Vorträge zur DSGVO (Würzburger Web Week)

Wir haben gestern im Rahmen der Würzburger Web Week zwei weitere Vorträge gehalten. Nach dem Legal-Tech-Vortrag am Vortag zum Thema „Rechtsprobleme mit KI lösen“ ging es diesmal um das Thema „DSGVO – War die Panik berechtigt?“. Zielsetzung des Vortrags war in erster Linie, knapp ein Jahr nach Inkrafttreten der DSGVO anhand der folgenden Themenkomplexe Bilanz zu ziehen:

Was ist seit dem Inkrafttreten der DSGVO passiert?

Wie verhält es sich mit der Tätigkeit der Datenschutzaufsichtsbehörden – wurden Bußgelder verhängt?

Ist es zu der befürchteten „Abmahnwelle“ durch Mitbewerber oder qualifizierte Verbände gekommen?

Ist die Einwilligung tatsächlich „Allheilmittel“, um die Verarbeitung von personenbezogenen Daten zu rechtfertigen?

Wie können Datenverarbeitungen auch ohne Einwilligung auf andere Weise gerechtfertigt werden?

Was gilt im Bereich der Fotonutzung im Zusammenhang mit dem Recht am eigenen Bild?

Aktuelle Entwicklungen

„Highlights“ der seit Inkrafttreten der DSGVO von den eurpäischen Datenschutzbehörden verhängten Bußgelder sind sicherlich das Bußgeld gegen Google u.a. wegen intransparenter Datenschutzbestimmungen und der umstrittenen Einwilligungspraxis von Google bei der portalübergreifenden Schaltung von personalisierter Werbung (französische Aufsichtsbehörde CNIL, Höhe: 50 Mio. €) sowie das erste überhaupt in der EU verhängte Bußgeld gegen ein Krankenhaus wegen der unberechtigten Zugänglichmachung von Patientendaten (portugiesische Aufsichtsbehörde CNPD, Höhe: 400.000,00 €). Aber auch die deutschen Aufsichtsbehörden waren bei der Verhängung von Bußgeldern nicht untätig: Das erste deutsche Bußgeld (Höhe: 20.000,00 €) wurde vom LfDI Baden-Württemberg gegen einen Social Media Anbieter verhängt, der u.a. Passwörter seiner Nutzer unverschlüsselt gespeichert hatte.

Im zivilrechtlichen Bereich ist die von vielen befürchtete Abmahnwelle (vorerst) ausgeblieben. Die Gerichte mussten sich bisher nur vereinzelt mit der wettbewerbsrechtlichen Abmahnfähigkeit von Datenschutzverstößen befassen, wobei sich keine einheitliche Linie abzeichnet. Während das LG Würzburg in einer im einstweiligen Verfügungsverfahren ergangenen Entscheidung (Beschluss vom 13.09.2018 – 11 O 1741/18 UWG) recht pauschal von der Abmahnfähigkeit von DSGVO-Verstößen durch Mitbewerber ausgeht, vertritt z.B. das LG Bochum (Urteil vom 07.08.2018, I-12 O 85/18) die genau entgegengesetze Auffassung. Die Uneinigkeit der bisher befassten Gerichte in dieser Rechtsfrage mag ein Grund dafür sein, dass in diesem Bereich keine massenhaften Abmahnungen wie z.B. im Bereich des Filesharing verschickt werden.

Portfolio der Rechtsgrundlagen in der DSGVO sinnvoll nutzen

Nach Inkrafttreten der DSGVO wurde man in fast allen Bereich mit Einwilligungen förmlich „überschüttet“. Sicherlich ist die Einwilligung (Art. 6 Abs. 1 S. 1 Buchst. a DSGVO) eine taugliche Rechtsgrundlage, um die Verarbeitung von personenbezogenen Daten zu rechtfertigen. Sie stößt aber u.a. wegen deren Nachweisbarkeit und Widerruflichkeit in der Praxis bei vielen Verarbeitungen auf Grenzen. Warum nicht stattdessen die weiteren Rechtsrgundlagen aus Art. 6 Abs. 1 DSGVO betrachten und sinnvoll nutzen? Sofern beispielsweise ein Vertragsverhältnis mit der betroffenen Person besteht oder ein solches angebahnt wird, lassen sich in diesem Kontext erfolgende Datenverarbeitung auch auf die gesetzliche Erlaubnisnorm des Art. 6 Abs. 1 S. 1 Buchst. b DSGVO stützen. Voraussetzung ist lediglich, dass die Daten zu Zwecken der Vertragserfüllung oder zur Durchführung vorvertraglicher Maßnahmen verwendet werden. Viele Datenverarbeitung z.B. im Bereich der Werbung lassen sich zudem auf berechtigte Interessen stützen (Art. 6 Abs. 1 S. 1 Buchst. f DSGVO).

Recht am eigenen Bild – Spannungsverhältnis Kunsturheberrechtsgesetz und DSGVO

Das Fotografieren und die im Anschluss meist erfolgende Veröffentlichung oder anderweitige Nutzung erstellter Fotografien, auf denen Personen mehr oder weniger individualisiert abgebildet sind, ist ein weiterer Bereich, in dem die DSGVO für zahlreiche Unklarheiten gesorgt hat und auch weiterhin sorgt. Hier tritt der strenge Regelungsrahmen der DSGVO in ein Spannungsverhältnis zu den weniger strengen Regelungen zum Recht am eigenen Bild nach dem Kunsturheberrechtsgesetz. Wir haben in diesem Zusammenhang die wichtigsten Fragen beantwortet.