OLG Frankfurt: Bewertungsportal zu Ärzten datenschutzrechtlich in Ordnung

10.05.2012 – Im Hinblick auf Bewertungsportale, Meinungsäußerungen und Datenschutzrecht gibt es aktuelle gerichtliche Entscheidungen.

Erst vor wenigen Tagen hat das LG Nürnberg-Fürth unter dem Az: 11 O 2608/12 im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes entschieden, dass der Betreiber eines Bewertungsportals über Ärzte bei konkreten Beanstandungen eine umfassende Prüfungspflicht hinsichtlich des Wahrheitsgehaltes hat. Kommt der Betreiber des Bewertungsportals dem nicht nach, haftet er als Störer auf Unterlassung. Im konkreten Fall hatte der betreffende Arzt vorgetragen, dass er eine derartige Behandlung, auf welche sich die Bewertung stützte, im fraglichen Zeitpunkt nicht durchgeführt habe. Der Betreiber gab sich mit der pauschalen Versicherung des Bewertenden zufrieden, dass sich alles so zugetragen habe, und löschte die Bewertung nicht. Das Bewertungsportal hat bereits angekündigt, das Hauptsacheverfahren betreiben zu wollen. Also dürfte es in diesem Fall voraussichtlich noch weitergehen. Im Hauptsacheverfahren könnten dann auch die vom BGH aufgestellten Grundsätze zur Haftung von Hostprovidern für rechtsverletzende Beiträge Dritter (wir berichteten) eine vertieftere Auseinandersetzung und ggf. Fortbildung erfahren.

Auch das OLG Frankfurt hatte sich jüngst mit der rechtlichen Beurteilung eines solchen Portals zu befassen. Es hat mit Urteil vom 08.03.2012, Az: 16 U 125/11 (Vorinstanz hierzu: Landgericht Wiesbaden), entschieden, dass ein Bewertungsportal zu Ärzten deren Daten weiter veröffentlichen darf und ist dem hiergegen gerichtete Begehren einer Ärztin auf Grundlage des Bundesdatenschutzgesetzes somit nicht nachgekommen.


Die Klägerin wehrte sich dagegen, auf besagtem Bewertungsportal mit Name, ärztlichen Tätigkeitsgebieten, Bewertungen und Kommentaren zu erscheinen. Anders als bei der bekannten „spickmich“-Entscheidung des BGH zu Lehrerbewertungen handelte es sich bei dem betreffenden Angebot um ein offenes Portal und keine geschlossene Community. Die Ärztin stützte sich weiter darauf, dass nicht hinreichend die Objektivität und Nachvollziehbarkeit gesichert sei, insbesondere da Bewertungen auch anonym abgegeben werden könnten. Sie war der Ansicht, dass daher sowieso keine werthaltigen und für die User nützlichen Informationen bereitgehalten würden.

Dieser Argumentation folgte das Oberlandesgericht Frankfurt nicht. Als einschlägige Vorschrift zur Beurteilung des Sachverhaltes wurde zunächst § 29 BDSG angenommen. Diese Rechtsgrundlage wurde bereits vom BGH in der „spickmich“-Entscheidung herangezogen, da die Betreiberin des Bewertungsportals keine eigenen Geschäftszwecke verfolge, beispielsweise keine Kontaktaufnahme mit Ärzten bezwecke, sondern nur Daten zu Zwecken der Übermittlung bereithält. Auch Werbemaßnahmen auf der Seite änderten an dieser grundlegenden Einschätzung nichts.

Letztlich unterlag die Klägerin, da das OLG Frankfurt der Auffassung war, dass die Klägerin kein überwiegendes schutzwürdiges Interesse daran hat, dass die Daten in der beanstandeten Form nicht auf dem Bewertungsportal abrufbar sind. Es wurde entschieden, dass die Kommunikationsfreiheit nach Art. 5 Abs. 1 GG im konkreten Fall jedenfalls Vorrang vor dem Recht auf informationelle Selbstbestimmung der in ihrer Sozialsphäre betroffenen Klägerin habe. Dabei mache es, so die Frankfurter Richter, auch keinen Unterschied, dass es sich bei vorliegendem Bewertungsportal nicht um eine geschlossene Community handle, da Ärzte eben auch nicht in einem abgeschlossenen Bereich arbeiteten, sondern der freien Ärztewahl durch die Patienten unterliegen und sich somit auch dem resultierenden Wettbewerb stellen müssten. Eine Namensnennung ist dabei nicht erforderlich, da sonst die Angst vor negativen Folgen die unabhängige Meinungspreisgabe gefährden könne. Gegen Missbrauch seien auf dem Portal bei Registrierung auch Vorkehrungen eingebaut worden.

In dem Urteil wurde die Revision zugelassen, so dass sich ggf. bald erneut der BGH mit diesen spannenden Rechtsfragen zu beschäftigen hat.