für eine Erstberatung nicht mehr als 190,00 € zzgl. Auslagen und Umsatzsteuer betragen dürfen. Diese Kappungsgrenze gilt jedoch nicht, wenn die Erstberatung bereits in die eigentliche Beratung übergegangen ist. Wenn dies der Fall ist, lässt sich manchmal schlecht abgrenzen. Wir weisen unsere Mandanten darauf hin, dass sie innerhalb der ersten halben Stunde nach der Beratung das Gespräch jederzeit abbrechen können, ohne dass hierfür Kosten entstehen. Ansonsten rechnen wir jedoch noch entstandener Zeit ab.

Ein Grundsatz, dass eine Erstberatung kostenfrei erfolgt, existiert übrigens nicht. Gerade weil es bei Verbrauchern bei diesem Punkt manchmal zu Missverständnissen kommt, bemühen wir uns um größtmögliche Transparenz und klären über sämtliche Gebühren und Kosten auf. Gerade bei den in wirtschaftsrechtlichen Kanzleien üblichen Stundenhonoraren ist das Vergütungsmodell jedoch recht übersichtlich: Bezahlt wird nur die tatsächlich gearbeitete anwaltliche Zeit, ohne dass es jedoch darauf ankommt, worin die Tätigkeit im Einzelnen besteht.

Für Studenten und Referendare scheint es auf der Welt nichts Wichtigeres zu geben als die Examensnote. Sie bestimmt über darüber, ob man mit 100 TEUR Jahresgehalt in der Großkanzlei einsteigen darf oder ob man aus dem Wohnzimmer die Verkehrsunfälle der Kumpels reguliert. Nach dem Examen gilt die Devise: „Die Note sagt nichts über die anwaltliche Qualifikation aus.“ Wenn Sie Ihren Anwalt in Verlegenheit bringen wollen, fragen Sie ihn doch mal wie viele von den 18 möglichen Punkten er erhalten hat, aber denken Sie daran, dass der Durchschnitt je nach Bundesland nur zwischen 5 und 6 Punkten liegt. Mit 6,5 Punkten dürfen bayerische Absolventen schon von einem Prädikatsexamen sprechen.  Ein großes Prädikat beginnt ab 9 Punkten und wird von 10 bis 15 % der Kandidaten erreicht.

Marketinginstrument der Anwaltschaft um Spezialisierung mit einem Titel zu verbinden. Anders als bei Fachärzten hat man die Zugangshürden nicht unerreichbar hoch gesetzt. Die Theorie lässt sich in 120 Stunden über ein paar Wochenenden erwerben und in machbaren Klausuren nachweisen. Hinzu kommt der Nachweis praktischer Kenntnisse im Rechtgebiet durch die Auflistung von bearbeiteten Fällen. Im IT-Recht sind dies gerade mal 50 Fälle, von denen 10 vor Gericht o.ä. geführt werden müssen. Unsere Berufsanfänger erreichen die Anforderung meist schon im ersten Jahr, allerdings erfordert die Titelführung auch noch eine dreijährige Zulassung.

Schonungslos in der Sache, erst mal etwas netter zum Menschen. Wir legen keinen Wert darauf, dass Gegner und Gegenanwalt gerne mit uns streiten, allerdings halten wir uns an gewisse Grundsätze, so lange es der Gegenüber tut. Wir schicken Last-Minute-Schriftsätze direkt an den Kollegen, Fallen in der Verhandlung nichts ins Wort und – das ist für manche nicht selbstverständlich – bieten auch jedem Kollegen den Händedruck. Früher hatten wir den Grundsatz, gegen Kollegen für mandatsbezogene Straftaten keine Anzeigen zu erstatten – hiervon haben wir uns verabschiedet. Bitte legen Sie uns keine gefälschten Unterlagen und sparen sich rassistische Beschimpfungen.

Das Feilschen um Preise ist ein gerade im Warenhandel etablierter und sozial wie wirtschaftlich anerkannter kaufmännischer Brauch. Dem liegt die Erwartungshaltung des Einkäufers zugrunde, dass ein vom Verkäufer zunächst aufgerufener Preis so kalkuliert ist, dass die vorbehaltslose Annahme vermeidbare Kosten verursacht. Die Parteien gehen dabei aber davon aus, dass der Verkäufer ein besonderes Interesse an dem Geschäft hat und dass der Käufer dem Verkäufer durch den Vertragsschluss einen Gefallen tut. Bei Warenhandelsgeschäften, wo ein Verkäufer meistens ohne Probleme und mit großer Freude jeden Tag das Doppelte verkauft von dem was er am Vortag verkauft hat, treffen diese Annahmen zu. Dort wo eine von vornherein begrenzte Kapazität gehandelt wird, wie beispielsweise bei der Vermietung einer Wohnung oder einem Arbeitsverhältnis, ist das Feilschen um den Preis meistens weder erwartet, noch akzeptiert. Bei Anwaltsdienstleistungen haben wir eine Mischform. Der nicht ausgelastete Anwalt würde für einen zusätzlichen Auftrag möglicherweise sogar seine Gebühren reduzieren, bevor er die Zeit unproduktiv absitzt. Der voll ausgelastete Anwalt, der sich ohnehin schon fragt, wie er die Anfragen bearbeiten kann, wird die Aufforderung zur Preisreduktion bestenfalls sportlich, möglicherweise sogar als Affront ansehen. Warum sollte man seine knappe Zeit rabattieren, wenn für den aufgerufenen Preis noch zusätzliche Nachfrage besteht. Ähnlich geht es Ärzten, deren Gebührensystem häufig gar keinen Anreiz für zusätzliche Leistungen schafft und wo die meisten Fachärzte eine gute Auslastung vorweisen können.

Anwälte mögen durchaus unterschiedlich auf Preisverhandlungen reagieren. Wir halten es so, dass wir unsere Stundensätze fair kalkulieren und transparent, nämlich auf der Internetseite, bekannt geben. Sehen Sie es uns nach, dass wir für Preisverhandlungen weder Zeit noch Margen einkalkuliert haben und im Zweifel eine Mandatierung sogar ablehnen bzw. beenden.

Einerseits ein technisches Verfahren für den Austausch von Dateien in peer-to-peer Netzwerken, zum anderen eine neue Einnahmequelle für Abmahnanwälte und Rechteinhaber, die die Verletzung von Urheberrechten verfolgen.

Der abwertende Begriff „formaljuristisch“ wird verwendet, wenn man gerne im Recht wäre, das Gesetz dem jedoch entgegensteht. Tatsächlich kann man manchmal vor Gericht einen Treffer landen, wenn man in den Vergleichsverhandlungen an einer vermeintlichen Gerechtigkeit fernab der sturen, dogmatischen, menschenverachtenden und formaljuristischen Positionen appelliert. Auch Politiker grenzen sich gerne von formaljuristischen Positionen ab, wenn sie im Einzelfall eine illegale Entscheidung durchsetzen wollen.

Etwas weniger abwertend ist der Begriff „dogmatisch“. Wenn wir eine rechtliche Position erklären, beginnen wir zunächst mit der dogmatischen Einordnung und korrigieren diese im Anschluss durch eine normative Wertung.

Wer im professionellen Umfeld Geschäfte machen will beginnt die ernsthaften Verhandlungen mit dem Ruf nach einem NDA (Non-Disclosure-Agreement). Diese Geheimhaltungsvereinbarungen sind inzwischen Standard bei Vertragsverhandlungen geworden und beschäftigen ganze Heerscharen von Unternehmensjuristen. Obwohl das NDA vor Gericht selten eine Rolle spielt, ist die Verhandlung um das NDA der erste Warmlauf für die späteren Vertragsverhandlungen. Hier zeigt sich schon, wer realistische Vorstellungen hat, wer sich über den Tisch ziehen lässt und wer jede Klausel ganz genau nimmt. Deshalb geht es im Grunde auch nicht um die Rechtswirkung des unterschriebenen Papiers, sondern um den Eindruck, den man in der Verhandlung beim Vertragspartner erweckt hat.

Kernpunkt des NDA ist die Verpflichtung, bestimmte Geheimnisse auch geheim zu halten. Diese Verpflichtung ergibt sich eig. schon aus dem Gesetz, nämlich einerseits aus § 17 UWG und den allgemeinen Vorschriften des BGB, §§ 311, 280, 242 BGB. NDAs machen vom Regelungsgehalt daher nur Sinn, wenn sie Verpflichtungen vorsehen, die über das Gesetz hinausgehen. Dies kann zum Beispiel der Fall sein, wenn an die Vertragsverletzung, also den Geheimnisverrat, gleich drakonische Vertragsstrafen geknüpft werden. Ein allzu forscher Aufschlag kann dabei aber auch schon das Ende der Verhandlungen bedeuten. Sinnvoll ist eine ausdrückliche Regelung, welches Wissen von der Vereinbarung umfasst sein soll. Das handwerkliche Geschick bei den Vereinbarungen offenbart sich bei den detaillierteren Klauseln zur Beweislast und der Verhinderung von Umgehungsmöglichkeiten durch Dritte. In der forensischen Praxis (also vor Gericht) haben wir selten mit NDAs zu tun. Das mag daran liegen, dass der Verstoß von Geheimhaltungspflichten schwer zu beweisen ist oder dass die Geheimnisse am Ende doch nicht so lebenswichtig waren.

