EuGH: Das Recht auf Vergessenwerden gilt nicht weltweit

Google ist als Betreiber einer Suchmaschine nicht verpflichtet, eine Auslistung aller weltweit verfügbaren Domain-Versionen vorzunehmen.

Der EuGH hat am 24.09.2019 entschieden, dass das Recht auf Vergessenwerden nur im EU-Bereich Wirkung entfaltet (EuGH Urt. v. 24.09.2019, C-507/17).

Bereits 2014 hatte der EuGH bei einer Klage gegen Google Inc. entschieden, dass Personen verlangen können, dass Links zu von Dritten veröffentlichten Websites mit Informationen zu ihrer Person, aus der Ergebnisliste von Suchmaschinen gelöscht werden (EuGH Urt. v. 13.05.2019, C-131/12). 
Fraglich blieb allerdings die Wirkungsweite dieses Rechts. Mit dieser Frage hat sich der EuGH jetzt beschäftigt und urteilte, dass dieses auf EU-Recht basierende Recht seine Grenzen wiederum im Bereich der EU finde. Demnach muss Google lediglich solche Links auf Antrag löschen, die auf google.de, .es, .fr etc. zu finden sind. Eine weitere Beschränkung ergibt sich hierbei lediglich durch das sog. Geoblocking. Sollte eine IP-Adresse aus der EU z.B. auf google.com zugreifen, so müssen die dort zu findenden Daten für den Nutzer unsichtbar gemacht werden.

Die nationalen Behörden bleiben jedoch ausdrücklich befugt und in der Pflicht, anhand von nationalen Schutzvorschriften zwischen den Grundrechten des Betroffenen auf Achtung des Privatlebens und auf Schutz der sie betreffenden personenbezogenen Daten einerseits und andererseits dem Recht auf freie Information abzuwägen und gegebenenfalls doch eine Auslistung aller Versionen zu veranlassen.