Mit Urteil vom 31.01.2019 hat das OLG München (29 U 1582/18) zum Thema Wareninformationen auf der Bestellübersichtsseite entschieden und dabei die Ausgestaltung bei Amazon als nicht rechtskonform erkannt.
Inhalt der Entscheidung:
Im Verfahren zwischen einer Wettbewerbszentrale einerseits und Amazon andererseits ging es um die Ausgestaltung der Bestellübersichtsseite, auf der sich nach den gesetzlichen Vorgaben neben dem Preis und sonstigen Preisbestandteilen wie Versandkosten und USt. etc. auch die wesentlichen Merkmale der zu bestellenden Ware(n) finden müssen (vgl. § 312j Abs. 2 BGB i.V.m. Art. 246a Abs. 1 Nr. 1 EGBGB).
Das OLG München hat aktuell entschieden, dass es bezüglich der wesentlichen Merkmale nicht ausreicht, von der Bestellübersichtsseite auf eine Vorseite (für gewöhnlich die Seite der Produktbeschreibung oder des Warenangebots) zu verlinken, wo sich dann die wesentlichen Informationen finden. Notwendigerweise müssen sich diese Informationen direkt lesbar auf der auf den Vertragsabschluss gerichteten Seite, also auf der Seite mit dem mit „Jetzt kaufen“ o.Ä. beschrifteten Button befinden.
Die aktuelle Ausgestaltung auf Amazon ist nach dem OLG München folglich nicht rechtskonform und kann u.a. Unterlassungsansprüche auslösen.
Auswirkungen der Entscheidung:
Die Entscheidung des OLG München kann für eCommerce-Händler durchaus eine gewisse Brisanz entfalten:
- Aus der Entscheidung folgt ein erhöhtes Risiko von Konkurrenten oder Verbänden abgemahnt zu werden, und das wohl nicht nur bzgl. Amazon-Angeboten, sondern auch Angeboten auf anderen Online-Plattformen (z.B. Ebay) sowie im eigenen Online-Shop, sofern auch dort die Bestellübersicht lediglich Links auf die Angebote enthält.
- Das Abmahnrisiko ist jedenfalls für Marketplace-Händler auf diesen Plattformen zumindest technisch nicht zu verhindern, da man hier regelmäßig an die technische Umsetzung des Marketplace-Betreibers – wie im aktuell entschiedenen Fall Amazon – gebunden ist. Im eigenen Onlineshop hat man diesbezüglich natürlich mehr Möglichkeiten, sofern diese praktikabel sind.
- Für Anbieter von Dienstleistungen gilt: Zwar ist das Urteil des OLG München zu Warenangeboten ergangen, die gesetzlichen Pflichten hinsichtlich der Informationen auf der Bestellübersichtsseite erstrecken sich allerdings auch auf Dienstleistungen. Eine Übertragbarkeit der Rechtsprechung und damit des Abmahnrisikos auf Dienstleistungsangebote ist also durchaus möglich.
Die Rechtsprechung des OLG München befindet sich in ihrer strengen Auslegung der gesetzlichen Vorschriften wohl auf einer Linie mit weiteren Entscheidungen anderer Oberlandesgerichte sowie mit der Gesetzesbegründung. Auch in der Literatur findet es in gewichtigen Stimmen Bestätigung (vgl. Palandt-Grüneberg, BGB, 78. Aufl., § 312j Rn. 7). BGH-Rechtsprechung gibt es in diesem Bereich soweit für uns ersichtlich bislang keine – und das OLG München hat die Revision nicht einmal zugelassen, was wir durchaus kritisch sehen. Zumindest wäre die Verlinkung der wesentlichen Merkmale der zu bestellenden Ware auf der Bestellübersichtsseite eine Option, mit der sich der BGH bisher noch nicht befasst hat.
Argumentativ überzeugt die Entscheidung zwar, auch im Hinblick auf die europarechtlichen Vorgaben der Verbraucherrechte-Richtlinie (VRRL); allerdings hilft sie praktisch nicht sonderlich weiter. Denn auch eine Verlinkung kann zu einer verständigen Information führen, wie man der neueren Rechtsprechung des BGH zur Blickfangwerbung entnehmen kann (BGH Urt. v. 21.09.2017 – I ZR 53/16). Dies wischt das OLG München vom Tisch und argumentiert – dogmatisch durchaus nachvollziehbar – auf Linie der strengeren Verbraucherregelungen der VRRL sowie der bestehenden gesetzlichen Anforderungen.
Dass die Praktikabilität für Anbieter wie auch die Übersichtlichkeit für den Verbraucher gerade bei Bestellungen mehrerer Artikel bei solch strenger Linie durchaus fraglich sein kann, sieht das OLG München zwar auch, lässt sich davon aber nicht von seiner strengen Rechtsanwendung abbringen und sieht die Verantwortlichkeit insoweit offenbar beim Gesetzgeber bzw. bei Anbietern und Marktplatzbetreibern.
Konsequenzen für eCommerce-Auftritte:
Um angesichts dieser Situation auf Nummer Sicher zu gehen und das Risiko, von Wettbewerbern oder Verbänden abgemahnt zu werden, gänzlich zu vermeiden, hätte man aktuell wohl nur die Option, gar nicht mehr über Amazon, Ebay usw. zu verkaufen – zumindest solange diese Plattformen keine technischen Umsetzungen bzw. Möglichkeiten bieten, den gestellten Anforderungen nachzukommen, da auf jeden Fall eine (Mit-)Haftung besteht. Kommt das nicht in Frage bzw. ist das aus wirtschaftlicher Sicht nicht gewünscht, geht man damit das genannte Abmahnrisiko ein.
Dies gilt natürlich umso mehr für den eigenen Online-Shop. Dort sollten sicherheitshalber alle wesentlichen Merkmale der Ware oder Dienstleistung auf der Bestellübersichtsseite (mit dem Kaufen-/Bestellen-Button) noch einmal vollständig aufgelistet werden. Verwendet man im Online-Shop Links auf Artikelangebote, geht man ebenfalls ein Abmahnrisiko ein.
Aus unserer Sicht könnten allerdings schon kleinere Umsetzungen bzw. Maßnahmen helfen, das Abmahnrisiko immerhin zu senken. Schon durch die Aufnahme einzelner bzw. der wichtigsten dieser wesentlichen Merkmale auf die Übersichtsseite (z.B. bei Amazon aktuell dann in den Angebotstitel) könnte man zumindest die Angriffsfläche verkleinern. Dann müsste sich ein abmahnender Konkurrent oder Verband nämlich auch mit der – in Rechtsprechung und Literatur im Einzelnen durchaus umstrittenen – Thematik befassen, wann ein Merkmal so wesentlich ist, dass es in der Bestellübersicht auftauchen müsste. In einer solchen Konstellation wäre das Abmahnrisiko immerhin nicht so groß wie für den Fall, dass man – wie im vom OLG München zu entscheidenden Fall auf Amazon – gar keine wesentlichen Merkmale auflistet, sondern nur verlinkt.
Wir werden das Thema natürlich auch weiterhin verfolgen, insb. auch ob ein solcher Fall doch einmal beim BGH oder beim EuGH landet und eine noch gewichtigere Entscheidung in die ein oder andere Richtung ergeht.
Falls Sie Fragen zum Thema haben oder eine individuelle Überprüfung und Beratung zu Ihren eCommerce-Auftritten wünschen, kommen Sie gerne auf uns zu.