Für Anwälte ist Gerechtigkeit ein abstraktes Staatsziel, mit dem man alleine noch keinen Fall gewinnen kann. Gerechtigkeit dient auch nicht als Motivator für eine engagierte Mandatsverfolgung. Würde sich ein Anwalt von seinem persönlichen Gerechtigkeitsempfinden leiten lassen, müsste er vermutlich einen Teil seiner Mandate gleich niederlegen. Im Gegensatz dazu interessiert sich der Rechtsanwalt eher für die Rechtslage, die idealerweise zu einer Gerechtigkeit führen kann, aber nicht muss. Sehr häufig wird das Recht von der unterlegenen Partei als ungerecht empfunden, was im Einzelfall sogar zutreffend sein kann.

Landläufig gehört es zu den Qualifikationsvoraussetzungen für Anwälte, wenn sie zufällig Frauen sind, Haare auf den Zähnen nachzuweisen. Bei Männern bezeichnet man die gleichen Charaktereigenschaft dann Durchsetzungsfähigkeit, Unerbittlichkeit oder Engagement. Diese geschlechtsbezogene Ungleichbehandlung zeigt nicht nur Sexismus, sondern auch den zynischen Erwartungshorizont bei der Bewertung guter Anwälte.

Rechtsbereich in dem uns – warum auch immer – jegliche praktische Erfahrung fehlt. Die Fehler die wir bestimmt irgendwann gemacht haben, sind offenbar nie zu Tage getreten. Ansonsten weisen wir gerne darauf hin, dass wir für unsere Fehler einstehen und für die meisten Haftungsfälle über die gesetzlichen Pflichten hinaus versichert sind.

Die Heuristik ist die Kunst, mit begrenzten Informationen brauchbare Lösungen herzuleiten. Die Heuristik ist somit eine Methode zur Problemlösung, die im juristischen Kontext jedoch mit großer Vorsicht anzuwenden ist. Heuristik lässt sich auch als qualifiziertes Raten oder Entscheiden aus dem Bauch heraus bezeichnen.

Heuristische Problemlösungen sind überall dort gut geeignet, wo die Erkenntnismöglichkeiten beschränkt sind oder wo mit geringem Aufwand eine Diagnose erstellt werden muss. In der Medizin wird gerade bei leichten Erkrankungen aus einem Symptombild mit gewisser Wahrscheinlichkeit geschlossen, dass eine bestimmte Erkrankung vorliegt, ohne dass dabei auch jene Möglichkeiten ausgeschlossen werden, die nur eine geringe Eintrittswahrscheinlichkeit haben. Beispiel: Ein 1-jähriges Kind hat gerötetes Zahnfleisch und rote Bäckchen, sabbert viel und weint. In den allermeisten Fällen lautet die profane Diagnose: Das Kind zahnt. In einigen wenigen Fällen liegt jedoch eine schwere und behandlungsbedürftige Herpesinfektion vor. Die heuristische Vorgehensweise führt zwar meistens zu zutreffenden Ergebnissen, aber nicht immer.

Im juristischen Kontext halten wir Heuristik nur für zulässig, um assoziativ Lösungshypothesen aufzustellen. Wer sich für die tatsächliche Problemlösung auf Heuristik, Bauchgefühl oder Daumenregeln verlässt, mag zwar häufig richtig liegen, produziert jedoch mit gleicher Sicherheit regelmäßige Fehlentscheidungen. Wir glauben, dass die meisten anwaltlichen Fehleinschätzungen dort entstehen, wo ein Fall auf den ersten Blick nach Standard aussieht. Bei näherer Betrachtung zeigt sich jedoch sehr häufig, dass der auf den ersten Blick kantenlose Fall seine Besonderheiten hat, die zu einem abweichenden Ergebnis führen können. Wenn Ihr Anwalt bei einer Fallschilderung schon nach wenigen Minuten das vollständige Ergebnis zu haben glaubt, ist die Wahrscheinlichkeit hoch, dass Ihr Berater lediglich heuristisch vorgegangen ist. Das Ergebnis ist mit gewisser Wahrscheinlichkeit trotzdem richtig. Eine derartige Diagnose eignet sich vielleicht für die Beurteilung eines 30,00 € Verwarnungsgelds wegen überhöhter Geschwindigkeit, nicht aber wenn Ihnen Ihr Fall viel bedeutet.

Da sich jeder beliebige Begriff mit dem Wort „Recht“ zusammensetzen lässt, gibt es eine schier unbegrenzte Auswahl an Rechtsgebieten, die zumindest einen Teilbereich dessen beschreiben, was wir machen. Als im Jahr 2006 der Fachanwaltstitel „IT-Recht“ eingeführt wurde, setzte sich der Begriff allmählich als Bezeichnung der Spezialisierung durch. Zuvor war auch die Rede von „EDV-Recht“, „Computerrecht“, „Medienrecht“, „Recht der neuen Medien“ oder eben „Internetrecht“ was manche eben auch als „IT-Recht“ abkürzen.

Wie fürs IT-Recht auch, gilt für das Internetrecht, dass es sich nicht um eine völlig neue Gesetzesmaterie handelt. Die meisten für das Internetrecht bedeutsamen Vorschriften stehen im Bürgerlichen Gesetzbuch. Fachkenntnisse sind trotzdem häufig erforderlich, nämlich hinsichtlich Technik, Branchenstandards und Netzkultur. Immer wieder erleben wir es, dass Juristen ohne Spezialkenntnisse ein IT-Projekt wie den Bau eines Gebäudes behandeln. Das mag bei der Erstellung einer Individualsoftware in vielen Bereichen sogar richtig sein, versagt jedoch, wenn nicht die Ablieferung eines Programmcodes, sondern die Zurverfügungstellung eines Onlinedienstes geschuldet ist. Im gerichtlichen Verfahren kommt erschwerend hinzu, wenn auch die Richter auf ein fundiertes Halbwissen zurückgreifen und dann geneigt sind, die Datenbankmigration nach den Grundzügen des Speditionsrechts zu behandeln. Unsere Aufgabe besteht darin, Spezialmaterie so darzustellen, dass auch der ehemalige Familienrichter die Chance hat, die richtige oder die von uns vertretene (idealerweise das gleiche) nachzuvollziehen.

Wenn Anwälte Fälle intuitiv lösen ist Vorsicht angebracht. Intuition kann bei Experten mit viel Erfahrung die heuristische Problemlösung unter Abkürzung der eigentlich notwendigen Analyse durch Subsumtion sein, manchmal ist es aber nur schlecht organisiertes Wissen; häufiger aber auch nur ein schnelles Raten. Heuristik ist, anders als in der Medizin, bei der Lösung von Rechtsproblemen anderen Problemlösungsarten unterlegen, gleiches gilt erst Recht für das Raten. Rechtliche Fehleinschätzungen entstehen häufig dadurch, dass der Laie oder der Jurist zu schnell auf eine offensichtlich erscheinende rechtliche Lösung zusteuert und dabei eine kleine, selten auftretende Formalie übersieht, die unbedeutend erscheint, die Falllösung jedoch zum Gegenteil wendet.

In der Medizin und anderen nicht von Menschen aufgestellten Regelwerken kommt es häufig vor, dass von beispielsweise acht typischen Krankheitsmerkmalen nur sieben vorliegen und trotzdem die vermutete Krankheit richtig diagnostiziert wird. In der Rechtswissenschaft ist das Fehlen eines von acht Tatbestandsmerkmalen häufig der Ausschlussgrund für die angestrebte Rechtsfolge. Ein an sich wirksamer Vertrag taugt wenig, wenn es an der Kleinigkeit der Parteifähigkeit einer Vertragspartei fehlt.

Für Laien ist es manchmal schwer nachvollziehbar, dass man nach Punkten bei Argumenten in einem Prozess vorne lag, gleichwohl aber an einer scheinbaren Kleinigkeit scheitert. Für Juristen bedeutet dies, dass Schemata vollständig und diszipliniert abgearbeitet werden müssen, wenn die Rechtslage tatsächlich analysiert werden soll. Manche überlassen die Rechtsfindung jedoch den Gerichten und präsentieren den vorgestellten Fall lediglich mit Übersetzung in antikes Juradeutsch dem Gegner oder Gericht.

