FAQ Markenanmeldung

Wofür brauche ich eine Marke?

Die Eintragung einer Marke ist der erste Schritt für eine erfolgreiche Marktpositionierung Ihres Produkts oder Ihrer Dienstleistung. Durch intelligente Markenbildung können Sie den immateriellen Wert Ihres Unternehmens immens steigern. Durch die Eintragung einer Marke in das vom Deutschen Patent- und Markenamt geführte Register wird Ihre Marke für die eingetragenen Waren und Dienstleistungen geschützt. Alleine die Verwendung genügt in der Regel nicht, um Schutz für eine Marke zu erhalten. Zudem muss eine Marke zum Zeitpunkt der Eintragung auch nicht neu sein. Das heißt: Sollte ein Dritter die von Ihnen seit Jahren verwendete Marke für sich eintragen, so kann dieser Unterlassungs- sowie Schadensersatzansprüche in Form einer Abmahnung, aber auch gerichtlich gegen Sie geltend machen.

Wo muss ich meine Marke anmelden?

Deutsche Markenanmeldungen werden beim Deutschen Patent- und Markenamt angemeldet und nach – sofern keine Schutzhindernisse entgegenstehen – auch eingetragen. Sie haben die Möglichkeit, Ihre Marke elektronisch (Online-Anmeldung) oder per Post/Fax beim DPMA anzumelden.

Was kostet die Anmeldung einer Marke?

Das Deutsche Patent- und Markenamt erhebt für die Anmeldung einer Marke, die Schutz für Deutschland besansprucht, bei elektronischer Anmeldung eine amtliche Anmeldegebühr i.H.v. 290 EUR (per Post oder Fax beträgt die Anmeldegebühr 300 EUR). Hierin enthalten sind eine bis drei Waren- und Dienstleistungsklassen, für die Ihre Marke geschützt wird. Für jede weitere Klasse erhebt das DPMA eine Klassengebühr von 100 EUR.Auch eine beschleunigte Prüfung der Anmeldung ist möglich und kostet 200 EUR. Hinzu kommen i.d.R. anwaltliche Kosten für den Service der Eintragung und eine Markenrecherche. Wird die Anmeldegebühr nicht innerhalb von 3 Monaten nach dem Eingang der Anmeldung gezahlt, gilt die Anmeldung als zurückgenommen. Sie bleibt im Register mit dem Vermerk „Marke nicht eingetragen“ stehen. Darüber hinaus handelt es sich bei der Anmeldegebühr und den eventuellen Klassengebühren um Antragsgebühren, die mit der Antragstellung und Zahlung unabhängig vom Ausgang des Markeneintragungsverfahrens verfallen. Das heißt, die Anmeldegebühren können z.B. bei Rücknahme der Markenanmeldung nicht zurückgezahlt werden.In jedem Fall sollten Sie die Gebühren so schnell wie möglich begleichen, denn die Bearbeitung einer Anmeldung beginnt erst nach Gebühreneingang. Es bietet sich an, die Gebühren durch Erteilung eines gültigen SEPA-Basislastschriftmandats mit Angaben zum Verwendungszweck, welches mit dem Anmeldeformular eingereicht wird, zu zahlen. Alternativ kann die Gebühr auch sofort nach Eingang der Empfangsbestätigung – unter Angabe des Aktenzeichens – überwiesen werden. Sowohl das Aktenzeichen als auch die Höhe der Anmeldegebühr und ggf. weiterer Gebühren finden Sie in der Empfangsbestätigung, die Ihnen kurz nach Eingang Ihrer Markenanmeldung übersandt wird. Für Informationen über die Anmeldegebühren einer Unions- oder Internationalen Marke rufen Sie uns gerne unverbindlich an.

Welche Marke brauche ich?

