Der Insolvenzverwalter meldet sich nach fast drei Wochen Funkstelle nun erstmals wieder zu Wort und eröffnet den Lieferanten, dass sie womöglich nach Jahre auf Zahlungen warten dürfen, weil der Insolvenzverwalter Masseunzulänglichkeit angezeigt hat. Der Verwalter müsse erst Forderungen, die teilweise bis 2014 gestundet sind, einziehen, um erst die Factoring-Banken zu befriedigen, bevor es zu einer Ausschüttung kommen kann.
Warum es überhaupt zur plötzlichen und vorhersehbaren Masseunzulänglichkeit kam, versucht der Verwalter auch zu erklären: Das Kundenvertrauen habe völlig unerwartet abgenommen und kein Investor hat ein Angebot für die Übernahme abgegeben. Wir sind der Auffassung, dass diese beiden Aspekte nicht völlig unerwartet eingetreten sind und der Verwalter die Lieferanten vor deren Inanspruchnahme darauf hätte hinweisen müssen, dass die vertragsgemäße Zahlung der Lieferungen von derart vagen Voraussetzungen abhängt. Offenbar war die Liquiditätsplanung des Insolvenzverwalters völlig auf Sand gebaut, gleichwohl hatte der Verwalter erst nach zwei Monaten die Masseunzulänglichkeit angezeigt. Grund genug für die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen nach § 61 InsO.