Der lateinische Grundsatz „iudex non calculat“ gilt unter Juristen als universelle Ausrede für mathematische Unfähigkeit. Dabei erstrecken auch Juristen außerhalb der Justiz dieses angebliche Privileg auf sich. Tatsächlich kennen die Prozessordnungen heutzutage keinen Vorbehalt für Berechnungen. Als Anwalt sollte man dem Gericht dennoch nicht mehr als Grundrechenarten zumuten und auch in diesem Falle alle Berechnungen, an deren Richtigkeit man ein Interesse hat, ausdrücklich und übersichtlich vorrechnen. Richter sind sich nämlich selten ihrer mathematischen Schwächen bewusst. Dieser Umstand, gepaart mit der allgemeinen Erkenntnis, dass nur ein leicht zu begründendes Urteil ein gutes Urteil aus Richtersicht ist, stellt sowohl eine Chance, als auch ein Risiko dar. Rechnen hat zwar wenig mit Jura zu tun, aber manchmal entscheidet sich ein Prozess daran, wer seine Zahlen besser aufbereiten kann.

Während Meister der Rhetorik inzwischen den powerpointfreien Vortrag als fortschrittlichste Entwicklungsstufe preisen, beginnen wir noch damit, gerichtliche Schriftsätze mit Graphiken zu illustrieren und im Gerichtssaal großformatige Präsentationen aufzulegen. Wundern Sie sich also nicht, wenn wir im Gerichtssaal Plakate ausrollen oder Beamer anschließen.

Das Jurastudium ist eine coole Sache: Man braucht nicht einmal ein dutzend Scheine um sich zum Examen anzumelden, besucht nur jene Vorlesungen, die zu einer genehmen Uhrzeit gehalten werden und zieht sich den nötigen Stoff ein Jahr vorm Examen beim Repetitor rein. Wer dort Gas geben kann, kassiert eine Note, mit der er sich bei Großkanzleien, Unternehmen, Beratungen oder Staat durch telegrammstilartige Bekanntgabe der Einstellungsabsicht oder gleiche per Telefon bewerben kann. Für manche ist das Studium, besser gesagt das Examen, ein Horrortrip, der mit Abhängigkeit von Beruhigungsmitteln endet. Wer in den ersten Semestern bemerkt, dass ihm Jura nicht liegt, sollte die investierte Zeit lieber früh abschreiben und das Fach wechseln. Ohne Talent lässt sich Jura kaum einpauken und wer stattdessen noch nicht einmal Disziplin und Fleiß mitbringt, sollte zumindest nicht damit rechnen, einmal als Jurist für Geld zu arbeiten.

Kollegialität unter Anwälten ist kein Selbstzweck und niemals eine Rechtfertigung für einen Parteiverrat. Als Form der Höflichkeit und Fairness unterliegt Kollegialität der Wechselseitigkeit.

Im Zusammenhang mit Rechtsfragen ist der Suchbegriff „Kostenlose Beratung“ eine der am häufigsten in Suchmaschinen eingegebene Wortfolge. Kostenlose Informationen findet man im Internet an vielen Stellen, kostenlose Beratung ist hingegen sehr selten. Kostenlosigkeit für den Beratenden kann sich durch die staatliche Beratungshilfe ergeben, wobei auch in diesem Fall ein Selbstbehalt in Höhe von 10,00 € erhoben werden kann. Manchmal entsteht bei einer Erstberatung ein Missverständnis darüber, ob diese nicht grundsätzlich kostenlos sein müsste. Gerade Verbraucher sind es gewohnt, dass man vor dem Kauf eines Produktes kostenlose Beratung vor einem Vertragsschluss in Anspruch nehmen kann. Entsprechend ist es nachvollziehbar, wenn sich ein Rechtssuchender zunächst unverbindlich und kostenlos darüber informieren lassen möchte, ob sich die Beauftragung eines Anwalts überhaupt lohnt.

Tatsächlich geben viele Anwälte zunächst sogar kostenlos Einschätzungen zu einem herangetragenen Fall. Der Übergang zur entgeltlichen Beratung verursacht dabei häufig Missverständnisse oder sogar handfeste Rechtsstreite. Der Gesetzgeber hat die Erstberatung dahingehend geregelt, dass sie gegenüber Verbrauchern auf einen Betrag von 190,00 € zzgl. Auslagen und Umsatzsteuern gedeckelt ist. Das trifft jedoch noch keine Aussage, wann das entgeltliche Beratungsverhältnis beginnt. Anbahnung, Akquise und die eigentliche Beratung gehen oft fließend ineinander über. Wir weisen unsere Mandanten daher bei Beginn eines Beratungsgespräches auf die entstehenden Kosten und deren Höhe hin. Dabei bieten wir neuen Mandanten an, dass sie innerhalb der ersten halben Stunde des Beratungsgespräches jederzeit abbrechen können, ohne dass Kosten entstehen. Für die Zeit danach gilt jedoch das vereinbarte Zeithonorar.

Universelle Begründung für das vorgebliche Phänomen, dass Berufsträger auf Kollegen übergebührliche und heimliche Rücksicht nehmen. Wir beobachten diesen Effekt unter Anwälten sehr selten. Soweit wir auf der Gegenseite einen Kollegen entdecken, den wir nicht bereit wären, notfalls für schwache Argumente bloßzustellen, sagen wir dies dem Mandanten vorab. Danach beschränkt sich die Rücksicht auf unsere -> Fairness Grundsätze.

Der Anwaltsberuf lässt sich auch ohne Leidenschaft ausüben. Sachverhalte lassen sich ohne Überzeugung mit sachlicher Distanz im gestelzten Anwaltssprech präsentieren, Mandanten speist man zumindest zeitweilig mit recycelten Floskeln ab und Gegner kann man mit emsig gesammelten Bausteinen zutexten. Das lernt auch der schlechteste Anwalt mit der Zeit. Er findet heraus, womit man durchkommen kann und wiederholt diejenigen Muster die sich bewährten oder diejenigen, die ihm aus Musterbüchern vorgegeben werden. Aufwand wird begrenzt auf das, was erforderlich ist. Das kann reichen und ohne Leidenschaft gibt es kaum einen Grund darüber hinauszuwachsen.

Es braucht jedoch Leidenschaft, um den schwierigen Fall zu gewinnen, vor allem aber aus dem guten Fall mehr als nur den billigen Vergleich herauszuholen. Wer Leidenschaft für das Recht, das Kämpfen fürs Recht und den Beruf des Anwalts mitbringt und bewahrt, gibt sich nicht mit der ersten Lösung zufrieden, die zu passen scheint, sondern stellt sich selbst im Erfolg in Frage. Die Idee für die bessere Strategie kommt dann vielleicht erst auf dem Kinderspielplatz oder unter der Dusche; so verfolgt einen die Leidenschaft bei aller gebotenen Work-Life-Balance auch außerhalb des Büros.

Mit Leidenschaft ist der Mandant nicht bloß ein lästiger Laie mit überzogenen Vorstellungen, sondern der Sparringpartner, der mit seiner von Dogmatik und Heuristik unverblendeten Sicht Perspektiven aufzeigt, die der Anwalt leicht übersieht. So oft erleben wir, dass die durchschlagenden Argumente nicht aus dem Palandt-Kommentar stammen, sondern aus der Diskussion mit dem Mandanten. Das sind die Argumente, die der Richter in der Verhandlung wiedergibt, aber nicht in die Urteilsgründe schreibt – wo aber am Schluss Leidenschaft den Ausschlag gab.

Sie können Leidenschaft bei der Mandatsbearbeitung nicht vertraglich vereinbaren. Manche geben sich damit zufrieden, dass die Fallbearbeitung wie ein Reifenwechsel abläuft. Wenn Ihnen Ihr Anliegen aber am Herzen liegt oder wegen der Komplexität besonderes Engagement erfordern, sollten Sie aber keinen Anwalt beauftragen, wenn Sie nicht wenigstens Anzeichen von Leidenschaft erkennen.

Wer nichts regeln, aber trotzdem Papier beschreiben will, vereinbart einen LOI. In dem manchmal pseudoprofessionellen Verhandlungsritus ist der LOI häufig nach dem NDA das zweite unterschriebene Vertragswerk in den Verhandlungen. Für Juristen ist der LOI wegen seiner Schwammigkeit und Unbestimmtheit meistens kein beliebtes Kind und wird häufig den Verhandlungsführern überlassen. Im LOI schreiben die Parteien alles das auf, was sie in ihren Vertragsverhandlungen ausgetauscht haben und später in einen evtl. finalen Vertrag gießen wollen. Dabei soll jedoch noch alles unverbindlich bleiben, da sich keine Partei vollständig binden lassen will.

Aus rechtlicher Sicht hat der LOI trotzdem eine Bedeutung. Grundlose Abbrüche von Vertragsverhandlungen können Schadenersatzpflichten auslösen. Manchmal statuiert der LOI dabei auch schon konkrete Rücksichtnahmepflichten der Parteien. Auch beim LOI gilt wieder das, was wir über den NDA geschrieben haben: Er ist ein erster Test der Parteien, um zu sehen, wie professionell der Partner in Vertragsverhandlungen aufgestellt ist. Ein erfahrener Jurist erkennt schnell, ob auf der anderen Seite oberflächlich oder gewissenhaft gearbeitet wird. Dieses Wissen lässt sich bei den späteren Vertragsverhandlungen manchmal einsetzen, wenn man abwägen muss, ob der Vertragspartner fiese Vertragsfallen als Affront aufdecken oder schlicht übersehen wird.

