Urheberrechtsreform, Artikel 13 und Uploadfilter

Am 26. März 2019 hat das Europaparlament dem Vorschlag zur Reform des Urheberrechtes in Form der umstrittenen und im Vorfeld viel diskutierten Richtlinie (EU) …/2019 des Europäischen Parlaments und des Rates über das Urheberrecht und die verwandten Schutzrechte im digitalen Binnenmarkt und zur Änderung der Richtlinien 96/9/EG und 2001/29/EG mit knapper Mehrheit zugestimmt. Ziel dieser Richtlinie sollte es sein, das Urheberrecht in der Europäischen Union an die neuen Erfordernisse einer digitalen Gesellschaft anzupassen. Die Kommission setzte sich dabei selbst die Ziele, das Urheberrecht an die „neue Realität“ anzupassen, Rechteinhaber besser zu schützen und eine Zersplitterung des Urheberrechtes in den Mitgliedstaaten zu verhindern. Für Aufsehen sorgte dabei insbesondere Artikel 13 (mittlerweile Artikel 17) der Richtlinie. Dieser Artikel regelt die Nutzung urheberrechtlich geschützter Inhalte durch „Diensteanbieter für das Teilen von Online-Inhalten“. Im Grunde soll damit zukünftig eine Haftung der Onlineplattformen für Inhalte Dritter begründet werden, wenn durch diese Inhalte Urheberrechtsverletzungen auftreten und die Plattformbetreiber keine ausreichenden Anstrengungen unternommen haben, die entsprechende Erlaubnis einzuholen oder sicherzustellen, dass diese geschützten Werke gar nicht erst auf der Plattform verfügbar sind. Unmittelbar betroffen sind zunächst die alteingesessenen Plattformen wie Facebook, YouTube, Twitter oder Instagram. Für neue Plattformen, die es seit weniger als 3 Jahren gibt und die nur einen geringen Umsatz und geringe Nutzerzahlen haben, sollen die Regelungen zunächst nur in abgeschwächter gelten. Ob dies – wie im Vorfeld viel diskutiert und befürchtet – letztendlich dazu führen wird, dass Plattformbetreiber flächendeckend sogenannte Uploadfilter einsetzen, die verhindern sollen, dass Nutzer urheberrechtlich geschützte Werke überhaupt erst auf den Plattformen veröffentlichen, oder ob auch andere Lösungen wie weitergehende Lizensierungen oder Pauschalabgaben für die Plattformen möglich sind, wird sich nach Umsetzung der Richtlinie in nationale Gesetze zeigen.