11.09.2017 – Das OLG Hamm, Urteil vom 13.06.2017, Az.: 4 U 72/16, hat entschieden, dass ein Verstoß gegen die Vorgaben der GPL 2.0-Lizenz zu einem Unterlassungsanspruch des Rechteinhabers und zu Abmahnkosten führt, nicht jedoch zu einem weitergehenden Schadensersatz wegen der unerlaubten Nutzung.
Die Klägerin ist Inhaberin der ausschließlichen Nutzungsrechte an einer Software, die sicheren Zugang zum Internet gewährt. Bis zum Jahr 2009 hat sie diese Software kostenlos unter der GPL 2.0-Lizenz vertrieben. Anschließend hat sie eine verbesserte Version kommerziell vertrieben. Im Jahr 2015 hat die beklagte Universität Düsseldorf die ursprüngliche Version in ausführbarer Form zum Download zur Verfügung gestellt, ohne Copyrightangaben, den Text der GPL 2.0-Lizenz und den Source Code beizufügen. Die Klägerin verlangte von der Universität Düsseldorf Unterlassung, Abmahnkosten, Auskunft und Schadensersatz. In der ersten Instanz war sie damit erfolgreich – Landgericht Bochum, Urteil vom 03.03.2016, Az.: I-8 O 294/15. Das Oberlandesgericht gab der Beklagten auf ihre Berufung hin überwiegend Recht. Die Revision zum Bundesgerichtshof wurde für beide Parteien zugelassen.
Das Oberlandesgericht Hamm stellte zunächst fest, dass – bis zur Abgabe einer Unterlassungserklärung durch die Beklagte – ein urheberrechtlicher Unterlassungsanspruch nach § 97 Abs. 1 S. 1 UrhG bestand. Die Universität Düsseldorf hat gegen die Bestimmungen der GPL 2.0-Lizenz verstoßen, indem sie keine Kopie des Lizenztextes zur Verfügung gestellt hat und den Quellcode des Programmes in keiner Weise zur Verfügung gestellt hat. Nach Ziff. 4 der GPL 2.0-Lizenz sind damit die Nutzungsrechte der Beklagten entfallen. Somit hatte es die Beklagte zu unterlassen, die Software ohne Einhaltung dieser Bestimmungen der GPL 2.0 zu verbreiten. Das Bestehen des urheberrechtlichen Unterlassungsanspruches sei so einhellige Auffassung in der Rechtsprechung, dass bei der Berechnung der für die Abmahnung erforderlichen Rechtsanwaltskosten noch nicht einmal von einer besonderen Schwierigkeit auszugehen sei.
Die Klägerin beantragte weiterhin, die Beklagte zur Auskunftserteilung über den Zeitraum, in dem sie die Software zum Download angeboten hat sowie über die Zahl der Studierenden, denen die Software zum Download angeboten wurde, zu verurteilen sowie dem Grunde nach festzustellen, dass die Beklagte zur Schadensersatzzahlung verpflichtet sei. Diese Anträge hat das OLG Hamm abgewiesen. Ein möglicher Schadensersatzanspruch nach § 97 Abs. 2 UrhG würde nach den Grundsätzen der Lizenzanalogie ermittelt. Es würde also gefragt, was vernünftige Vertragspartner als Vergütung vereinbart hätten. Hierzu sei der objektive Wert der Nutzungsberechtigung zu ermitteln. Da die Klägerin die Version unentgeltlich vertrieben hat, müsse auch der objektive Wert der Nutzung mit Null angesetzt werden. Mangels Schadensersatzanspruch bestehe bereits kein Auskunftsanspruch, um diesen später beziffern zu können.
Das OLG Hamm hat die Revision zum Bundesgerichtshof zugelassen. Sollte die Klägerin diese Möglichkeit nutzen, wird sich der Bundesgerichtshof mit der Argumentation des Landgerichts Bochum auseinandersetzen müssen, dass aus dem Recht zur kostenfreien Nutzung bei Einhaltung der Lizenzbestimmungen nicht geschlossen werden darf, dass die Lizenz auch ohne Einhaltung dieser Bedingungen kostenlos erteilt worden wäre. Anderenfalls wären die Urheber von Software unter der GPL 2.0-Lizenz praktisch rechtlos gestellt. Letzteres ist allerdings nicht ganz zutreffend: Immerhin hat das OLG Hamm ja festgestellt, dass offensichtlich ein Unterlassungsanspruch besteht und dieser kann unter Umständen für den unberechtigten Nutzer der Software noch unangenehmer als ein Schadensersatzanspruch sein.