Sofern Sie derzeit nur in Deutschland tätig sind und auch in naher Zukunft keine Aufnahme einer geschäftlichen Tätigkeit im Ausland planen, so genügt es eine Deutsche Marke anzumelden. Wenn Sie bereits in ein bis zwei weiteren Ländern der EU tätig sind, lohnt es sich in den meisten Fällen bereits eine Unionsmarke (EU-Marke) anzumelden. Sollten Sie darüber hinaus auch außerhalb der EU tätig sein, benötigen Sie in den meisten Fällen eine Internationale Marke (IR-Marke).Mit der europäischen Unionsmarke (EU-Marke) erlangen Sie nach Eintragung in derzeit allen 28 Mitgliedsstaaten der Europäischen Union Markenschutz. Für die Anmeldung einer Internationalen Marke ist die World Intellectual Property Organization (WIPO) zuständig. Welche Marken für eine Internationalisierung besser zu Ihrer Unternehmensstrategie passt, sollten Sie mit einem Anwalt besprechen. Rufen Sie uns dafür gerne an.

Wozu benötige ich ein Waren- und Dienstleistungsverzeichnis?

Eine Marke wird nicht pauschal eingetragen, sie muss sich immer auf konkrete Waren (z.B. Computer, Schmuck, Bekleidung) und/oder Dienstleistungen (Handel mit Fahrrädern, Dienstleistungen einer Werbeagentur) beziehen, für die sie eingesetzt werden soll. Das dafür notwendige Waren- und Dienstleistungsverzeichnis wird mithilfe der international anerkannten Nizzaer Klassifikation erstellt. Verzeichnis und Klassifikation dienen somit beide der Festlegung des Schutzumfangs der Marken.Die amtliche Anmeldegebühr beim DPMA in Höhe von 290 EUR umfasst pauschal bis zu 3 Klassen – für jede zusätzliche Klasse fallen 100 EUR an. Da die angegebenen Waren und Dienstleistungen im Nachhinein nicht erweitert werden können, ist das Verzeichnis mit besonderer Sorgfalt zu erstellen.

Ist mein Waren- und Dienstleistungsverzeichnis vollständig?

Das Verzeichnis dient der Festlegung des Schutzumfangs Ihrer Marke. Sie sollten darüber nachdenken, es auf alle diejenigen Waren/Dienstleistungen auszuweiten, die Ihren Waren/Dienstleistungen ähnlich sind. Jedoch sollten Sie hier nicht zu weit gehen. Ihre Marke wird anfälliger für Abmahnungen und Widersprüche, wenn Sie Ihr Verzeichnis zu weit fassen. Zudem kann Ihre Marke nach Ablauf von fünf Jahren gelöscht werden, wenn Sie Ihre Marke nicht für angemeldete Waren und Dienstleistungen benutzen. Überlegen Sie sich daher genau, welche Klassen Sie auswählen und welche Waren und Dienstleistungen Sie dort beanspruchen. Sollten Sie Hilfe benötigen, beraten wir Sie gerne.

Was ist eine Leitklasse?

Die Leitklasse legt den Hauptbereich der Waren und/oder Dienstleistungen fest, für den die anzumeldende Marke später verwendet werden soll. Mit der Wahl einer Leitklasse tätigen Sie allerdings nur einen Vorschlag. Dieser ist für das DPMA nicht verbindlich, er wird aber in der Regel berücksichtigt. Die Leitklasse bietet keinen „besseren“ oder „schlechteren“ Schutz. Nach der Leitklasse richtet sich lediglich die Markenstelle, die die Bearbeitung der Anmeldung übernimmt.

Wozu benötige ich eine Identitäts- und Ähnlichkeitsrecherche?

Eine Markenanmeldung birgt erhebliche Risiken. Da das Deutsche Patent- und Markenamt (DPMA) die angemeldete Marke z.B. nur auf formelle Erfordernisse und auf ein Vorliegen absoluter Schutzhindernisse prüft, aber nicht, ob bereits existierende Markenrechte anderer Personen oder Unternehmen der Eintragung entgegenstehen, kann es trotz Eintragung Ihrer Wunschmarke zu einer Verletzung von Rechten Dritter kommen. Dies kann unter Umständen zu Abmahnungen und sehr hohen Schadensersatzforderungen führen. Auch die Verwendung einer ähnlichen Marke (zu einer bereits existierenden Marke) stellt eine Gefahr durch Verwechslung dar und kann in einer teuren Unterlassungserklärung und Schadensersatzforderungen enden. Sollten Sie Hilfe bei der Recherche benötigen, rufen Sie uns gerne an.

Wozu benötige ich eine Identitäts- und Ähnlichkeitsrecherche?

