Anti-Abmahngesetz

Am 10.09.2020 wurde im Bundestag über den aktualisierten Entwurf des Gesetzes zur Stärkung des fairen Wettbewerbs abgestimmt und das neue Gesetz beschlossen.

Dieser ist hier zu finden:
https://dip21.bundestag.de/dip21/btd/19/120/1912084.pdf

I. Sinn und Zweck

Das Gesetz dient der Eindämmung missbräuchlicher Abmahnungen, stellt einen deutlich verbesserten Schutz her und sieht eine Stärkung des fairen Wettbewerbs vor. Lauterkeitsrechtliche Regelungen sollen eingehalten und Verstöße effektiv sanktioniert werden. Es sieht höhere Anforderungen an die Befugnis zur Geltendmachung von Ansprüchen, die Verringerung finanzieller Anreize für Abmahnungen, mehr Transparenz sowie vereinfachte Möglichkeiten zur Geltendmachung von Gegenansprüchen und den fliegenden Gerichtsstand vor.

II. Wesentliche Neuerungen

Anforderungen an den Abmahnenden
Die Wirtschaftsverbände sind nur anspruchsberechtigt, wenn sie in der Liste eingetragen als ,,qualifizierte Wirtschaftsverbände‘‘ sind (§ 8b UWG-E). Zusätzlich gelten nach § 8b Abs. 2 UWG-E weitere Kriterien. Mitbewerber, die abmahnen, müssen künftig nach § 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG-E tatsächlich geschäftlich tätig sein und in nicht unerheblichem Maße und nicht nur gelegentlich ähnliche Waren oder Dienstleistungen vertreiben oder nachfragen.

Unzulässigkeit missbräuchlicher Abmahnungen
Fälle missbräuchlicher Abmahnungen werden künftig gesetzlich definiert und sanktioniert § 8b Abs. 2 UWG-E. Ihnen kommt jedoch nur Indizwirkung für einen Missbrauch zu.

Kein Aufwendungsersatz der Abmahnkosten bei bestimmten Verstößen
In bestimmten Fällen, wenn ein Mitbewerber abmahnt, sollen Abmahnkosten nicht mehr erstattungsfähig sein. Beispielsweise bei Verstößen gegen die DSGVO durch kleinere Unternehmen, Verstößen gegen Informationspflichten in Telemedien (Impressum etc.).

Klare Informationen und Inhaltsanforderungen, § 13 Abs. 2 UWG-E
Auch inhaltlich verlangt das Gesetz in § 13 Abs. II UWG-E detailliertere Vorgaben an die Gestaltung der Abmahnungen. Die Abmahnung muss klar festgelegte Informationen über das konkrete vorgeworfene Verhalten enthalten und warum dieses Verhalten zu einer Rechtsverletzung führt.

Gegenanspruch des Abgemahnten
Es besteht ein Schadensersatzanspruch des Abgemahnten bei unberechtigter Abmahnung oder formalen Fehlern Art. 13 Abs. 5 UWG-E. Einschränkung liegt in einer Deckelung des Gegenanspruchs auf den Betrag des geltend gemachten Aufwendungsanspruchs.

Vertragsstrafe
Mitbewerber dürfen nach § 13a Abs. 2 UWG-E keine Vereinbarung zur Vertragsstrafe fordern, wenn erstmalig eine Unterlassungsverpflichtung gefordert wird. Außerdem soll die Vertragsstrafe auf eine Höhe von 1000 Euro begrenzt werden, sofern der Abgemahnte in der Regel weniger als 100 Mitarbeiter beschäftigt § 13a Abs. 3 UWG-E.

Fliegender Gerichtsstand
Mit § 14 Abs. 2 UWG-E wird der bisherige „fliegende Gerichtsstand“, nach dem der Abmahnende sich das für ihn örtliche Gericht weitgehend frei aussuchen darf, deutlich eingeschränkt und den geläufigen Kriterien der Gerichtsstände nach allgemeinem Zivilprozessrecht angeglichen.

III. Fazit

Das Ziel des Gesetzes ist sinnvoll und positiv zu bewerten und die vorgesehenen Maßnahmen verhelfen zu mehr Rechtssicherheit . Allerdings ist die Dringlichkeit der Regelungen eher gering und Maßnahmen in dieser weitrechenden Ausführung nicht unbedingt notwendig.