Die Mandatsniederlegung ist die Beendigung des Vertragsverhältnisses zwischen Mandant und Anwalt durch den Anwalt. Nach § 627 BGB kann ein Dienstverhältnis über Vertrauensleistungen jederzeit, ohne einen Kündigungsgrund und ohne Beachtung von Fristen gekündigt werden. Die Mandatsniederlegung kann aber trotz Wirksamkeit eine Pflichtverletzung darstellen, wenn sie zur Unzeit erfolgt.

Ursachen für Mandatsniederlegung

Die Mandatsniederlegung ist der Ausnahmefall für die Beendigung eines Mandats. Die übliche Beendigung des Mandats sollte durch Abschluss des Auftrages sein. Anlass für eine Mandatsniederlegung ist meistens eine nachhaltige Störung im Verhältnis zum Mandanten. Die häufigste Störung dürfte dabei ein Zahlungsverzug des Mandanten hinsichtlich laufender Gebühren sein.

Dramatischer sind die Mandatsniederlegungen wenn Differenzen über die Führung des Mandats bestehen. So kommt es vor, dass ein Anwalt das Mandat niederlegt, weil er die vom Mandanten vorgegebene Mandatsführung nicht mit seinen Grundsätzen vereinbaren kann. Das kann z. B. sein, wenn der Mandant verlangt, dass Tatsachen entgegen der Wahrheit vorgetragen werden sollen, oder dass der Anwalt nachträglich merkt, dass sein Sachvortrag wahrheitswidrig war und der Mandant nicht gestattet, dass dieser berichtigt wird. Insofern ist der Zeitpunkt der Mandatsniederlegung für Gegner und Gericht manchmal aufschlussreich: Legt der Gegenanwalt das Mandat nieder, nachdem man ihm falschen Sachvortrag vorgehalten hat, kann dies durchaus darauf hindeuten, dass der neue Vortrag die Bande zwischen Gegner und Gegenanwalt zerreißen ließ.

Erfolgt die Mandatsniederlegung ohne erkennbaren inhaltlichen Anlass, könnten Probleme bei der Zahlungsfähigkeit vorliegen. Noch lange vor Anmeldung einer Insolvenz ist die Flucht von Anwälten und Steuerberatern ein Zeichen für Liquiditätsengpässe.

Weder Anwalt noch Mandant sind verpflichtet, das Mandatsverhältnis bis zur Beendigung fortzusetzen. Daher kommt im Grundsatz auch kein Schadensersatz in Betracht, wenn das Mandat gekündigt wird. Eine Niederlegung kann jedoch unzulässig sein, wenn sie zur Unzeit erfolgt. Dass ist etwa dann der Fall, wenn der Anwalt seinen Mandanten mitten im Termin im Stich lässt. Im Jahr 2012 hatten wir einen Fall, dass der Gegenanwalt mitten im Termin das Mandat niederlegen wollte, nachdem seine Mandantin sich geweigert hatte, die auf gefälschten Urkunden basierende Klage zurückzunehmen oder einem Vergleich zuzustimmen. Das Landgericht Würzburg sah in der Mandatsniederlegung eine Niederlegung zur Unzeit, was den Gegenanwalt veranlasste, das Mandat fortzusetzen und nach eigenem Ermessen zu führen.

Auswirkungen der Mandatsniederlegung

Ein Anwaltswechsel führt in einem laufenden Rechtstreit selten zu einer Verbesserung der Erfolgsaussichten. Der neu beauftragte Anwalt muss die bisherige Mandatsführung übernehmen und kann einen etwaigen Misserfolg stets auf den Vorgänger schieben. Ein ungewöhnlicher und plötzlicher Anwaltswechsel ist ein nach außen sichtbar werdendes Schwächezeichen, trotzdem lässt es sich manchmal nicht vermeiden.

Im Anwaltsprozess führt die Anzeige der Mandatsniederlegung noch nicht dazu, dass der Anwalt komplett aus dem Prozess entlassen wird. Bis zu dem Zeitpunkt, da sich ein neuer Anwalt anzeigt, können die anderen Prozessbeteiligten wirksam an den alten Anwalt zustellen. Der Anwalt, der das Mandat niedergelegt hat, ist jedoch nicht verpflichtet, dadurch entstehende Fristen zu beachten oder zu bearbeiten.

Wenn wir ein Mandat angetragen bekommen, das zuvor von einem anderen Anwalt bearbeitet wurde, interessieren wir uns sehr für die Beendigungsgründe. Vor allem dann, wenn der Mandant Unzufriedenheit mit der Qualität der Arbeit des Voranwalts äußert, ist Vorsicht geboten. Es mag zwar sein, dass sich ein neuer Mandant von unserer Kanzlei bessere Arbeit erwartet und erhält, wir würden jedoch vor einer Mandatsannahme ausschließen wollen, dass der Grund für das Zerwürfnis in unangemessenen Erwartungen des Mandanten liegt. Bei einem Anwaltswechsel aus finanziellen Gründen würden wir ausreichende Vorschüsse vereinbaren, wobei Mandanten selten zu uns wechseln, wenn ihnen ihr vorheriger Anwalt zu teuer war.

Kosten durch Niederlegung des Mandats

Mit der Mandatsbeendigung werden sämtliche entstandenen Gebühren nach dem RVG fällig. Sie können im gerichtlichen Verfahren gegen den Mandanten festgesetzt werden.

Rechtsschutzversicherungen zahlen häufig nur die Kosten eines Anwalts. Bei einem Anwaltswechsel entstehen viele gesetzliche Gebühren doppelt, so dass der Mandant hierdurch einige Kosten selbst tragen muss. Bei einer Abrechnung nach Zeit entsteht dieses Problem nicht – die Mehrkosten beschränken sich auf die neue Einarbeitung.

Mutig ist, wer wissentlich ein persönliches Risiko eingeht, um ein Ziel zu verfolgen. Mut ist eine Charaktereigenschaft, die gelegentlich auch vom Anwalt verlangt wird. Mut besteht jedoch nicht darin, einen riskanten Prozess zu führen, denn das Risiko trägt ja meistens alleine der Mandant. Was hat also ein Anwalt selbst zu verlieren und wo unterscheidet sich Feigheit von Mut?

Das wichtigste Kapital für Anwälte sind ihre Mandanten. Es erfordert daher großen Mut, wenn man seinem Mandanten auch die Meinung sagt, die er nicht hören will. Noch mehr Mut erfordert es, wenn sich ein Anwalt auf seine berufliche Unabhängigkeit beruft, um ein Mandat hinter dem man nicht steht, abzulehnen. Jeden Tag erscheinen Anwälte vor Gericht oder beschreiben Papier und tragen dabei haarsträubenden Unsinn vor; sinnlose Prozesse werden geführt, weil manche Anwälte nicht den Mut hatten, ihren Mandanten klipp und klar darzulegen, dass ihr Begehren unsinnig ist. Zugegeben: Auch nach einer solchen Belehrung bleibt ein mancher Mandant bei seinem sinnfreien Vorhaben. Ein Anwalt kann nicht jedes Mandat ablehnen, nur weil er auf der Gegenseite bessere Chancen sieht. Wir glauben jedoch, dass der Anwalt seinem Mandanten sagen muss, wenn er eine Rechtsverfolgung für unsinnig hält. So viel Mut muss sein.

Den Begriff „normativ“ verwendet man zunächst nur, wenn man nicht so großen Wert darauf legt, verstanden zu werden. Wenn diese Hürde überwunden ist, lässt sich das Wort immer dann einsetzen, wenn man einer deskriptiven, dogamtischen oder stur formaljuristischen Bewertung eine eigene moralische Note hinzufügen möchte. Beispiel: „Rein dogmatisch betrachtet ist der Anspruch durchsetzbar, bei normativer Betrachtung muss man aber davon ausgehen, dass er (wegen Verwirkung) nicht mehr geltend gemacht werden kann.“

Im argumentativen Austausch ist ein normatives Argument evtl. hochwertiger als ein dogmatisches oder formales. In Examensklausuren beginnt oft erst mit der Diskussion der normativen Wertung der Punktebereich von 9 bis 18 Punkten, da hier Wertordnungen ins Feld geführt werden können.

Beliebt ist es natürlich auch, ausschließlich mit wertenden, moralisierenden Argumenten vorzutragen, wenn man sich für das zuvor zu betrachtende formale Rechte nicht kümmern will oder kann. Damit kann man manchmal Glückstreffer landen, aber auch furchtbar laienhaft darstehen. Normative Wertungen spielen nämlich erst dann eine Rolle, wenn die vorherige dogmatische Rechtsfindung eine Einbruchstelle für solche Wertungen hinterlassen hat.