Eine Markenanmeldung birgt erhebliche Risiken. Da das Deutsche Patent- und Markenamt (DPMA) die angemeldete Marke z.B. nur auf formelle Erfordernisse und auf ein Vorliegen absoluter Schutzhindernisse prüft, aber nicht, ob bereits existierende Markenrechte anderer Personen oder Unternehmen der Eintragung entgegenstehen, kann es trotz Eintragung Ihrer Wunschmarke zu einer Verletzung von Rechten Dritter kommen. Dies kann unter Umständen zu Abmahnungen und sehr hohen Schadensersatzforderungen führen. Auch die Verwendung einer ähnlichen Marke (zu einer bereits existierenden Marke) stellt eine Gefahr durch Verwechslung dar und kann in einer teuren Unterlassungserklärung und Schadensersatzforderungen enden. Sollten Sie Hilfe bei der Recherche benötigen, rufen Sie uns gerne an.

Was mache ich bei einer Abmahnung?

Abmahnungen sind ernst zu nehmen und erfordern in jedem Fall eine individuelle Prüfung. Wir raten Ihnen daher, sich anwaltlich beraten zu lassen – gerne stehen wir Ihnen zur Verfügung – rufen Sie uns einfach an.

In welchem geografischen Bereich gilt mein Markenschutz?

Wie der Name schon sagt, erlangt man durch eine Deutsche Marke auch Schutz für Deutschland. Auch wenn Sie Ihre Marke nur zunächst lokal verwenden, können Sie Dritten, die eine ähnliche Marke in einem anderen Teil Deutschlands verwenden, dies untersagen. Umgekehrt kann aber auch ein Unternehmer aus Hamburg, der eine Deutsche Marke für sich registriert (=eingetragen) hat, Ihnen die Benutzung in München untersagen.

Wie lange dauert die Eintragung einer Marke?

Die Dauer der Eintragung variiert abhängig von den beanspruchten Waren- und Dienstleistungen und etwaiger Beanstandungen durch das Markenamt erheblich und liegt ca. zwischen einem Monat und einem Jahr. Verkürzt werden kann diese Bearbeitungszeit durch einen Antrag auf beschleunigte Prüfung. Nach Eintragung der Marke im Register wird diese im Markenblatt veröffentlicht. Ab diesem Zeitpunkt können Dritte für die Dauer von drei Monaten Widerspruch gegen die eingetragene Marke einlegen.

Was passiert bei der beschleunigten Prüfung?

Sofern Sie die beschleunigte Prüfung beantragen und hierfür die zusätzliche Gebühr in Höhe von 200 EUR zahlen, wird Ihre Anmeldung vom zuständigen Prüfer vorrangig bearbeitet. Sofern die Markenanmeldung nicht beanstandet wird, kann die Eintragung von schutzfähigen Marken bereits nach einigen Tagen, grundsätzlich spätestens jedoch innerhalb eines Zeitraums von 6 Monaten nach der Anmeldung, also innerhalb der Priorität, erfolgen.

Was bedeutet Verwechslungsgefahr?

Ein Markeninhaber kann aus seiner Marke nicht nur Ansprüche gegen die Verwendung von identischen Marken geltend machen, sondern auch wegen der Verwendung ähnlicher Marken. Verwechslungsgefahr liegt nach aktueller Rechtsprechung dann vor, wenn beispielsweise bei potentiellen Käufern der Eindruck erweckt werden könnte, dass die Waren oder Dienstleistungen, die mit ähnlichen Marken gekennzeichnet sind, aus demselben Unternehmen oder einer Unternehmensgruppe stammen. 

Was ist ein Widerspruch?

Nach Veröffentlichung der Eintragung beginnt eine dreimonatige Widerspruchsfrist, innerhalb derer Dritte Widerspruch gegen Ihre Marke einlegen können und Ihre Marke damit womöglich zu Fall bringen können. Wenn diese Frist abgelaufen ist, sind Sie jedoch nicht komplett auf der sicheren Seite. Dritte können immer noch Löschungsanträge stellen oder Sie abmahnen.

Was ist eine Unterlassungserklärung?

