BGH entscheidet zur Zulässigkeit der Autocomplete-Funktion von Google

14.05.2013 -Der BGH hat heute zur sog. Autovervollständigen-Funktion („Autocomplete“) des Suchmaschinenanbieters Google entschieden und Google eine Niederlage beschert. Der BGH hielt die Vorschlagsfunktion für rechtswidrig, wenn bei einer Sucheingabe automatisiert Begriffe im Zusammenhang mit dem Namen einer Person vorgeschlagen werden, die das Allgemeine Persönlichkeitsrecht verletzen können. Dies sei der Sphäre von Google zuzurechnen.


Hintergund des Verfahrens

Die Autocomplete-Funktion von Google zeichnet sich dadurch aus, dass bei Eingabe eines Suchbegriffs im Eingabefeld der Suchmaschine automatische Vorschläge zu einem bereits eingegebenen Begriff gemacht werden. Anstoß des Verfahrens boten die automatischen Vorschläge von Google bei Eingabe des Namens von einem der Kläger im Suchfeld mit weiteren Begriffen wie „Scientology“ oder „Betrug“. Dass die transportierte Behauptung, Anhänger einer Sekte oder ein Betrüger zu sein, das Allgemeine Persönlichkeitsrecht verletzen kann, sofern die Behauptung unwahr ist, dürfte jedem klar sein.

Streitentscheidend war allerdings die Frage, ob die automatisierten Vorschläge der Suchmaschine als Handlung von Google anzusehen oder überhaupt der Sphäre von Google zuzurechnen sind. Zu berücksichtigen ist diesbezüglich, dass die Autocomplete-Funktion ein rein technisches Verfahren ist, welches sich nach der Häufigkeit der von anderen Nutzern durchgeführten Suchanfragen richtet und Google hierauf keinen Einfluss nehmen kann. Das OLG Köln hatte 2012 in der Vorinstanz mit dieser Argumentation noch zugunsten von Google entschieden und die Klage abgewiesen.

Entscheidung des BGH

Der BGH gab nun den Klägern Recht und hob die Entscheidung des OLG Köln aus der Vorinstanz auf. Der BGH führte aus, dass die Suchwortergänzungsvorschläge „Scientology“ und „Betrug“ bei Eingabe des Vor- und Zunamens des Klägers zu 2 in die Internet-Suchmaschine Google eine Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts der Kläger beinhalten würden, da ihnen ein fassbarer Aussagegehalt innewohne, zwischen dem Kläger zu 2 und den negativ belegten Begriffen „Scientology“ und/oder „Betrug“ bestehe ein sachlicher Zusammenhang. Die Kläger würden hierdurch in ihrem Persönlichkeitsrecht verletzt, wenn diese Aussage – wie sie vorgetragen haben – unwahr wäre und deshalb in der Abwägung ihrer grundrechtlich geschützten Position gegenüber derjenigen der Beklagten das Übergewicht zukäme.

Diese Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts der Kläger sei Google auch unmittelbar zuzurechnen. Google habe mit dem von ihr geschaffenen Computerprogramm das Nutzerverhalten ausgewertet und den Benutzern der Suchmaschine die entsprechenden Vorschläge unterbreitet.

Der BGH macht allerdings eine Einschränkung dahingehend, dass daraus noch nicht folge, dass Google für jede Persönlichkeitsrechtsbeeinträchtigung durch Suchvorschläge haftet. Google sei nämlich nicht vorzuwerfen, dass sie eine Suchvorschläge erarbeitende Software entwickelt und verwendet habe, sondern lediglich, dass sie keine hinreichenden Vorkehrungen getroffen habe, um zu verhindern, dass die von der Software generierten Suchvorschläge Rechte Dritter verletzen.

Nehme ein Betroffener den Betreiber einer Internet-Suchmaschine mit Suchwortergänzungsfunktion auf Unterlassung der Ergänzung persönlichkeitsrechtsverletzender Begriffe bei Eingabe des Namens des Betroffenen in Anspruch, setze die Haftung des Betreibers die Verletzung zumutbarer Prüfpflichten voraus. Der Betreiber einer Suchmaschine sei regelmäßig nicht verpflichtet, die durch eine Software generierten Suchergänzungsvorschläge generell vorab auf etwaige Rechtsverletzungen zu überprüfen. Der Betreiber sei grundsätzlich erst verantwortlich, wenn er Kenntnis von der rechtswidrigen Verletzung des Persönlichkeitsrechts erlange. Weise ein Betroffener den Betreiber auf eine rechtswidrige Verletzung seines Persönlichkeitsrechts hin, sei der Betreiber verpflichtet, zukünftig derartige Verletzungen zu verhindern.

Text wiedergegeben nach der Pressemitteilung des BGH Nr. 087/2013 vom 14.05.2013

Auswirkungen der BGH-Entscheidung

Die heutige Entscheidung des BGH wird auch Auswirkungen auf die Klage von Bettina Wulff gegen Google haben. Diese wehrte sich gegen die Autovervollständigung bei Eingabe ihres Namens im Suchfeld von Google mit Begriffen „Rotlichtmillieu“ und „Escort“ und stützte ihre Klage ebenfalls auf die Verletzung ihres Allgemeinen Persönlichkeitsrechts. Deren Verfahren liegt ebenfalls beim BGH und wurde aufgrund des heute entschiedenen Verfahrens verschoben.