EuGH: Keyword-Advertising rechtmäßig

Nach dem Urteil des Europäischen Gerichtshofes zu Keyword-Advertising besteht endlich etwas mehr Klarheit in Sachen Google-Werbung und Markenrecht. Der EuGH hat geurteilt, dass auch markenrechtliche Keywords ohne Zustimmung des Berechtigten verwendet werden dürfen. Der Berechtigte kann die Werbung jedoch verbieten,

„wenn aus dieser Werbung für einen Durchschnittsinternetnutzer nicht oder nur schwer zu erkennen ist, ob die in der Anzeige beworbenen Waren oder Dienstleistungen von dem Inhaber der Marke oder einem mit ihm wirtschaftlich verbundenen Unternehmen oder vielmehr von einem Dritten stammen.“

Im Klartext: Wenn aus dem Text der Werbung erkennbar ist, dass es sich nicht um eine Werbung des Markeninhabers handelt, ist die Werbung erlaubt. Wenn der Nutzer jedoch den Eindruck erhalten kann, er blicke auf die Werbung des Markeninhabers, ist die Keyword-Buchung verboten. An diesem Kriterium können sich die Gerichte noch gelegentlich in Feinjustierung üben, ein Großteil der bisherigen deutschen Instanz-Rechtsprechung ist damit jedoch obsolet geworden.

Bisher haben viele Land- und Oberlandesgerichte die Verwendung von fremden Marken als unzulässig angesehen und die Werbenden verurteilt. Google hatte für einige Zeit die Buchung von Markennamen ausgeschlossen. Markeninhaber konnten damit verhindern, dass bei Eingabe ihres Markennamens die Werbung der Konkurrenz erschien. Damit dürfte es jetzt vorbei sein. Markeninhabern müssen nun die beanstandete Werbung danach prüfen, ob eine Täuschung aus dem Werbetext hervorgeht. Dies dürfte allerdings schon dann ausgeschlossen sein, wenn in der URL-Zeile der Name des Werbenden angegeben wird.

Unterlassungserklärungen, die in der Vergangenheit ergangen sind, können unter Umständen aufgehoben werden. Wer auf Grund alter Rechtslage in Anspruch genommen wurde, sollte Aufhebungsmöglichkeiten prüfen lassen.