EuGH bestärkt Rechte des Bürgers „vergessen“ zu werden

19.05.2014 – Mit seiner aktuellen Entscheidung bestärkt der EUGH das Recht des Bürgers im Internet „vergessen“ zu werden. Nach dieser Entscheidung hat der einzelne Bürger im Einklang mit der EU-Datenschutzrichtlinie unter gewissen Voraussetzungen die Möglichkeit, die Löschung von Links auf der Ergebnislisten der Suchmaschinen zu erwirken, wenn diese private Informationen zu seiner Person preisgeben.


Im konkreten Fall hat ein spanischer Staatsbürger bei der Agencia Española de Protección de Datos (AEPD), der spanischen Datenschutzagentur, Beschwerde gegen Google Spain und Google Ink eingelegt. Bei der Eingabe seines Namens bei Goolgle Search erschienen zwei Links auf Artikel einer spanischen Tageszeitung aus dem Jahre 1998 im Zusammenhang mit einer Zwangsversteigerung seines Grundstückes wegen Schulden bei der Sozialversicherung.

Aus der Pressemitteilung Nr. 70/40 zum Urteil des EUGH ergibt sich die Feststellung des Gerichts, dass ein Suchmaschinenbetreiber grundsätzlich durch die automatische und systematische Veröffentlichung von Informationen eine Datenerhebung vornimmt, „die er dann mit seinen Indexierprogrammen ausliest, speichert und organisiert, auf seinen Servern aufbewahrt und ggfs. in Form von Ergebnislisten an seine Nutzer weitergibt und diesen bereitstellt“. Dabei handelt es sich zweifellos um ein „verarbeiten“ von Daten im Sinne der Richtlinie. Darüber hinaus ist nach dieser Entscheidung der Suchmaschinenbetreiber auch der in Anspruch zu nehmende Verantwortliche, da dieser durch seine Tätigkeit Grundrechte und Grundfreiheiten potenziell ernstlich beeinträchtigen kann. Anderenfalls würde der bezweckte Schutz der EU-Datenschutzrichtlinie ins Leere laufen.

Diese aktuelle Entscheidung des EUGH ist insofern besonders interessant, als dass sie die Aktivitäten der Suchmaschinenbetreiber deutlich in ihre Schranken weist, aber gleichzeitig den einzelnen Bürger in seinen Rechten auf Privatsphäre bestärkt und ihm durch die Möglichkeit, eine Löschung der Links zu erwirken, ein tatsächliches Recht auf ein vergessen werden zumindest bei Google einräumt. Für den Fall, dass keine besonderen Gründe entgegenstehen, könnten damit also auch ursprünglich rechtmäßig verarbeitete Daten, wie im Falle des spanischen Staatsbürgers, alleine durch Zeitablauf nicht mehr den Voraussetzungen der EU-Datenschutzrichtlinie entsprechen. Auch diese vormals rechtmäßig verarbeiteten Daten sind damit aus der Ergebnislist der Suchmaschine zu entfernen.

Bei der Annahme eines solchen zuvor bezeichneten besonderen Grundes ist zunächst eine Interessenabwägung vorzunehmen. Maßgeblich sind hierbei nach der Pressemitteilung insbesondere die Art der Information und deren Sensibilität für das Privatleben des Betroffenen auf der einen Seite sowie das Interesse der Öffentlichkeit am Zugang zu den Informationen auf der anderen Seite.

Aus Sicht des Bürgers ist diese Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes nur zu begrüßen. Es bleibt jedoch abzuwarten, wie nationale Gerichte diese Auslegungsvorgabe der EU-Datenschutzrichtlinie in ihren Entscheidungen verarbeiten werden.