Während bei den meisten Fällen klar ist, warum jemand einen Anwalt mit dem Einzug einer Kaufpreisforderung beauftragt, gibt es immer wieder Fälle, bei denen sich die Motivation nicht auf Anhieb erschließt. Das gilt z. B. dann, wenn Kosten und angestrebter Zweck in einem grotesken Verhältnis zueinander stehen oder wenn eine Rechtsverfolgung der anderen Seite zwar Schaden, dem Mandanten aber nicht im gleichen Umfang Nutzen verschafft. Als subsidiärer Auffangtatbestand zur Begründung von nicht offensichtlich notwendigen Rechtsstreiten kommt dann die knappe Formel: aus Prinzip. Dem Anwalt kann diese Begründung reichen, wenn er eine angemessene Vergütungsvereinbarung geschlossen hat. Das ist der Vorteil am Mandatsverhältnis: Man muss seinen Anwalt nicht intrinsisch motivieren, solange man ihn bezahlt. Daher ist es meistens nicht erforderlich, beim Anwalt Empörung über die himmelschreiende Ungerechtigkeit herauszukitzeln.

Man kann Fälle durchaus aus Prinzip betreiben. Man sollte sich jedoch bewusst sein, dass man hier ein emotionales Luxusgut verfolgt.

Es ist eine etwas naive, im Studium gezüchtete Annahme, die Rechtswissenschaften würden den Menschen befähigen, eine komplexe Rechtslage mit all ihren überraschenden Wendungen und Ausnahmen treffsicher zu erfassen, um damit eine gerichtliche Entscheidung vorhersagen zu können. Juristen werden jahrelang darauf gedrillt, Rechtslagen zu untersuchen, zu begutachten und die einzig richtige Rechtslage schließlich in einer Examensklausur abzuliefern. Spätestens da sollte eigentlich allgemein auffallen, dass die angeblich zutreffende Rechtslage selbst von beinahe fertig ausgebildeten Juristen unzuverlässig getroffen wird. Von den 18 Examenspunkten, die für die Darstellung der richtigen Rechtslage vergeben werden, erreichen die Kandidaten im Durchschnitt nur 5,5.

Nun mag man im anwaltlichen Leben durch fortgeschrittene Praxis, ausgiebigere Prüfungen und hilfreiche Recherchemittel eine bessere Treffgenauigkeit zur Ermittlung der tatsächlichen Rechtslage erreichen. Bedauerlich und durchaus tragisch ist jedoch, dass sich die gesteigerte Qualität bei der Rechtsfindung häufig nicht in einer zuverlässigeren Prognose der gerichtlichen Entscheidung übertragen lässt.

„Labern Sie mich nicht mir Jura voll“ sagte einmal der Handelsrichter, als wir mit – so glaubten wir zumindest – dogmatisch fundierten Rechtsauführungen begannen. Fakt ist: In der Praxis interessieren sich Richter häufig nicht für komplexe Rechtseinschätzungen, die Analyse von Gerichtsentscheidungen oder die Herleitung einer teleologischen Auslegung, die von einer wörtlichen Auslegung aus normativen Gründen abweichen muss. So müssen wir häufig einräumen, dass die Prüfung einer Rechtslage ab einem gewissen Detaillevel keinen zusätzlichen Nutzen mehr schafft, da nicht damit gerechnet werden kann, dass ein Gericht den Ausführungen zu folgen bereit ist.

Im letzten Jahrhundert gab es mal eine Fernsehwerbung, wo eine Mandantin mit dem Vorzeigen der Advocard Begeisterung bei ihrem Anwalt auslöste. Seither glauben viele Versicherte, dass sie mit der Erwähnung ihres Versicherungsschutzes ähnliche Reaktionen erfahren. Tatsächlich ist die Verzückung vergleichbar mit der, bei Vorlage der AOK-Karte beim Arzt. Obwohl es noch viele Anwälte gibt, denen eine Rechtsschutzversicherung lieber ist als ein zahlungsunfähiger Mandant, bedeutet die Rechtsschutzversicherung für uns einen wesentlich erhöhten Abrechnungs- und Aufklärungsbedarf.

Rechtsschutzversicherungen bezahlen nur bestimmte Fälle und in diesen auch nur bestimmte Gebühren. Nachdem wir nicht nach Gegenstandswerten, sondern nach entstandener Zeit abrechnen, ergeben sich zwischen den Zeithonoraren und den gesetzlichen Gebühren immer Abweichungen. Während bei hohen Gegenstandswerten die gesetzlichen Gebühren manchmal höher sind als die Zeithonorare, verhält es sich bei niedrigen Gegenstandswerten gerade anders herum. Ein Rechtsstreit über einen defekt gelieferten und bei eBay gekauften Plattenspieler mag außergerichtlich gerne 3 Stunden und damit mehr als 600,00 € Gebühren verursachen; die Versicherung erstattet hiervon bei einem Gegenstandswert bis 300,00 € lediglich 62,48 €. Für den Versicherungsnehmer ist es meistens schwer nachvollziehbar, dass bei diesem kleinen Fall die Rechtsschutzversicherung nur einen Bruchteil der vom Anwalt in Rechnung gestellten Kosten erstattet. Die Einreichung unserer nach Zeit bemessenen Honorarnote führt dann zu erheblichen Rückfragen der Versicherung und meistens zur Frustration der Beteiligten.

Gelegentlich kommt die Frage auf, wofür man eine Rechtsschutzversicherung abschließt, wenn diese den von mir gewählten Anwalt nicht bezahlt. Die Versicherer werden darauf erwidern, dass zwar grundsätzlich freie Anwaltswahl besteht, die Kostenerstattung jedoch auf gesetzliche Gebühren beschränkt ist. Zu Recht verweisen Versicherer darauf, dass noch immer genügend Anwälte vorhanden sind, die bereit sind, fast jeden Sachverhalt auch auf Grundlage der gesetzlichen Gebühren zu bearbeiten. Im Zweifel wird die Versicherung auch entsprechende Kooperationsanwälte benennen. Letztlich liegt es am Mandanten, ob er mit diesen Anwälten zufrieden ist oder aus eigenen Mitteln einen Aufpreis für einen teureren Rechtsanwalt bezahlt. Wir weisen auf diesen Umstand so früh wie möglich hin und möchten dabei klarstellen, dass Anwälte, die geringere Gebühren verlangen, nicht notwendigerweise schlechtere Arbeit leisten oder weniger Zeit in den Fall investieren.

Qualität, Preis und Zuverlässigkeit der Versicherer ist sehr unterschiedlich. Als wir einmal mehr als 70 beinahe gleichgelagerte Fälle mit unterschiedlichen Rechtsschutzversicherern bearbeiteten, wurden diese Unterschiede sehr deutlich.

Wer eine Rechtsschutzversicherung abschließt, sollte wissen, dass der Deckungsbereich stark eingeschränkt ist. Gerade die bei uns häufig anfallenden Streitigkeiten im Urheber-, Marken- und Wettbewerbsrecht sind von der Deckung ausgenommen, obgleich hier gelegentlich Kulanzdeckung für Erstberatungen möglich ist. Für Unternehmer sind jegliche vertragliche Streitigkeiten ausgenommen.

Wer einen Rechtsanwalt nach der Rechtslage fragt, wünscht sich am liebsten eine eindeutige Aussage, dass ein Verhalten eindeutig rechtmäßig oder rechtswidrig ist. Stattdessen bekommt man jedoch häufig Antworten, die wie Ausflüchte klingen. Dankbar wird jede Gutachten mit einem Hinweis auf ein Restrisiko abgeschlossen, bis der so eingelullte Auftraggeber die monotonen Topoi nur noch überliest. Auf die Frage, wie hoch denn ein Risiko sei, antworten wir Anwälte häufig mit Adjektiven wie überdurchschnittlich, unterdurchschnittlich oder immer noch vorhanden bzw. nennenswert oder beachtlich. Für eine mathematische Risikokalkulation oder die Quantifizierung von Rücklagen reichen solche Einschätzungen oft nicht aus. Auf der anderen Seite lassen sich solche Risiken auch schlecht in Prozentzahlen abschätzen.

