2. Prüfung der Schutzfähigkeit

Ist Ihr Begriff als Marke geeignet?

Sie können Worte, Phantasiebezeichnungen, Abkürzungen und Zahlen als Marke für Ihre Produkte oder Dienstleistungen registrieren. Je origineller Sie Ihren Markennamen wählen, desto stärker ist grundsätzlich der Markenschutz. Beschreibende Angaben können nicht als Marke geschützt werden. Das Deutsche Patent- und Markenamt (DPMA) prüft bei Ihrer Markenanmeldung nur die sogenannten allgemeinen Schutzhindernisse. Ihr Markenname muss daher in erster Linie unterscheidungskräftig sein. Die Unterscheidungskraft wird in der konkreten Eignung einer Marke deutlich, die Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens klar von denen anderer Unternehmen zu unterscheiden. Für Wortmarken bedeutet dies insbesondere, dass diese die angemeldeten Waren oder Dienstleistungen nicht beschreiben dürfen. Beschreibende Bezeichnungen sollen nämlich für die allgemeine Benutzung freigehalten werden. So ist beispielsweise das Wort „Apple“ für Computer schutzfähig, nicht jedoch für Äpfel, weil es insoweit als beschreibende Angabe für die Mitbewerber (z.B. Obstbauern) zur ungehinderten Verwendung freigehalten werden muss. Auch kann „Diesel“ für Kraftstoffe wohl nicht eingetragen werden, für Bekleidungswaren jedoch durchaus, da nicht anzunehmen ist, dass ein Bekleidungshersteller diesen Begriff zur Beschreibung eines Kleidungsstücks benötigt. Auch Anpreisungen (z.B. super, extra, genial), Werbeaussagen allgemeiner Art und allgemein gebräuchliche Redewendungen sind von der Eintragung ausgeschlossen. Verboten sind des weiteren Begriffe, die gegen die guten Sitten verstoßen (Sex, Gewalt und Drogen).

 TIPP: Sie sollten sich daher nach Möglichkeit einen phantasievollen Begriff, eine nicht gebräuchliche Abkürzung (z.B. HARIBO® = HANS RIEGEL BONN) oder ein Kunstwort (z.B. VILEDA® = Wie Leder) auswählen, um Eintragungsschwierigkeiten zu vermeiden.