Kabinett beschließt Gesetz zur Stärkung des fairen Wettbewerbs

Die Bundesregierung legt Gesetzesentwurf zur Stärkung des fairen Wettbewerbes vor, der vor allem missbräuchliche Abmahnungen auf dem Gebiet des Wettbewerbsrechts bekämpfen und kleine und mittelständische Unternehmen entlasten soll.

Hintergrund

Hintergrund des Gesetzesentwurfs sind unzählige (nicht immer berechtigte) Abmahnungen, die lediglich der schnellen und kostengünstigen Geltendmachung von Unterlassungsansprüchen dienen und in erster Linie darauf aus sind, Kosten zu produzieren. Gewerbetreibende erleiden wegen nur geringfügigen Verstößen erhebliche Verluste finanzieller und immaterieller Art oder sind der Gefahr einer wirtschaftlichen Belastung ausgesetzt. Abmahnungen sollen im Interesse eines rechtstreuen Wettbewerbs erfolgen und nicht zur Generierung von Gebühren und Vertragsstrafen. Der Entwurf richtet sich daher gegen Unternehmen und Organisationen, denen es um massenhafte Abmahnungen geht. Die Rechte der Abgemahnten sollen verbessert werden und damit eine Stärkung des fairen Wettbewerbes im Interesse der Verbraucher und weiteren Marktteilnehmer erreicht werden.

Wesentliche Neuerungen

Einschränkung der Abmahnung durch höhere Anforderungen

Die Bundesregierung will die Zahl der missbräuchlichen Abmahnungen im Wettbewerb um 50 % senken, indem es höhere Anforderungen an die Klagebefugnis stellt und Kostentragungspflicht im Prozess bei unangemessen hoher Vertragsstrafe einführt.

Klagebefugnis

Abmahnberechtigt sollen danach nur Mitbewerber sein, die in ,,nicht unerheblichem Maße ähnliche Waren- oder Dienstleistungen vertreiben oder nachfragen’’. Bisher konnte jeder Gewerbetreibende die Unterlassung einer wettbewerbswidrigen Handlung fordern, der in einem konkreten Wettbewerbsverhältnis steht. Wettbewerber dürfen nur klagen, wenn sie direkte Konkurrenten sind.

Kostenerstattung

Ein missbräuchlich Abgemahnter hat Anspruch auf Ersatz der für seine ,,Rechtsverteidigung erforderlichen Aufwendungen’’.

Inhalt des Abmahnschreibens

Auch der Inhalt des Abmahnschreibens wird durch das Gesetz vorgegeben. Zu den Pflichtangaben gehören Name oder Firma des Abmahnenden, Voraussetzung der Anspruchsberechtigung nach § 8 Abs. 3 UWG, Höhe des Aufwendungsersatzanspruches und eine exakte Beschreibung der Rechtsverletzung. Außerdem werden Ergänzungen zum UWG vorgenommen: Der Missbrauch soll ausführlich in einem neuen § 8b UWG geregelt werden.

Deckelung der Vertragsstrafe

Die Vertragsstrafe soll in § 13a UWG-E umfassend geregelt werden. Streitwert und Vertragsstrafen sollen in bestimmten Fällen auf 1.000,00 € begrenzt werden. Das soll den Anreiz zur Abmahnung bei Bagatellen senken.

Mehr Kontrolle und Meldepflichten

Vereine und Verbände, die eine große Zahl der Abmahnungen aussprechen, sollen besser kontrolliert werden. Sie müssen sich – wie bisher nur Verbraucherverbände – vom Bundesamt für Justiz in eine Liste eintragen lassen. Die Anforderungen an eine Eintragung sind hoch, wie beispielsweise eine langfristige Existenz, mindestens 50 Mitgliedsunternehmen und weitere Anforderungen.

Missbrauchsvermutung

In § 8b Abs. 2 UWG-E sollen zukünftig Fallgruppen aufgezählt werden, bei denen eine missbräuchliche Abmahnung vermutet wird.

Aufhebung des fliegenden Gerichtsstandes

Der fliegende Gerichtsstand soll im Wettbewerbsrecht massiv eingeschränkt werden. Bisher konnten sich Abmahner das Gericht aussuchen, bei dem die Erfolgsaussichten eines gerichtlichen Vorgehens nach Abmahnung wahrscheinlicher sind. Zukünftig soll dieser sog. fliegende Gerichtsstand abgeschafft werden und es soll das Gericht zuständig sein, in dessen Bezirk der Abgemahnte seinen Gerichtsstand hat.

Fazit

Der Entwurf macht die Intention deutlich, dass der Missbrauch von Abmahnungen reduziert werden soll. Ob es allerdings auf dem überwiegend unternehmerisch geprägten Gebiet des Lauterkeitsrechts eine stärkere Regulierung braucht, wird aktuell nicht ohne Grund kritisiert. Der Regierungsentwurf ähnelt stark der Regelung im Urheberrecht (§ 97a Abs. 2 – 4 UrhG), die leider ebenfalls nicht sonderlich zur Vermeidung von Massenabmahnungen insbesondere auf dem Gebiet des Filesharing beigetragen hat.