Wir versuchen trotzdem, Risikoeinschätzungen analytisch einzugrenzen. Der erste Schritt besteht darin, dass wir Eintrittswahrscheinlichkeit und Schadenspotenzial voneinander unterscheiden. Die Eintrittswahrscheinlichkeit wird wiederum unterteilt in die Wahrscheinlichkeit einer Anspruchsgeltendmachung (außergerichtlich oder gerichtlich) und der Wahrscheinlichkeit für ein Unterliegen im Streitfall. Die kumulativ eintretenden Risiken werden nach der stochastischen Kettenregel miteinander verknüpft und erlauben damit eine quantitative Abschätzung. In den meisten Fällen ist das Ergebnis jedoch kein Eurobetrag der in die Bilanz eingestellt wird, sondern eine Gleichung mit einer Unbekannten, die zum Vergleich zweier Szenarien herangezogen wird. So kann man abschätzen, unter welchen Umständen ein Vergleichsangebot günstig ist oder ob eine Maßnahme zur Risikovermeidung mit seinen Kosten im Verhältnis zum Nutzen steht. Selbst wenn sich also nicht auf Cent genau berechnen lässt, was ein Risiko wert ist, kann im Ergebnis eine Aussage stehen, dass die im Vergleich stehende Maßnahme jedenfalls dann günstig ist, wenn beispielsweise das Risiko des Unterliegens vor Gericht bei mehr als 40 % eingeschätzt wird. Gerade wenn der Brake-Even-Wert in einem extremen oberen oder unteren Bereich liegt, entstehen auf diese Weiße zuverlässige Entscheidungsgrundlagen.

Das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz enthält eine Gebührentabelle, bei der sich die Anwaltsgebühren nach dem Streitwert richten. Kleiner Streitwert, niedrige Kosten – hoher Streitwert, hohe Kosten. Gerade Kanzleien, die verbrauchernahe Rechtsgebiete betreuen (Mietrecht, Familienrecht, Arbeitsrecht) rechnen noch oft nach RVG ab, bei der Beratung von Unternehmen sind dagegen Stundensätze üblich.

Eine fachliche Spezialisierung ist für viele Fälle Voraussetzung für eine effektive und effiziente Bearbeitung, keinesfalls aber ein Garant dafür. Es reicht nicht aus, dass sich ein Anwalt spezialisiert. Warum? Auch schlechte Anwälte spezialisieren sich.

Ruhm erfordert Öffentlichkeit. Anwälte mit großer Bekanntheit entstehen daher vorwiegend im Strafrecht, gelegentlich noch im Medienrecht. Reputation ist zwar gut bei der Akquise, aber schwer im Erwartungsmanagement. Selbst die tatsächlich vorhandene und nicht nur projizierte Kompetenz muss in jedem Fall neu bewiesen werden. Man kann sich nicht auf frühere Erfolge ausruhen und glauben, der Fall löse sich von selbst oder Richter würden aus Respekt Bonuspunkte verteilen. Im Gegenteil: Renommierte Kanzleien werden bei Gericht oft kritisch wahrgenommen  und Schlampigkeiten

Wenn wir die Bearbeitung eines Mandates aufnehmen, gehört zu den ersten Aufgabenstellungen die Ausarbeitung einer Strategie. Die Strategie besteht dabei einerseits aus dem vom Mandanten angestrebten Ziel und dem realistischen Weg dorthin auf der anderen Seite. Dies klingt zunächst so banal, dass man oft versucht ist, auf die Festlegung von Ziel und Weg zu verzichten, weil man es für offenkundig hält. Wir zwingen uns jedoch selbst, die für die Definition der Strategie erforderlichen Fragen zu Beginn des Mandates, aber auch nach eintretenden Veränderungen der Sach- und Rechtslage, immer wieder aufzuwerfen und mit unseren Mandanten zu erörtern. Typische Fragen sind dabei:

Welche Ziele verfolgt der Mandant und in welcher Prioritätenfolge stehen sie zueinander?

Kommen auch andere, als die ausdrücklich formulierten Ziele als Motivatoren für das Vorgehen in Betracht?

Ist abzusehen, dass sich die Ziele oder Prioritäten im Laufe des Rechtsstreits verschieben werden oder schon verschoben haben?

Welche Wege sind geeignet, die angestrebten Ziele zu verwirklichen?

Was müsste geschehen, dass der vorgesehene Weg zum angestrebten Ziel führt? (z. B. Entscheidung einer bestimmten Rechtsfrage, Beweiserbringung, antizipiertes Verhalten von Gegner oder Dritten, Zeitablauf)

Welche Annahmen bei der Beurteilung des Sachverhaltes wurden für gegeben erachtet und könnten evtl. durch den Gegner oder das Gericht erschüttert werden?

Stehen Aufwand und Kosten für den eingeschlagenen Weg unter Berücksichtigung der Eintrittswahrscheinlichkeiten in einem für den Mandanten vertretbaren Verhältnis?

Diese strategischen Grundfragen beantwortet, ergeben sich meistens schon mehrere verschiedene Lösungswege, die gegeneinander abgewogen werden müssen. Dabei lassen sich manchmal einzelne Lösungswege als ungeeignet oder unverhältnismäßig ausschließen.

Bei komplexen Sachverhalten und immer dann, wenn es auf die Entscheidungen anderer Personen ankommt, sollte die strategische Analyse auch aus Sicht der Gegenseite geprüft werden. Dieser Schritt bereitet häufig besondere Schwierigkeiten, da es manchmal an Wissen fehlt, teilweise lässt sich jedoch nicht ohne weiteres abschätzen, welche Motive andere Personen verfolgen. Obwohl es häufig schwer fällt, sich in die andere Person hineinzuversetzen, gibt es häufig, gerade bei einem vorangegangenen Austausch von Schriftwechsel und Gesprächen, belastbare Anhaltspunkte, die als Hypothesen geeignete Arbeitsgrundlagen bilden.

Versucht man seinen Gegner einzuschätzen, ergibt sich häufig der Eindruck, dass sich dieser nicht rational verhält. Auch irrationales Verhalten kann jedoch erklärbar sein, wenn die Motive der anderen Parteien betrachtet werden. Ein besonderes Augenmerk gilt dabei der gegnerischen Kanzlei und dessen Verhältnis zu seiner Mandantschaft. Eine Grundhypothese lautet dabei, dass Mandanten bis zu einem gewissen Grad bereit sind, den Empfehlungen Ihres Anwaltes zu folgen und dass der Anwalt in der Regel geeignet und gewillt ist, die tatsächliche Rechtslage wenigstens näherungsweise zu erkennen.

Aus den vorangegangenen Überlegungen ergibt sich, dass vor der Festlegung auf eine endgültige Strategie, Erkenntnisse oder Interventionen erforderlich sind. Manche anwaltliche Manöver verfolgen hauptsächlich das Ziel, Erkenntnislage und Motivation der Gegenseite zu erkennen. Bei manchen Fällen reicht hierfür schon das Telefonat mit dem Gegenanwalt, manchmal werden auch eigene Verfahren vorgeschaltet, um Konfliktbereitschaft, Harmoniebedürfnis, Kompetenz, Stressresistenz oder Einsichtsfähigkeit zu testen.

Wichtiger noch als der Erkenntnisgewinn ist jedoch die Einwirkung auf den Gegner. Ob bewusst oder unbewusst wird auch der Gegner viel Zeit damit verbringen, die Schritte unserer Seite zu interpretieren. Dadurch entsteht die Möglichkeit, durch bewusste eigene Manöver gezielte Eindrücke bei der Gegenseite zu erzielen. Damit lässt sich beispielweise auf der Gegenseite die Erkenntnis manifestieren, dass der Mandant fest entschlossen ist, angekündigte Wege einzuschlagen, von der Rechtsauffassung unter Berücksichtigung sämtlicher Gegenargumente überzeugt ist oder dass ein ernstlicher Zweifel an der eigenen Rechtsposition geboten ist. Neben all diesen selbstlosen Argumenten lässt sich natürlich auch Kompromissbereitschaft fördern, indem man Entgegenkommen signalisiert. Hier zeigt sich, dass in unterschiedlichen Stadien eines Rechtsstreits sehr unterschiedliche, zum Teil diametral widersprüchliche Taktiken innerhalb einer gleichwohl stimmigen Gesamtstrategie möglich sind. So wundern sich manche Mandanten, wie fromm und pragmatisch der frühere Wadenbeißer auftritt, nachdem in wichtigen Punkten eine Teileinigung erzielt wurde.

Für manche Anwälte sind hohe Stundensätze ein Aushängeschild nach dem Motto: „Sieh‘ her was meine Stunde wert ist: 200 EUR, 300 EUR, 400 EUR“ – was auch immer. Tatsächlich werden viele behauptete Stundensätze in der Praxis nicht durchgängig umgesetzt. Deshalb werden sie oft auch nur mündlich und situationsabhänigig bekannt gegeben.

Der Unterschied zwischen einer erfolgreichen oder erfolglosen Rechtsverteidigung ist oft nicht die Rechtslage, sondern die richtige Taktik. Fragen Sie Ihren Anwalt also nicht nur, wie die Rechtslage ist, sondern auch wie der Rechtsstreit ausgehen wird.