Mit einer Unterlassungserklärung verpflichtet sich der Erklärende ein bestimmtes Verhalten bzw. eine Handlung ab Abgabe der Erklärung zu unterlassen. Die Wirkung der Erklärung kann beispielsweise dann zeitlich verzögert werden, wenn mit dem Erklärungsempfänger eine sogenannte Aufbrauchsfrist vereinbart wird. Dies ist beispielsweise dann relevant, wenn Sie die beanstandenden Produkte erst wieder vom Markt nehmen müssen.Eine Unterlassungserklärung ist häufig Teil einer Abmahnung. Ob der konkrete Inhalt einer Unterlassungserklärung gerechtfertigt ist oder ob Sie eine für Sie zu weit gehende Verpflichtung enthält, können wir gerne für Sie im Rahmen einer anwaltlichen Prüfung klären.

Wie prüfe ich das Kollisionspotenzial?

Nicht jeder Treffer bedeutet gleich automatisch das Aus für Ihre Wunschmarke. Um die Kollisionsgefahr einzuschätzen, gilt es zwischen Ihren Recherchetreffern zu differenzieren. Prüfen Sie, wieviele der Treffer sich auf Waren- und Dienstleistungen beziehen, die den von Ihnen gleich oder ähnlich sind. Höchstwahrscheinlich befinden sich auch Treffer in Ihrer Liste, die für andere als die von Ihnen angebotenen Waren und Dienstleistungen angemeldet sind und daher maximal eine niedrige Gefahr für Sie darstellen. Wägen Sie für die Treffer in gleichen und ähnlichen Klassen ab, ob Sie das potenzielle Abmahnungsrisiko in Kauf nehmen möchten oder lieber einen neuen Markennamen wählen wollen. Sollten Sie dabei Hilfe benötigen, beraten wir Sie gerne.

Warum habe ich so viele Treffer?

Wahrscheinlich haben Sie einen beliebten Markennamen oder einen zu gebräuchlichen Begriff gewählt. Möglicherweise ist aber auch Ihr Waren- und Dienstleistungsverzeichnis zu weit gefasst. Beschränken Sie die Suche nach schon vorhandenen Markennamen auf der Seite des DPMA auf diejenigen Treffern, die Markenschutz für gleiche und/oder ähnliche Klassen beanspruchen. Sie haben immer noch Probleme, sich einen Überblick zu verschaffen? Wir helfen Ihnen gerne weiter.

Habe ich vollständig recherchiert?

Eine Markenanmeldung birgt erhebliche Risiken. Da das Deutsche Patent- und Markenamt (DPMA) die angemeldete Marke z.B. nur auf formelle Erfordernisse und auf ein Vorliegen absoluter Schutzhindernisse prüft, aber nicht, ob bereits existierende Markenrechte anderer Personen oder Unternehmen der Eintragung entgegenstehen, kann es trotz Eintragung Ihrer Wunschmarke zu einer Verletzung von Rechten Dritter kommen. Dies kann unter Umständen zu Abmahnungen und sehr hohen Schadensersatzforderungen führen. Hierbei ist wichtig zu wissen, dass nicht nur identische ältere Markenbezeichnungen problematisch sein können, sondern auch schon bei ähnlichen Namen Probleme entstehen können. Ähnlichkeit kann durch Phonetik, Schriftbild oder Sinngehalt entstehen. Nehmen Sie sich einen Moment Zeit und überlegen, nach welchen Variationen Ihres Wunschmarkennamens Sie zusätzlich zur Identitätsrecherche recherchieren sollten. Wiederholen Sie die Recherche für jede Variation Ihres Markennamens. Da sich eine sog. Verwechslungsgefahr mit anderen Marken auch aus ähnlichen Waren und/oder Dienstleistungen ergeben kann, sollten Sie unbedingt auch in Klassen suchen, die mit Ihrer/Ihren ausgewählten Klassen in Verbindung stehen können (z.B. Bekleidung (Kl. 25) und Einzelhandel mit Bekleidung (Kl. 35)).Sollten sich aus der Recherche Treffer ergeben, die bereits eine identische oder ähnliche Marke (Wortlaut und beanspruchte Waren und Dienstleistungen) aufweisen, sollten Sie besser noch einmal kreativ werden und sich einen neuen Namen für Ihr Unternehmen oder Produkt ausdenken.