Datenbehörden dürfen Facebook-Fanpages untersagen

Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat am 11.09.2019 entschieden, dass Datenschutzbehörden den Betreiber einer Fanpage verpflichten dürfen diese abzuschalten, falls Facebook tatsächlich schwerwiegend datenschutzrechtliche Mängel aufweist.

Beanstandet wird, dass Facebook beim Aufrufen einer sog. Fanpage auf personenbezogene Daten des Besuchers zugreife, ohne diesen vorher gem. dem Telemediengesetz entsprechend zu informieren.

Der EuGH hatte 2018 bereits entschieden, dass der Fanpage-Betreiber, da er die Erhebung durch den Betrieb der Fanpage ermöglicht, gemeinsam mit Facebook für die Datenverarbeitung verantwortlich ist (EuGH Urt. v. 05.06.2018, C-210/16).

Um das hohe Schutzniveau der Datenschutzrichtlinie (Richtlinie 95/46/EG) gerecht zu werden, sieht das BVerwG in der Auswahl des Fanpage-Betreibers als Störer keinen Rechtsverstoß. Dieser ist in der Regel leichter in die Pflicht zu nehmen, als Facebook. Zumal Facebook sich in Sachen Datenschutz nicht kooperationsbereit zeigt. Aufgrund dessen, hält das BVerwG die Verpflichtung zum Abschalten der Fanpage als ein verhältnismäßiges Mittel, um einen rechtskonformen Zustand herzustellen.

Die Frage nach der Rechtswidrigkeit der Datenerhebung durch Facebook, klärt nun das OLG Schleswig. Ob Fanpages in Zukunft tatsächlich untersagt werden bleibt abzuwarten.