Das Referendariat ist in Stationen untergliedert. Wer keine Lust oder Zeit für die praktische Ausbildung hat, weil er aufs Examen lernen will oder aus anderen Gründen glaubt, mehr Zeit für sich zu benötigen, sucht sich eine Station zum Abtauchen – eine Tauchstation. Die Rechnung kann aufgehen, wenn der Kandidat am Ende mit zweistelligem Examensergebnis glänzt, dann fragt keiner nach den praktischen Erfahrungen. Wer aber nur durchschnittlich abschneidet, hat mit der Tauchstation wichtige Chancen vergeben: Er oder sie kann seine Bewerbung auf den Stapel der anderen unbeachteten Bewerbungen durchschnittlicher Absolventen mit ca. 5,5 Punkte und keinerlei praktischer anwaltlicher Erfahrung, legen. Für einen ernstzunehmenden Job braucht man dann schon hervorragende Beziehungen oder andere Wettbewerbsvorteile.

Wenn Ihr Prozess an einem Gericht stattfindet, welches weit vom Sitz des Anwalts entfernt ist, wird Ihr Anwalt Ihnen möglicherweise die Bestellung eines Terminvertreters vorschlagen. Der Terminsvertreter tritt bei Gericht auf und versucht nach Möglichkeit nicht erkennbar werden zu lassen, dass er den Fall erst seit wenigen Tagen kennt, die Schriftsätze nicht geschrieben und den Mandanten erst einige Minuten vor dem Termin kennengelernt hat. Manche Terminsvertreter zucken bei Fragen zur Sache oder zur Rechtslage nur mit der Schulter und verweisen auf die Schriftsätze. An einigen Gerichten haben Anwaltskammern oder Anwaltsvereine ständige Terminsvertreter eingerichtet, die für Pauschalhonorare die nötigen Anträge stellen.

Bei Prozessen, die schon vor der mündlichen Verhandlung weitgehend entscheidungsreif sind und wo die mündliche Verhandlung nur eine formale Pflichtübung darstellt, reicht ein wortloser Terminsvertreter. Kommt der Gegner oder das Gericht jedoch mit neuen sachlichen oder rechtlichen Erwägungen, auf die pariert werden muss, ist der Terminsvertreter oft ratlos und beschränkt sich auf die Standardberatungen zur Sinnhaftigkeit von Vergleichen. Das Problem ist: Man weiß oft nicht im Voraus, worauf es ankommen wird.

Der Terminsvertreter muss gar nicht schlechter sein als der Hauptanwalt. Manchmal erwischen Sie im Termin einen besseren Anwalt als den, den Sie zuhause gelassen haben. Das gilt vor allem dann, wenn der Terminsvertreter bewusst in Hinblick auf die Spezialisierung ausgewählt und ausreichend vorbereitet wird.

Der Terminsvertreter verursacht zusätzliche Gebühren, die bei erfolgreichem Prozessverlauf oder gegenüber der Rechtschutzversicherung jedenfalls dann erstattungsfähig sind, wenn sie niedriger sind als die fiktiven Reisekosten. Gebührenrechtlich entstehen die meisten Kosten sogar beim Terminsvertreter, während der Korrespondenzanwalt den kleineren Anteil bekommt. Da dies bei aufwendigen, schriftsätzlich vorbereiteten Prozessen nicht der tatsächlichen Arbeitsverteilung entspricht, vereinbaren die Anwälte oft untereinander Gebührenteilung oder ein Pauschalhonorar für den Terminsvertreter.

Ein Anwalt, der eine Rechtsanwaltsfachangestellte als „kleine Tippse“ bezeichnet, gehört vermutlich noch zu der aussterbenden Generation, die der Obrigkeit huldigte und sich auf Grund knapp bestandener Staatsexamen für einen hochwertigeren Menschen hält. Vereinzelte Exemplare findet man tatsächlich noch in freier Wildbahn, meist in alt-ehrwürdigen Einzelkanzleien oder in Sozietät mit Gleichgesinnten.

Die Neigung, sein Selbstbildnis zu vergrößern, indem man andere abwertet, ist überall dort weit verbreitet, wo das Selbstwertgefühl von Erfolg und Bewunderung selten gestärkt wird. So könnte man eigentlich Mitgefühl mit jenen Zeitgenossen haben, die ihre eigenen Mitarbeiter oder die eines Kollegen nur als „kleine Tippse“ ansehen. Muss man aber nicht.

Wer Rechtsanwaltsfachangestellte tatsächlich in erster Linie als Tippgeräte betrachtet, verschenkt sinnlos wertvolle Ressourcen. Wir sind davon überzeugt, dass sich Anwälte von Fachangestellten zwar durch eine längere Ausbildung unterscheiden, nicht notwendigerweise durch Intelligenz. Wenn eine Fähigkeit nicht ausschließlich an der Universität vermittelt wurde, dann kann sie auch ein Rechtsanwaltsfachangestellter bewältigen.

Gewohnheiten werden nicht wertvoller, wenn man sie nach der ersten Wiederholung zur Tradition erhebt. Die Anwaltschaft ist voller Traditionen, guten Praktiken und dummen Gewohnheiten. Wir lehnen Traditionen nicht grundsätzlich ab, nehmen aber auch keine Tradition auf, deren Sinn wir nicht einsehen. Beispiel: Keine Versäumnisurteile gegen ortsansässige Kollegen beantragen – da soll unser Mandant entscheiden, wie viel Rücksichtnahme erforderlich ist.

Die anwaltlichen Stundensätze liegen mit 150 bis 300 EUR fünf bis zehnmal so hoch wie durchschnittliche Stundenlöhne. Trotzdem gehören Anwälte statistisch längst nicht mehr zu den Besserverdienern. Die Rechtsanwaltskammer meldet rückläufige Umsätze und mickrige Überschüsse unterhalb von 50 TEUR pro Jahr – vor Steuern und Abgaben.

Wie kommt es? Zunächst kann ein Anwalt seine Präsenzzeit nicht beliebig auf seine Auftraggeber verteilen, sondern berechnet nur die fallbezogene Arbeitszeit. Da wird schmerzlich deutlich, wie viel Zeit für Verwaltung, Fortbildung, Akquise, Small-talk und sonstige unbezahlte Zeit draufgeht. Bei uns macht dies etwa die Hälfte der Arbeitszeit aus.

Stundensätze sind in manchen Kanzleien die Höchstpreise. Viel öfter wird nach den gesetzlichen Gebühren abgerechnet, so dass sich manchmal Stundensätze von weniger als 50 EUR ergeben. Damit kann man eine professionelle Kanzleiinfrastruktur, vor allem auskömmliche Gehälter der Mitarbeiter, nicht finanzieren. Wir bitten daher um Verständnis, dass wir die Abrechnung nach dem RVG in der Regel nicht anbieten.

Unterlassungserklärung und VerfügungDie Unterlassungserklärung wird auch Unterlassungsverpflichtungserklärung genannt und ist die empfangsbedürftige Willenserklärung zum Abschluss eines Unterlassungsvertrages. Dieser Vertrag sieht vor, dass der Unterlassungsschuldner sich verpflichtet, ein bestimmtes Verhalten zu unterlassen. Für den Fall der Zuwiderhandlung wird bei der strafbewehrten Unterlassungserklärung eine Vertragsstrafe vereinbart. Diese Vertragsstrafe kann entweder betragsmäßig feststehen oder in das billige Ermessen des Unterlassungsgläubigers gestellt werden. Die strafbewehrte Unterlassungserklärung hat in der Regel den Zweck, die Wiederholungsgefahr für eine Verletzungshandlung und damit einen bestehenden Unterlassungsanspruch auszuräumen. Konkreter: Wer eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgibt, verhindert damit, dass er gerichtlich auf Unterlassung in Anspruch genommen wird, sei es im Wege einer einstweiligen Verfügung oder einer Unterlassungsklage.

Wenn eine Unterlassungserklärung keine Vertragsstrafe enthält, wird auch von einer „einfachen Unterlassungserklärung“ gesprochen. Die einfache Unterlassungserklärung ist nicht geeignet, eine nach einem Verstoß erwachsene Wiederholungsgefahr auszuräumen. Sie ist aber geeignet, eine Erstbegehungsgefahr zu beseitigen.

Von einer „modifizierten Unterlassungserklärung“ ist die Rede, wenn die vom Unterlassungsgläubiger vorformulierte Erklärung verändert wird. Dies ist beispielsweise dann geboten, wenn die vorformulierte und vorgeschlagene Erklärung über die gesetzliche Pflicht hinausgeht. Die Modifikation birgt jedoch das Risiko, dass die Wiederholungsgefahr nicht vollständig ausgeräumt wird und der Unterlassungsgläubiger hiernach doch gerichtlich vorgeht. Ein Unterlassungsschuldner muss daher wohl überlegen, in welchem Umfang eine Modifikation geboten und erforderlich ist. Von Laien wird häufig die Vertragsstrafe herausgekürzt, was dazu führt, dass die Unterlassungserklärung als nicht ernstlich angesehen wird. Eine häufige Ergänzung ist die Beschränkung auf schuldhaftes Verhalten und die Einschränkung auf künftige Verletzungshandlungen, wenn befürchtet wird, die Unterlassungserklärung könnte rückwirkend für bereits verwirkte Verstöße zur Anwendung kommen.

