Facebook muss die umfassende Sammlung von Nutzerdaten vorerst stoppen, sowie künftig eine Wahlmöglichkeit bei der Sammlung und Verknüpfung dieser Daten aus anderen Internetdiensten anbieten.
Einen Beschluss mit diesem umrissenen Inhalt hatte das Bundeskartellamt bereits im Februar 2019 (Bundeskartellamtes v. 06.02.2019 B6-22/16) erlassen. Die von Facebook eingelegte Beschwerde erreichte das OLG Düsseldorf, welches den sofortigen Vollzug des Verbotes im August 2019 aufhob und Facebook eine weitere Sammlung bis zur Beendigung des Hauptsacheverfahrens erlaubte (OLG Düsseldorf v. 26.08.2019 Kart 1/19 (V)).
Das Bundeskartellamt beantragte daraufhin die aktuelle Eilentscheidung beim Bundesgerichtshof. Dieser hob die Entscheidung des OLG auf und bestätigte die ursprüngliche Verbotsverfügung.
Facebook wird vorgeworfen nicht nur personenbezogene Daten zu sammeln, die bei der Nutzung der Dienste selbst anfallen, sondern darüber hinaus auch solche, die Nutzer bei Tochterplattformen wie WhatsApp, Instagram und Co. hinterlassen. Mit Hilfe von Plug-Ins, wie dem sog. „Like-Button“ und dem Facebook Analytics Tool, ist es Facebook möglich portalübergreifend Nutzerdaten auszulesen und zu sammeln. Laut Bundeskartellamt seien Daten ein entscheidender Faktor für eine wirtschaftliche Macht und somit für die Beurteilung der Marktmacht im Internet. Wenn Daten rechtswidrig gesammelt und verwertet werden, müsse es möglich sein kartellrechtlich einzugreifen, um einen Missbrauch dieser Macht zu verhindern (hierzu: Pressemitteilung v. 07.02.2019).
Der BGH bestätigte nun eben diese Verbotsverfügung des Bundeskartellamts.
Missbräuchlich sei das Verhalten von Facebook, da dem Nutzer nicht die Wahl gelassen werde, ob dieser eine intensive, protalübergreifende Personalisierung des Profils überhaupt wünsche. Jeder Facebook-Nutzer in Deutschland müsse die Möglichkeit erhalten, zwischen einer starken und einer weniger starken Personalisierung zu wählen. Jede fehlende Wahlmöglichkeit beeinträchtige die persönliche Autonomie sowie die Wahrung des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung.
An der marktbeherrschenden Stellung von Facebook, sowie die Einstufung des Verhaltens als missbräuchlich, bestünden keine ernsthaften Zweifel, weshalb die Anordnung einer aufschiebenden Wirkung nicht als notwendig erachtet werde.
Facebook will seine Position, keinen kartellrechtlichen Missbrauch zu betreiben, weiter verteidigen. Das OLG Düsseldorf wird am 25.11.2020 im Hauptsachverfahren verhandeln. Bis zu einer Entscheidung muss sich Facebook nun erst einmal in seiner Datensammlung einschränken.