Unterlassungsverträge wirken unbegrenzt und sind, sofern es nicht ausdrücklich vereinbart wird, in ihrer Wirkung nicht befristet. Im Gegensatz dazu verjähren die Ansprüche auf Vertragsstrafe innerhalb der gesetzlichen Verjährungsfrist nach Verstoß und Kenntniserlangung.

Unterlassungserklärungen brauchen eine Annahmeerklärung, wenn dies ausdrücklich gefordert wird.

Etwas vornehmerer Begriff für „Lüge“, allerdings ohne die Unterstellung des Täuschungsvorsatzes. „Lippenbewegung“ lautet die Antwort auf die Scherzfrage, woran man das Lügen eines Anwalts erkennt. So ist also ein laxer Umgang mit der Wahrheit bereits sprichwörtlich für den Anwaltsstand, was seine Ursache sicherlich in der zutreffenden Beobachtung des Wahrheitsgehalts von anwaltlichen Schriftsätzen findet. Es ist schließlich geradezu typisch für einen Prozess, dass nicht nur zu den Rechtsfragen, sondern gerade zum Tatsachenablauf von den Parteien widersprüchlich vorgetragen wird, was darauf hindeutet, dass mindestens eine der Parteien zur ein oder anderen Zeit die Unwahrheit vorträgt.

Die Spielregeln für den Umgang mit Wahrheit und Unwahrheit sind natürlich gesetzlich normiert. So gelten im Strafprozess für den Verteidiger andere Regeln als für Zivilisten. Den größten Anreiz zur Wahrheitsliebe sollte theoretisch zumindest die strafrechtliche Sanktion liefern. Ein bewusst lügender Anwalt kann sich (zusammen mit seiner Mandantschaft) wegen versuchten oder vollendeten Betruges strafbar machen. Möglich sind auch Beihilfen zu Unterschlagungen oder Untreuetatbeständen. Für viele Juristen ist die eigene Strafbarkeit tatsächlich die Grenze des mandantschaftlichen Engagements, immer wieder findet man jedoch auch Kollegen, die scheinbar schmerzfrei und immun gegenüber jeglicher Rechtsordnung ihren Vortrag alleine daran ausrichten, was für das erfolgreiche Betreiben des Falles erforderlich ist. Der Mandant darf sich im ersten Augenblick über so viel Einsatz und Mut freuen, tatsächlich geht die Rechnung in einer Vielzahl von Fällen auch auf. Die gute Täuschung bringt es ja gerade mit, dass der Nachweis der Wahrheit erschwert wird. Die Strategie geht jedoch nach Hinten los, wenn das Lügengebäude zu stark beansprucht wird. Wir haben uns inzwischen von dem Grundsatz verabschiedet, niemals eine Strafanzeige gegenüber einem Kollegen einzureichen. Wir korrigieren diesen Grundsatz zumindest dahingehend, dass wir Aufträge zur Erstattung von Strafanzeigen annehmen, wenn Gegner oder Gegenanwalt beharrlich und wissentlich lügen, selbst wenn sie von uns ausdrücklich auf die strafrechtlichen Folgen hingewiesen wurden.

Viele Kanzleien bemühen sich, für jeden Lebenssachverhalt des Mandanten den entsprechend spezialisierten oder wenigstens interessierten Anwalt vorzuhalten – ein berechtigtes Konzept, dem wir jedoch nicht folgen. Wir lehnen jeden Fall ab, von dem wir wissen, dass er bei einem Kollegen besser aufgehoben ist.

Nicht jede Beleidigung ist im Sinne des § 185 StGB strafbar. Das Strafgesetzbuch sieht selbst eine gesetzliche Schranke für sachlich gebotene tadelnde Werturteile vor. Zu ergänzen ist diese Abwägung durch das Grundrecht der Meinungsfreiheit. Beleidigungen finden jedoch ihre Grenze, wenn sie sog. Schmähkritik darstellen oder sich die Beleidigung aus der Form der Äußerung ergibt. Nur wenig Menschen müssen es sich gefallen lassen, als Verbrecher, Krimineller oder Betrüger bezeichnet zu werden. Die Bezeichnung als Abzocker kann hingegen in manchen Fällen rechtlich zulässig sein. Die Verbreitung unwahrer Tatsachen ist jedoch in keinem Fall gerechtfertigt. Hier gelten besonders strenge Maßstäbe und rechtliche Sanktionen. Entsprechend kommt der Abgrenzung zwischen einer Meinungsäußerung und einer Tatsachenbehauptung oft die entscheidende rechtliche Bedeutung im Prozess zu.

Ein Anwalt, der keine externen Kanzleiräume nutzt, betreibt eine Wohnzimmerkanzlei. Das Standesrecht sieht vor, dass ein Anwalt eine Kanzlei betreiben und einen entsprechenden Kanzleisitz benennen muss. Wohnzimmerkanzleien werden oft im Nebengewerbe betrieben, so häufig durch Syndikusanwälte, die hauptberuflich bei einem Unternehmen angestellt sind. Manche Wohnzimmerkanzleien werden jedoch auch im Hauptberuf betrieben, wobei eine Wohnzimmerkanzlei nicht notwendigerweise unprofessionell sein muss. Anwälte aus Wohnzimmerkanzleien besuchen ihre Mandanten vor Ort, wenn Absprachen per Telefon und E-Mail nicht mehr ausreichen. Manchmal schätzen Mandanten die direkte Erreichbarkeit des Anwalts, häufiger jedoch ist genau die Erreichbarkeit das Problem. Gerade die Wohnzimmeranwälte mit einem anderen Hauptberuf kommen manchmal erst nach Tagen oder allenfalls abends dazu, ihre Mandanten zurückzurufen. Wohnzimmerkanzleien ersetzen daher gerne den Anrufbeantworter durch ein Callcenter. Manchmal aber bei weitem nicht immer gehören Wohnzimmeranwälte auf Grund niedriger Fallzahlen zur Gattung der -> unerfahrene Anwälte und sind damit leichtere oder auch nur unberechenbare Gegner.

Mit dem Wolfgang-Kuhlen-Preis wird an der Uni Würzburg der beste Absolvent des Ersten Juristischen Staatsexamens augezeichnet. Der Preis ist mit 3.000 EUR dotiert. Die Schweinfurter Dr. Otto-Schäfer-Stiftung vergibt den Preis seit 1994. Dr. Otto Schäfer hatte den Preis zum 80. Geburtstag seiner Ehefrau Ida zum Andenken an ihren Bruder Wolfgang Kuhlen gestiftet. Wolfgang Kuhlen hatte in Freiburg und Köln Jura studiert, als er zum Krieg eingezogen wurde. Er hat sein Studium nie beendet. Er fiel 1942 in Russland.

Preisträger wird überlicherweise jeweils derjenige Kandidat, der innerhalb der Regelstudienzeit von neun Semestern die beste Gesamtnote erreicht. Es geschah jedoch auch schon, dass der Preis in einem Termin an mehrere Kandidaten verliehen wurde, zum Beispiel wenn ein Kandidat zwar die beste Note erreichte, aber länger als vorgesehen studiert hatte oder wenn zwei Kandidaten die gleiche Note erzielten.

Der Zeuge gilt einerseits als das unsicherste Beweismittel im Prozess, auf der anderen Seite lehrt die Erfahrung, dass Zeugen meistens das aussagen, was sie auch aussagen sollen. Die Wahrheit ist weder das eine noch das andere, so dass man sich allgemeine Ausführungen auch gleich sparen könnte.

Für uns IT-Rechtler sind Zeugen mit informatisch/technischen Hintergrund immer eine besondere Herausforderung. Es scheint, dass sich Richter und Programmierer besonders viel Mühe geben, einander ständig misszuverstehen. Wer bei Big Bang Theorie die Folge gesehen hat, in der Dr. Sheldon Cooper erfolglos seine Verteidigung vor Gericht betreibt, könnte das Dilemma im Ansatz verstehen. Techniker antworten oft sehr präzise auf die gestellte Frage ohne dabei jedoch zu berücksichtigen, worauf der Fragesteller eig. hinauswollte. Nachdem es Richtern häufig am technischen Sachverstand fehlt um die geeigneten präzisen Fragen zu stellen, entstehen häufig unbefriedigende und scheinbar widersprüchliche Vernehmungsergebnisse.

Es ist die Aufgabe des IT-Anwaltes, die technischen Sachverhalte so herauszuarbeiten, dass der Richter sie richtig versteht oder – je nach Interessenlage – für konfusen Unsinn hält.

Vergleiche mit traditionellen Lebenssituationen haben auf Richter eine hohe Anziehungskraft. Da wird eine Migration mit einem Möbelumzug, das Hosting mit einer Wohnungsvermietung und eine robots.txt-Datei mit einer Bautafel verglichen. Bevor man ein solches Bild aufspannt, sollte man jedoch wissen, ob es für die eigene Partei günstig oder ungünstig ist, wenn man die sich daraus ergebenden Rechtsfolgen zur Anwendung bringt.